Taxpayer Loss Carry-Forward Permitted for Inactive Holding Company
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA taxpayer subject to direct federal taxation claimed the offsetting of its own losses, incurred while it was a holding company, after a period of inactivity within a corporate group, which the tax authority contested. The court ruled in favor of the taxpayer, reasoning that the relevant statute concerning loss carry-forward does not exclude offsetting losses incurred during an inactive phase, especially since courts permit loss carry-forward even for companies in liquidation, and the taxpayer's actions did not suggest an artificial tax avoidance scheme.
Legislator-Regeste
AmtlichDirekte Bundessteuer 2009 | Verlustverrechung nach inaktiver Phase innerhalb eines Konzerns Pflichtige macht nach einer Periode der Inaktivität eigene, allerdings noch als Holdinggesellschaft erlittene Verluste zur Verrechnung geltend. Die Inaktivität steht der Verlustverrechnung grundsätzlich nicht entgegen. Denn zum einen enthält Art. 67 DBG keine entsprechenden Vorbehalte. Zum anderen muss dies gelten, nachdem auch in Liquidationen befindliche Gesellschaften an Fusionen teilnehmen können und die bundesgerichtliche Rechtsprechung auch in derartigen Konstellationen die Verlustverrechnung nicht ausschliesst (E. 2.2). Das Vorgehen der Pflichtigen bzw. ihrer Muttergesellschaft erscheint ferner nicht ungewöhnlich, sachwidrig oder absonderlich; eine Steuerumgehung ist daher nicht ersichtlich. Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis article is the core provision concerning loss compensation, which the court applied in its decision to allow the claim.
This article is cited in relation to the merger context that affects the application of loss compensation.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2012.00150
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2012.00150 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.05.2013 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 17.04.2014 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Direkte Bundessteuer 2009 · Verlustverrechung nach inaktiver Phase innerhalb eines Konzerns Pflichtige macht nach einer Periode der Inaktivität eigene, allerdings noch als Holdinggesellschaft erlittene Verluste zur Verrechnung geltend.
Die Inaktivität steht der Verlustverrechnung grundsätzlich nicht entgegen. Denn zum einen enthält Art. 67 DBG keine entsprechenden Vorbehalte. Zum anderen muss dies gelten, nachdem auch in Liquidationen befindliche Gesellschaften an Fusionen teilnehmen können und die bundesgerichtliche Rechtsprechung auch in derartigen Konstellationen die Verlustverrechnung nicht ausschliesst (E. 2.2). Das Vorgehen der Pflichtigen bzw. ihrer Muttergesellschaft erscheint ferner nicht ungewöhnlich, sachwidrig oder absonderlich; eine Steuerumgehung ist daher nicht ersichtlich.
Gutheissung. · --- · Stichworte: · FUSION INAKTIVITÄT KONZERNBESTEUERUNG LIQUIDATION LIQUIDE FORM SANIERUNG STEUERUMGEHUNG VERLUSTVERRECHNUNG VERLUSTVERRECHNUNGSPERIODE VORJAHRESVERLUST · Rechtsnormen: · Art. 67 Abs. I DBG Art. 5 Abs. I FusG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3