Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SB.2012.00139 • VG ZH SB.2012.00139 KI-generiert

Municipal Property Tax Authority v. Taxpayer (Real Estate Dealer Status)

Geschäftsnummer SB.2012.00139
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court addressed an appeal by a municipal property tax authority challenging the tax review court's determination that the taxpayer qualified as a real estate dealer, as the review court considered the period from 2005 to 2009, which included two years after the property transfer in late 2007. The court rejected the authority's argument that only the period up to 2007 was relevant, reasoning that facts occurring after a property transfer can properly serve to illuminate the factual situation and support the legal assessment existing at the time of the transfer, particularly in cases of real estate dealing where subsequent years are often necessary to determine if the acquisition of property was intended for subsequent commercial resale and to establish the relevant start date of dealing activity. The appeal was dismissed.

Legislator-Regeste

Amtlich

Grundstückgewinnsteuer (2. Rechtsgang) | Grundstückgewinnsteuer: Abgrenzung Liegenschaftenhändlerin und Immobiliengesellschaft Die beschwerdeführende kommunale Grundsteuerbehörde beanstandet den Umstand, dass das Steuerrekursgericht für die Frage, ob die Pflichtige als Liegenschaftenhändlerin zu würdigen sei, als massgebenden Beurteilungszeitraum die Jahre 2005 bis 2009 herangezogen und damit auch zwei Jahre nach der in Frage stehenden Handänderung berücksichtigt habe. Die Beschwerdeführerin ist nämlich der Ansicht, dass für diese Frage allein der Zeitraum von 2005 bis 2007 massgebend sein könne, da der Verkauf des streitbetroffenen Grundstücks am 19. Dezember 2007 erfolgt sei. Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich als unbegründet: Gerade im Bereich des Liegenschaftenhandels kann vielfach ohne Einbezug späterer Jahre gar nicht beurteilt werden, ob der Erwerb von Liegenschaften mit Blick auf deren spätere gewerbsmässige Wiederveräusserung erfolgt ist bzw. auf welchen Zeitpunkt die Aufnahme der Tätigkeit als Liegenschaftenhändler angesetzt werden muss. Mit anderen Worten dienen nach der Handänderung eingetretene Tatsachen insoweit richtig gesehen nur der Erhellung des Sachverhalts und damit der rechtlichen Würdigung im Zeitpunkt der Handänderung. Die Grundsteuerbehörde geht somit von einem zeitlich zu engen Beurteilungszeitraum aus. Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Erwerb von Grundeigentum Steuerbehörde Katasterschätzung Wiederverkauf Objektsteuer gewerbliche Tätigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 17 Abs. 2 lit. a VRG

This provision, relating to the basis for appeal, is implicitly confirmed by the final decision to dismiss the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2012.00139

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2012.00139 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.07.2013 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Grundstückgewinnsteuer (2. Rechtsgang) · Grundstückgewinnsteuer: Abgrenzung Liegenschaftenhändlerin und Immobiliengesellschaft Die beschwerdeführende kommunale Grundsteuerbehörde beanstandet den Umstand, dass das Steuerrekursgericht für die Frage, ob die Pflichtige als Liegenschaftenhändlerin zu würdigen sei, als massgebenden Beurteilungszeitraum die Jahre 2005 bis 2009 herangezogen und damit auch zwei Jahre nach der in Frage stehenden Handänderung berücksichtigt habe.

Die Beschwerdeführerin ist nämlich der Ansicht, dass für diese Frage allein der Zeitraum von 2005 bis 2007 massgebend sein könne, da der Verkauf des streitbetroffenen Grundstücks am 19. Dezember 2007 erfolgt sei. Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich als unbegründet: Gerade im Bereich des Liegenschaftenhandels kann vielfach ohne Einbezug späterer Jahre gar nicht beurteilt werden, ob der Erwerb von Liegenschaften mit Blick auf deren spätere gewerbsmässige Wiederveräusserung erfolgt ist bzw. auf welchen Zeitpunkt die Aufnahme der Tätigkeit als Liegenschaftenhändler angesetzt werden muss.

Mit anderen Worten dienen nach der Handänderung eingetretene Tatsachen insoweit richtig gesehen nur der Erhellung des Sachverhalts und damit der rechtlichen Würdigung im Zeitpunkt der Handänderung. Die Grundsteuerbehörde geht somit von einem zeitlich zu engen Beurteilungszeitraum aus.

Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · GRUNDSTÜCKGEWINNSTEUER HANDÄNDERUNG IMMOBILIENGESELLSCHAFT LIEGENSCHAFTENHANDEL LIEGENSCHAFTENHÄNDLER · Rechtsnormen: · § 4 Abs. 1 AnwGebV Art. 127 Abs. 3 BV Art. 18 Abs. 1 DBG § 213 StG § 216 Abs. 1 StG § 219 Abs. 1 StG § 220 Abs. 1 StG § 221 StG § 17 Abs. 2 lit. a VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2