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SB.2012.00149 • VG ZH SB.2012.00149 KI-generiert

Inheritance Tax Re-assessment of Property Use and Valuation

Geschäftsnummer SB.2012.00149
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The dispute concerned the inheritance tax re-assessment of a property, specifically whether its actual use at the time of re-assessment qualified as agricultural use under tax law, which would have entitled it to preferential tax treatment. The court determined that the property was not predominantly used for agricultural purposes, was located in an industrial zone (thus in the building zone), and did not meet the criteria for special treatment under applicable federal law, justifying the tax office's re-assessment due to purpose deviation. However, because the lower courts failed to establish the property's fair market value at the time the inheritance opened, as required when preferential valuation conditions are unmet, the case was remanded for further investigation and reassessment of the value.

Legislator-Regeste

Amtlich

Erbschaftssteuer (Nachveranlagung) | Erbschaftssteuer / Nachveranlagung Umstritten ist, ob die tatsächliche Nutzung des Grundstücks im Nachveranlagungszeitpunkt eine landwirtschaftliche Nutzung im Sinn von § 15 ESchG darstellt. Vorliegend wird das betroffene Grundstück nicht überwiegend landwirtschaftlich genutzt. Zudem unterliegt das Grundstück nicht dem BGBB, da es sich in der Industriezone liegt und damit in der Bauzone. Es liegt auch kein Fall von Art. 2 Abs. 2 lit. a-d BGBB vor. Eine privilegierte steuerliche Behandlung des Grundstücks ist daher auch vor diesem Hintergrund fraglich. Das Steueramt hat infolge Zweckentfremdung zu Recht eine Neuveranlagung i.S.v. § 17 ESchG vorgenommen. Sind die Voraussetzungen für die Bewertung des Grundstücks als landwirtschaftliches Grundstück nicht erfüllt, ist es zum Verkehrswert bei Eröffnung des Erbgangs zu bewerten. Die von den Vorinstanzen geführte Untersuchung hat keine Klarheit über den Verkehrswert des streitbetroffenen Grundstücks zum gegebenen Zeitpunkt erbracht. Die Sache wird der Vorinstanz zur ergänzenden Untersuchung und Neubeurteilung zurückzuweisen. Rückweisung

Schlagwörter

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Katasterschätzung Steuerrevision Verkehrswert der Liegenschaft Steuerliche Vorschriften / Steuerrecht Streitwert Erbschafts- und Schenkungssteuer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 17 Abs. 1 ESchG

The tax office was justified in performing a reassessment due to change of purpose, which is the core issue addressed in the decision.

§ 15 ESchG

The court ruled on whether the actual use of the property constituted agricultural use as defined by this article.

Art. 2 Abs. 1 BGBB

This provision was implicitly discussed when assessing the conditions for privileged taxation of the property.

§ 3 Abs. 1 ESchG

This article concerns inheritance tax liability and was considered in the context of the reassessment.

§ 48 Abs. 2 PBG

This provision was cited in the context of the legal norms applicable to the case.

§ 56 PBG

This provision was cited in the context of the legal norms applicable to the case.

Art. 15 RPG

This provision was cited in the context of the legal norms applicable to the case.

§ 59 VRG

This provision was cited in the context of the legal norms applicable to the case.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2012.00149

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2012.00149 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.11.2013 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Erbschaftssteuer (Nachveranlagung) · Erbschaftssteuer / Nachveranlagung Umstritten ist, ob die tatsächliche Nutzung des Grundstücks im Nachveranlagungszeitpunkt eine landwirtschaftliche Nutzung im Sinn von § 15 ESchG darstellt. Vorliegend wird das betroffene Grundstück nicht überwiegend landwirtschaftlich genutzt.

Zudem unterliegt das Grundstück nicht dem BGBB, da es sich in der Industriezone liegt und damit in der Bauzone. Es liegt auch kein Fall von Art. 2 Abs. 2 lit. a-d BGBB vor. Eine privilegierte steuerliche Behandlung des Grundstücks ist daher auch vor diesem Hintergrund fraglich. Das Steueramt hat infolge Zweckentfremdung zu Recht eine Neuveranlagung i.S.v. § 17 ESchG vorgenommen. Sind die Voraussetzungen für die Bewertung des Grundstücks als landwirtschaftliches Grundstück nicht erfüllt, ist es zum Verkehrswert bei Eröffnung des Erbgangs zu bewerten.

Die von den Vorinstanzen geführte Untersuchung hat keine Klarheit über den Verkehrswert des streitbetroffenen Grundstücks zum gegebenen Zeitpunkt erbracht. Die Sache wird der Vorinstanz zur ergänzenden Untersuchung und Neubeurteilung zurückzuweisen. Rückweisung · --- · Stichworte: · ERBSCHAFTS- UND SCHENKUNGSSTEUER ERBSCHAFTSSTEUERPFLICHT LANDWIRTSCHAFTLICHE NUTZUNG NACHVERANLAGUNG RÜCKWEISUNG VERKEHRSWERT · Rechtsnormen: · Art. 2 Abs. 1 BGBB § 3 Abs. 1 ESchG § 15 ESchG § 17 Abs. 1 ESchG § 48 Abs. 2 PBG § 56 PBG Art. 15 RPG § 59 VRG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3