Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SB.2012.00105 • VG ZH SB.2012.00105 KI-generiert

Taxpayer Loss Carryforward Utilization and Rebuttable Presumption

Geschäftsnummer SB.2012.00105
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed a dispute over loss carryforwards for state and municipal taxes for the years 2005 to 2007, after the taxpayer had previously been denied loss utilization for those periods by a final ruling, a situation later contradicted by a Federal Supreme Court decision concerning direct federal taxes. The court reasoned that under prevailing law, loss carryforwards must be utilized against the earliest possible profit; consequently, losses that could have been utilized but were not are deemed utilized, reducing the available carryforward amount. However, departing from its prior practice that strictly favored the periodicity principle, the court held that a taxpayer should not be disadvantaged by the failure to utilize losses if they did not act improperly, thus allowing the taxpayer to rebut the presumption of utilization following a positive tax assessment and substantiate any remaining loss carryforwards, leading to the approval of the taxpayer's request to set the taxable net profits for the disputed periods to zero.

Legislator-Regeste

Amtlich

Staats- und Gemeindesteuern 01.01.-31.12.2005, 01.01.-31.12.2006 und 01.01.-31.12.2007 | Verlustverrechnung / Periodizitätsprinzip vs. Totalgewinnprinzip Das Verwaltungsgericht hat der Pflichtigen für die vorhergehende Steuerperiode die Verlustvorträge mit rechtskräftigem Urteil verweigert. Aufgrund des später für dieselbe Steuerperiode in der gleichen Sache für die direkte Bundessteuer ergangenen Bundesgerichtsurteils steht demgegenüber nunmehr fest, dass die Pflichtige die Verlustverrechnung auch für die Staats- und Gemeindesteuern der fraglichen Periode hätte durchsetzen können. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist ein Verlustvortrag stets mit dem nächstmöglichen Gewinn zu verrechnen (E. 3.1). Eine Verletzung dieses Grundsatzes muss zumindest zur Folge haben, dass sich der verrechenbare Verlustvortrag um den steuerbaren Reingewinn vermindert, der mit dem Verlust hätte verrechnet werden können. Demnach gelten Verluste, die hätten verrechnet werden können, aber nicht verrechnet wurden, als verrechnet (E. 3.2). Nach der bisherigen Praxis des Verwaltungsgerichts entfällt die Möglichkeit der künftigen Verlustverrechnung generell im Falle einer nicht auf Fr. 0.- lautenden Einschätzung - unabhängig ob es sich um eine ordentliche oder eine Einschätzung nach Ermessen gehandelt hatte (E. 3.3). In Anbetracht der neueren Rechtsprechung zum Verhältnis zwischen Totalgewinnprinzip und Periodizitätsprinzip kann am generellen Vorrang des Letzteren bei der Verlustverrechnung insoweit nicht festgehalten werden, als dies zur unwiderlegbaren Vermutung führt, nach einer positiven Einschätzung seien alle Vorjahresverluste verrechnet. Ein Verstoss gegen den Grundsatz der ungesäumten Verlustverrechnung soll dem Steurpflichtigen zwar keinen Vorteil verschaffen, ihn aber - soweit er nicht missbräuchlich oder pflichtwidrig gehandelt hat - nicht schlechter stellen, als wenn er sich an die Regeln gehalten hätte. Dem Steuerpflichtigen muss demnach bei einer Einschätzung im ordentlichen Verfahren grundsätzlich die Möglichkeit offenstehen, die Vermutung zu entkräftenund allfällige noch nicht verrechnete Verlustvorträge rechtsgenügend geltend zu machen und nachzuweisen. Ob dies bei Ermessenseinschätzungen auch gilt, kann hier offen bleiben, weil es sich um eine vorgenommene Einschätzung handelt (E. 3.6). Der Verzicht auf einen Weiterzug des Urteils des Verwaltungsgerichts stellt vorliegend kein pflichtwidriges oder missbräuchliches Verhalten dar. Somit ist der Antrag insoweit gutzuheissen, als er die Festsetzung der steuerbaren Reingewinne für die streitbetroffenen Steuerperioden mit Fr. 0.- verlangt. Gutheissung, soweit darauf eingetreten wird.

