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SB.2012.00124 • VG ZH SB.2012.00124 KI-generiert

Tax Assessment Appeal Regarding Business Expense Justification

Geschäftsnummer SB.2012.00124
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed an appeal concerning the determination of state and municipal taxes for a specific year, where the appellant challenged the tax office's assessment of business expenses. The court reasoned that in appellate proceedings, only the operative part of the lower decision is subject to review, and expenditures are only considered a justified business expense if objectively related to the business activity. Since the appellant failed to prove the business justification for the recorded expenses, the tax office was entitled to estimate them based on its lawful discretion, noting that tax authorities are free to review the factual and legal situation, making prior acceptance of expenses in earlier periods irrelevant. Ultimately, the court found the discretionary estimation was not manifestly incorrect or arbitrary and dismissed the appeal to the extent it was admissible.

Legislator-Regeste

Amtlich

Staats- und Gemeindesteuern 1.1. - 31.12.2007 | Geschäftsmässige Begründetheit von Spesen Im Rechtsmittelverfahren kann lediglich das Dispositiv angefochten werden (E. 1.1). Aufwendungen sind geschäftsmässig begründet, wenn sie objektiv im Zusammenhang mit der Unternehmenstätigkeit stehen (E. 2.1). Verfahrensrechtliche Mitwirkungspflichten und Voraussetzungen einer Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen (E. 2.2). Weil die Pflichtige nicht nachgewiesen hat, dass die als Geschäftsspesen verbuchten Aufwendungen geschäftsmässig begründet gewesen sind, hat das kantonale Steueramt die Spesen zu Recht nach pflichtgemässem Ermessen geschätzt (E. 2.3). Die Steuerbehörden können die tatsächliche und rechtliche Ausgangslage frei prüfen und wenn notwendig abweichend zum Vorjahr würdigen, weshalb es unbeachtlich ist, dass die Spesen in früheren Steuerperioden vollumfänglich zugelassen worden sind (E. 2.4). Die Ermessenseinschätzung erweist sich nicht als offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich (E. 3). Abweisung, soweit Eintreten.

Schlagwörter

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geschäftsmässig begründeter Aufwand Steuerveranlagungsverfahren Gemeindesteuern Steuerverwaltung Ermessensveranlagung Bestehen des Unternehmens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 135 Abs. I StG

This provision is cited in the dispositive orders to justify the decision regarding the taxation of expenses.

§ 135 Abs. II StG

This provision is cited in the dispositive orders regarding the assessment of expenses based on official discretion.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2012.00124

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2012.00124 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.02.2013 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 16.07.2013 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Staats- und Gemeindesteuern 1.1. - 31.12.2007 · Geschäftsmässige Begründetheit von Spesen Im Rechtsmittelverfahren kann lediglich das Dispositiv angefochten werden (E. 1.1). Aufwendungen sind geschäftsmässig begründet, wenn sie objektiv im Zusammenhang mit der Unternehmenstätigkeit stehen (E. 2.1).

Verfahrensrechtliche Mitwirkungspflichten und Voraussetzungen einer Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen (E. 2.2). Weil die Pflichtige nicht nachgewiesen hat, dass die als Geschäftsspesen verbuchten Aufwendungen geschäftsmässig begründet gewesen sind, hat das kantonale Steueramt die Spesen zu Recht nach pflichtgemässem Ermessen geschätzt (E. 2.3). Die Steuerbehörden können die tatsächliche und rechtliche Ausgangslage frei prüfen und wenn notwendig abweichend zum Vorjahr würdigen, weshalb es unbeachtlich ist, dass die Spesen in früheren Steuerperioden vollumfänglich zugelassen worden sind (E. 2.4).

Die Ermessenseinschätzung erweist sich nicht als offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich (E. 3). Abweisung, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · AUFWAND DISPOSITIV ERMESSENSEINSCHÄTZUNG GESCHÄFTSMÄSSIGE BEGRÜNDETHEIT MITWIRKUNGSPFLICHT OFFENSICHTLICHE UNRICHTIGKEIT SPESEN STEUERBARER REINGEWINN TREU UND GLAUBEN UNRICHTIGKEITSNACHWEIS VERTRAUENSSCHUTZ · Rechtsnormen: · § 64 Abs. I Ziff. 1 StG § 64 Abs. I lit. e Ziff. 2 StG § 132 Abs. II StG § 135 Abs. I StG § 135 Abs. II StG § 139 Abs. I StG § 139 Abs. II StG § 140 Abs. II StG · Publikationen:

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