Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SB.2012.00103 • VG ZH SB.2012.00103 KI-generiert

Shareholder-Employee Simplified Tax Procedure Upheld

Geschäftsnummer SB.2012.00103
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered a case where a couple claimed to meet the requirements for simplified social security contribution and tax reporting for their wages from a company they fully controlled. However, the tax authorities and lower court deemed this tax evasion, arguing that the husband, as the sole shareholder and director, was both employer and employee, and the couple's receipt of lump-sum salaries for administrative tasks, which overlapped with the purpose of another company they also controlled, was an improper tax arrangement. The court ruled that the situation of a shareholder also being an employee is inherent in tax and social security law, and their use of the simplified procedure, including receiving lump-sum salaries for overlapping administrative roles, did not constitute an abusive or unreasonable legal structure. The case was remanded for recalculation of tax factors and determination of costs.

Legislator-Regeste

Amtlich

Staats- und Gemeindesteuern 2009 | Anwendbarkeit des vereinfachten Abrechnungsverfahrens / Steuerumgehung: Einigkeit der Parteien darüber, dass die Voraussetzungen von Art. 2 BGSA für das vereinfachte Abrechnungsverfahren für Sozialversicherungsbeiträge und Steuern nach Art. 3 BGSA erfüllt sind. Das kantonale Steueramt und das Steuerrekursgericht sind jedoch der Ansicht, dass die in Art. 37a StG vorgesehene Erfüllung der Einkommenssteuerpflicht unzulässig sei, weil dessen Beanspruchung als Steuerumgehung zu würdigen sei. Insbesondere deshalb, weil der Ehemann als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer faktisch Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einer Person sei. Ferner weil sich die Eheleute als Verwaltungsratspräsident bzw. Verwaltungsratsmitglied der X AG für Personaladministrationstätigkeiten - ein Bereich, der sich auch unter die Zweckumschreibung gemäss HR-Auszug der X AG subsumieren lässt - separat bei der von den Pflichtigen vollständig beherrschten Y GmbH einen Pauschallohn auszahlen lassen (E. 2.2). Dass angestellte Gesellschafter faktisch Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einer Person sind, ergibt sich aus der Verschiedenheit der Rechtssubjekte von Gesellschaft und Gesellschafter und ist daher im Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht systemimmanent. In der Tatsache, dass die pflichtigen Eheleute sowohl Gesellschafter als auch Angestellte der Y GmbH sind und ihre Löhne im vereinfachten Verfahren abrechnen, kann daher weder ein absonderliches noch sonst missbräuchliches Verhalten oder eine "völlig unangemessene Rechtsgestaltung" erblickt werden. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Eheleute von der von ihnen beherrschten Y GmbH Pauschallöhne für Personaladministrationstätigkeiten erhalten, die auch vom Gesellschaftszweck der ebenfalls von ihnen beherrschten X AG erfasst werden (E. 2.3). Teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung zur Ermittlung der massgebenden Steuerfaktoren und zur Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Schlagwörter

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Aktionär Steuerverfahren Sozialbeitrag Pauschalsteuer Steuerhinterziehung vereinfachtes Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 3 BGSA

The court partially granted the appeal, remanding the case for determination of tax factors and cost allocation, which implies that the application of this provision was central to the decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2012.00103

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2012.00103 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.03.2013 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Staats- und Gemeindesteuern 2009 · Anwendbarkeit des vereinfachten Abrechnungsverfahrens / Steuerumgehung: Einigkeit der Parteien darüber, dass die Voraussetzungen von Art. 2 BGSA für das vereinfachte Abrechnungsverfahren für Sozialversicherungsbeiträge und Steuern nach Art. 3 BGSA erfüllt sind.

Das kantonale Steueramt und das Steuerrekursgericht sind jedoch der Ansicht, dass die in Art. 37a StG vorgesehene Erfüllung der Einkommenssteuerpflicht unzulässig sei, weil dessen Beanspruchung als Steuerumgehung zu würdigen sei. Insbesondere deshalb, weil der Ehemann als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer faktisch Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einer Person sei. Ferner weil sich die Eheleute als Verwaltungsratspräsident bzw. Verwaltungsratsmitglied der X AG für Personaladministrationstätigkeiten - ein Bereich, der sich auch unter die Zweckumschreibung gemäss HR-Auszug der X AG subsumieren lässt - separat bei der von den Pflichtigen vollständig beherrschten Y GmbH einen Pauschallohn auszahlen lassen (E. 2.2).

Dass angestellte Gesellschafter faktisch Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einer Person sind, ergibt sich aus der Verschiedenheit der Rechtssubjekte von Gesellschaft und Gesellschafter und ist daher im Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht systemimmanent. In der Tatsache, dass die pflichtigen Eheleute sowohl Gesellschafter als auch Angestellte der Y GmbH sind und ihre Löhne im vereinfachten Verfahren abrechnen, kann daher weder ein absonderliches noch sonst missbräuchliches Verhalten oder eine "völlig unangemessene Rechtsgestaltung" erblickt werden.

Gleiches gilt für den Umstand, dass die Eheleute von der von ihnen beherrschten Y GmbH Pauschallöhne für Personaladministrationstätigkeiten erhalten, die auch vom Gesellschaftszweck der ebenfalls von ihnen beherrschten X AG erfasst werden (E. 2.3). Teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung zur Ermittlung der massgebenden Steuerfaktoren und zur Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. · --- · Stichworte: · ABRECHNUNG RECHTSMISSBRAUCH SCHWARZARBEIT STEUERUMGEHUNG VEREINFACHTES VERFAHREN · Rechtsnormen: · Art. 7 AHVG § 17 Abs. 2 VRG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2