Schlagwörter

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Ertrag im Steuerrecht Gemeindesteuern Vorentscheid über Steuerpflicht Veruntreuung von Quellensteuern Steuerüberwälzung teilweises Obsiegen des Steuerpflichtigen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2012.00105

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2012.00105 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.06.2013 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 29.04.2014 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Staats- und Gemeindesteuern 01.01.-31.12.2005, 01.01.-31.12.2006 und 01.01.-31.12.2007 · Verlustverrechnung / Periodizitätsprinzip vs.

Totalgewinnprinzip Das Verwaltungsgericht hat der Pflichtigen für die vorhergehende Steuerperiode die Verlustvorträge mit rechtskräftigem Urteil verweigert. Aufgrund des später für dieselbe Steuerperiode in der gleichen Sache für die direkte Bundessteuer ergangenen Bundesgerichtsurteils steht demgegenüber nunmehr fest, dass die Pflichtige die Verlustverrechnung auch für die Staats- und Gemeindesteuern der fraglichen Periode hätte durchsetzen können. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist ein Verlustvortrag stets mit dem nächstmöglichen Gewinn zu verrechnen (E. 3.1).

Eine Verletzung dieses Grundsatzes muss zumindest zur Folge haben, dass sich der verrechenbare Verlustvortrag um den steuerbaren Reingewinn vermindert, der mit dem Verlust hätte verrechnet werden können. Demnach gelten Verluste, die hätten verrechnet werden können, aber nicht verrechnet wurden, als verrechnet (E. 3.2). Nach der bisherigen Praxis des Verwaltungsgerichts entfällt die Möglichkeit der künftigen Verlustverrechnung generell im Falle einer nicht auf Fr. 0.- lautenden Einschätzung - unabhängig ob es sich um eine ordentliche oder eine Einschätzung nach Ermessen gehandelt hatte (E. 3.3).

In Anbetracht der neueren Rechtsprechung zum Verhältnis zwischen Totalgewinnprinzip und Periodizitätsprinzip kann am generellen Vorrang des Letzteren bei der Verlustverrechnung insoweit nicht festgehalten werden, als dies zur unwiderlegbaren Vermutung führt, nach einer positiven Einschätzung seien alle Vorjahresverluste verrechnet. Ein Verstoss gegen den Grundsatz der ungesäumten Verlustverrechnung soll dem Steurpflichtigen zwar keinen Vorteil verschaffen, ihn aber - soweit er nicht missbräuchlich oder pflichtwidrig gehandelt hat - nicht schlechter stellen, als wenn er sich an die Regeln gehalten hätte.

Dem Steuerpflichtigen muss demnach bei einer Einschätzung im ordentlichen Verfahren grundsätzlich die Möglichkeit offenstehen, die Vermutung zu entkräftenund allfällige noch nicht verrechnete Verlustvorträge rechtsgenügend geltend zu machen und nachzuweisen. Ob dies bei Ermessenseinschätzungen auch gilt, kann hier offen bleiben, weil es sich um eine vorgenommene Einschätzung handelt (E. 3.6). Der Verzicht auf einen Weiterzug des Urteils des Verwaltungsgerichts stellt vorliegend kein pflichtwidriges oder missbräuchliches Verhalten dar. Somit ist der Antrag insoweit gutzuheissen, als er die Festsetzung der steuerbaren Reingewinne für die streitbetroffenen Steuerperioden mit Fr. 0.- verlangt.

Gutheissung, soweit darauf eingetreten wird. · --- · Stichworte: · GEWINNSTEUER PERIODIZITÄTSPRINZIP TOTALGEWINNPRINZIP VERLUSTVERRECHNUNG · Rechtsnormen: · Art. 127 Abs. 2 BV § 63 StG § 70 Abs. 1 StG § 83 Abs. 1 StG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3