Taxpayer Wealth Tax Dispute Over Property Valuation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA taxpayer was assessed an supplementary wealth tax on a property that was previously valued at its yield value and was later sold. The supplementary tax is calculated based on the difference between the average yield value and the average market value of the property during the period of ownership, up to a maximum of 20 years. The court upheld the tax assessment, finding that the market value at the end of the ownership period should be based on the net proceeds from the sale, and the previously determined market value from 20 years prior was also valid.
Legislator-Regeste
AmtlichStaats- und Gemeindesteuern 2009 (ergänzende Vermögenssteuer) | Staats- und Gemeindessteuer / ergänzende Vermögenssteuer Wird ein Grundstück, das zum Ertragswert bewertet wurde, ganz oder teilweise veräussert oder der bisherigen land- oder forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung entfremdet, wird vom Eigentümer - für die entsprechende Besitzdauer, jedoch höchstens für 20 Jahre - eine ergänzende Vermögenssteuer erhoben (§ 41 StG und § 43 Abs. 1 Satz 1 StG). Das steuerbare Vermögen berechnet sich nach der Differenz zwischen dem Mittel der Ertragswerte und dem Mittel der tatsächlichen Verkehrswerte des Grundstücks je am Anfang und am Ende der massgeblichen Besitzdauer (§43 Abs. 2 StG). Umstritten ist vorliegend die Festlegung der Verkehrswerte vor 20 Jahren sowie am Ende der Besitzdauer. Der Verkehrswert am Ende der massgebenden Besitzdauer bestimmt sich bei Veräusserung in der Regel nach dem erzielten Nettoerlös. Es handelt sich vorliegend nicht um einen Fall (z.B. Liebhaberpreis), in welchem die Vermutung entkräftet wird. Grundsätzlich ist auch von dem von den Vorinstanzen festgesetzten Verkehrswert vor 20 Jahren auszugehen. Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as a basis for the supplemental wealth tax when property is sold or repurposed.
Cited as a basis for the supplemental wealth tax during the ownership period, up to 20 years.
Cited for the calculation of taxable wealth based on the difference between average capitalized earnings values and average actual market values.
This is likely related to intercantonal tax law, applied here in the context of determining the market value.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2012.00148
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2012.00148 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.11.2013 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 27.11.2014 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Staats- und Gemeindesteuern 2009 (ergänzende Vermögenssteuer) · Staats- und Gemeindessteuer / ergänzende Vermögenssteuer Wird ein Grundstück, das zum Ertragswert bewertet wurde, ganz oder teilweise veräussert oder der bisherigen land- oder forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung entfremdet, wird vom Eigentümer - für die entsprechende Besitzdauer, jedoch höchstens für 20 Jahre - eine ergänzende Vermögenssteuer erhoben (§ 41 StG und § 43 Abs. 1 Satz 1 StG).
Das steuerbare Vermögen berechnet sich nach der Differenz zwischen dem Mittel der Ertragswerte und dem Mittel der tatsächlichen Verkehrswerte des Grundstücks je am Anfang und am Ende der massgeblichen Besitzdauer (§43 Abs. 2 StG). Umstritten ist vorliegend die Festlegung der Verkehrswerte vor 20 Jahren sowie am Ende der Besitzdauer. Der Verkehrswert am Ende der massgebenden Besitzdauer bestimmt sich bei Veräusserung in der Regel nach dem erzielten Nettoerlös. Es handelt sich vorliegend nicht um einen Fall (z.B. Liebhaberpreis), in welchem die Vermutung entkräftet wird.
Grundsätzlich ist auch von dem von den Vorinstanzen festgesetzten Verkehrswert vor 20 Jahren auszugehen. Abweisung. · --- · Stichworte: · ERGÄNZENDE VERMÖGENSSTEUER UNGLEICHBEHANDLUNG VERKEHRSWERT VERKEHRSWERT VOR 20 JAHREN · Rechtsnormen: · § 39 Abs. 1 StG § 41 StG § 43 StG Art. 14 Abs. 2 StHG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3