Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SB.2012.00186 • VG ZH SB.2012.00186 KI-generiert

Tax Dispute Regarding Right to Reply in Procedural Review

Geschäftsnummer SB.2012.00186
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerned state and municipal taxes for the year 2010, specifically addressing a procedural issue regarding the right to reply stemming from the constitutional right to be heard. The court reasoned that the right to reply, derived from the right to a fair hearing, mandates that a party must be allowed to review and respond to any statement submitted to the court, irrespective of whether it introduces new facts or arguments or if it actually influences the judicial decision. Furthermore, when a party formally requests a second exchange of briefs (which functioned as an extension request for a previously granted consultation period), the lower court could not simply ignore this request while the initial deadline was still running, leading to the decision being overturned.

Legislator-Regeste

Amtlich

Staats- und Gemeindesteuern 2010 | Replikrecht Das Replikrecht, das aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) abgeleitet wird, umfasst das Recht, von jeder dem Gericht eingereichten Stellungnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu äussern zu können, und zwar unabhängig davon, ob diese neue Tatsachen oder Argumente enthält und ob sie das Gericht tatsächlich zu beeinflussen vermag. Will eine Partei von ihrem Replikrecht Gebrauch machen, muss die Stellungnahme unverzüglich - in der Regel zwischen zehn und zwanzig Tagen - eingereicht bzw. beantragt werden (E. 2.1). Wenn die Pflichtige einen förmlichen Antrag auf einen zweiten Schriftenwechsel stellte, so durfte die Vorinstanz dieses Begehren, das genau gesehen auf das Gesuch um Erstreckung der angesetzten Frist zur freigestellten Vernehmlassung hinauslief, angesichts der noch laufenden Frist nicht einfach unbeantwortet lassen (E. 2.2). Rückweisung.

Schlagwörter

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Gegendarstellung Verfahrensüberprüfung Parteianhörung Replik Steuerjustizverfahren zweiter Schriftenwechsel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 2 BV

The court referenced this article regarding the right to be heard, which underpins the right to reply.

§ 148 Abs. I StG

This tax law provision was cited in the context of the case that led to the final order.

§ 148 Abs. II StG

This tax law provision was cited in the context of the case that led to the final order.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2012.00186

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2012.00186 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.04.2013 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Staats- und Gemeindesteuern 2010 · Replikrecht Das Replikrecht, das aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) abgeleitet wird, umfasst das Recht, von jeder dem Gericht eingereichten Stellungnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu äussern zu können, und zwar unabhängig davon, ob diese neue Tatsachen oder Argumente enthält und ob sie das Gericht tatsächlich zu beeinflussen vermag.

Will eine Partei von ihrem Replikrecht Gebrauch machen, muss die Stellungnahme unverzüglich - in der Regel zwischen zehn und zwanzig Tagen - eingereicht bzw. beantragt werden (E. 2.1). Wenn die Pflichtige einen förmlichen Antrag auf einen zweiten Schriftenwechsel stellte, so durfte die Vorinstanz dieses Begehren, das genau gesehen auf das Gesuch um Erstreckung der angesetzten Frist zur freigestellten Vernehmlassung hinauslief, angesichts der noch laufenden Frist nicht einfach unbeantwortet lassen (E. 2.2). Rückweisung. · --- · Stichworte: · RECHTLICHES GEHÖR REPLIKRECHT · Rechtsnormen:

· Art. 29 Abs. II BV § 148 Abs. I StG § 148 Abs. II StG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3