Support Deduction for Adult Son's Second Degree
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court allowed the deduction for supporting an adult son pursuing further education because the son's second degree program at a university of applied sciences built upon his prior education and work experience, qualifying as an extension or deepening of his training, which aligns with the requirement that a dependent adult child be unable to work or be in training for an "appropriate education" as defined by civil law. The court reasoned that support obligations under civil law for an adult child generally cover only the first vocational training, but exceptions exist for subsequent education if it expands or deepens the primary training or is a prerequisite, provided there is a connection, and in this specific instance, the continuation of the son's education was deemed to realize a life plan conceived before he reached majority, thereby meeting the necessary criteria for the tax support deduction.
Legislator-Regeste
AmtlichStaats- und Gemeindesteuern 2009 | Unterstützungsabzug für in Ausbildung stehenden volljährigen Sohn Als erste Voraussetzung muss die unterstützte Person erwerbsunfähig oder beschränkt erwerbsfähig sein. Eine Erwerbsunfähigkeit oder beschränkte Erwerbsfähigkeit kann auch vorliegen, wenn sich die unterstützungsbedürftige volljährige Person in der Ausbildung befindet. Zweitens muss die unterstützte Person der Unterstützung bedürfen. Schliesslich muss die Unterstützung des Steuerpflichtigen in der Steuerperiode mindestens der Höhe des Abzugs im Sinn von § 34 Abs. 1 lit. b StG entsprechen (E. 2.1). Nach Art. 277 Abs. 2 ZGB haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für den Unterhalt des mündigen Kindes aufzukommen, bis es eine "angemessene Ausbildung" ordentlicherweise abgeschlossen hat. Eine Unterhaltspflicht der Eltern nach Art. 277 Abs. 2 ZGB besteht lediglich für eine berufliche Ausbildung (Erst- bzw. Grundausbildung); Weiterbildungen, Zweit- oder Zusatzausbildungen fallen grundsätzlich nicht darunter, auch wenn sie als nützlich angesehen werden können. Ob der Anspruch auf angemessene Ausbildung auch Zweit- und Zusatzausbildungen umfasst, hängt von den konkreten Umständen ab, insbesondere von den getroffenen Absprachen, der Zumutbarkeit und vom tatsächlichen Ausbildungsgang. Dabei muss erstens die Weiterbildung die Grundausbildung erweitern oder vertiefen oder diese zwingend oder alternativ voraussetzen und zweitens muss zwischen Erst- und Zweitausbildung ein Zusammenhang bestehen. Dieser Zusammenhang ist umso weniger anzunehmen, je später das Kind nach der Mündigkeit die Grundausbildung abschliesst oder die Zweitausbildung ins Auge fasst. Daran anknüpfend wird in der steuerrechtlichen Lehre die Auffassung vertreten, dass der Kinderabzug für ein volljähriges Kind in Zweitausbildung möglich ist, sofern eine gewisse Kontinuität im Sinn einer Erweiterung oder Vertiefung zur bestehenden Ausbildung festzustellen ist oder eine Erstausbildung für dieZweitausbildung vorausgesetzt war (E. 3.2.1). Im vorliegenden Fall setzte Zweitausbildung bzw. Weiterbildung an der Hochschule für Technik, Rapperswil, die vom Sohn absolvierten Ausbildungen sowie seine Arbeitserfahrung voraus und kann zudem auch als eine Erweiterung oder Vertiefung der Ausbildung gesehen werden. Ausserdem ist davon auszugehen, dass es sich beim Studium um die Verwirklichung eines vor Mündigkeit angelegten Lebensplans handelt (E. 3.2.2). Auch die weiteren Voraussetzungen für den Unterstützungsabzug sind erfüllt (E. 3.3). Gutheissung.
Schlagwörter
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KI-generiertThis provision is cited as a requirement for the support deduction, which was confirmed in the reasoning leading to the decision.
This provision on parental maintenance obligation for an adult child's reasonable education was applied in determining the eligibility for the deduction.
This provision is cited in the list of applicable legal norms, supporting the overall legal framework for the decision regarding the tax deduction.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2012.00131
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2012.00131 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.11.2012 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Staats- und Gemeindesteuern 2009 · Unterstützungsabzug für in Ausbildung stehenden volljährigen Sohn Als erste Voraussetzung muss die unterstützte Person erwerbsunfähig oder beschränkt erwerbsfähig sein. Eine Erwerbsunfähigkeit oder beschränkte Erwerbsfähigkeit kann auch vorliegen, wenn sich die unterstützungsbedürftige volljährige Person in der Ausbildung befindet.
Zweitens muss die unterstützte Person der Unterstützung bedürfen. Schliesslich muss die Unterstützung des Steuerpflichtigen in der Steuerperiode mindestens der Höhe des Abzugs im Sinn von § 34 Abs. 1 lit. b StG entsprechen (E. 2.1). Nach Art. 277 Abs. 2 ZGB haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für den Unterhalt des mündigen Kindes aufzukommen, bis es eine "angemessene Ausbildung" ordentlicherweise abgeschlossen hat. Eine Unterhaltspflicht der Eltern nach Art. 277 Abs. 2 ZGB besteht lediglich für eine berufliche Ausbildung (Erst- bzw. Grundausbildung);
Weiterbildungen, Zweit- oder Zusatzausbildungen fallen grundsätzlich nicht darunter, auch wenn sie als nützlich angesehen werden können. Ob der Anspruch auf angemessene Ausbildung auch Zweit- und Zusatzausbildungen umfasst, hängt von den konkreten Umständen ab, insbesondere von den getroffenen Absprachen, der Zumutbarkeit und vom tatsächlichen Ausbildungsgang. Dabei muss erstens die Weiterbildung die Grundausbildung erweitern oder vertiefen oder diese zwingend oder alternativ voraussetzen und zweitens muss zwischen Erst- und Zweitausbildung ein Zusammenhang bestehen.
Dieser Zusammenhang ist umso weniger anzunehmen, je später das Kind nach der Mündigkeit die Grundausbildung abschliesst oder die Zweitausbildung ins Auge fasst. Daran anknüpfend wird in der steuerrechtlichen Lehre die Auffassung vertreten, dass der Kinderabzug für ein volljähriges Kind in Zweitausbildung möglich ist, sofern eine gewisse Kontinuität im Sinn einer Erweiterung oder Vertiefung zur bestehenden Ausbildung festzustellen ist oder eine Erstausbildung für dieZweitausbildung vorausgesetzt war (E. 3.2.1). Im vorliegenden Fall setzte Zweitausbildung bzw. Weiterbildung an der Hochschule für Technik, Rapperswil, die vom Sohn absolvierten Ausbildungen sowie seine Arbeitserfahrung voraus und kann zudem auch als eine Erweiterung oder Vertiefung der Ausbildung gesehen werden.
Ausserdem ist davon auszugehen, dass es sich beim Studium um die Verwirklichung eines vor Mündigkeit angelegten Lebensplans handelt (E. 3.2.2). Auch die weiteren Voraussetzungen für den Unterstützungsabzug sind erfüllt (E. 3.3). Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUSBILDUNG ERWERBSUNFÄHIGKEIT STUDIUM UNTERSTÜTZUNGSABZUG UNTERSTÜTZUNGSBEDÜRFTIGKEIT WEITERBILDUNG ZWEITAUSBILDUNG · Rechtsnormen: · § 31 Abs. I lit. g StG § 34 Abs. I lit. b StG Art. 277 Abs. II ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2