Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SB.2012.00093 • VG ZH SB.2012.00093 KI-generiert

Shareholder-Employee Pension Buy-In Contribution Deductibility Appeal Dismissed

Geschäftsnummer SB.2012.00093
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against the refusal to deduct employer contributions for a shareholder-employee's pension fund buy-in as a business expense for the 2002 corporate income tax, finding that the company covered 90% of the buy-in amount despite incurring a loss. The court reasoned that the expense was not deductible as a business expense because the buy-in was only foreseen in a general meeting resolution and lacked a proper regulatory basis, violating the principle of business justification, and it also breached the principle of equal treatment among employees by leading to disproportionate financing based on age and existing capital, unlike what would occur with an independent employee.

Legislator-Regeste

Amtlich

Staats- und Gemeindesteuern 1.1. - 31.12.2002 | BVG-Einkauf durch Leistungen des Arbeitgebers Voraussetzungen, unter denen Zuwendungen an Pensionskassen durch den Arbeitgeber als geschäftsmässig begründeter Aufwand in Abzug gebracht werden können (E. 2.2). Die pflichtige Gesellschaft hat 90 % des Einkaufsbetrags ihres Arbeitnehmers und Alleinaktionärs übernommen, obwohl sie dadurch einen Verlust erlitten hat. Mangels einer reglementarischen Grundlage - der Einkauf durch Leistungen des Arbeitgebers ist lediglich in einem GV-Beschluss vorgesehen - kann der Einkaufsbetrag nicht als geschäftsmässig begründeter Aufwand abgezogen werden (E. 3.2). Überdies wird der Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt, weil die Finanzierung der Einkaufsleistung zu 90 % und damit der Vorsorgelücke je nach Alter des Arbeitnehmers und Stand des angesparten Alterskapitals zu erheblichen Unterschieden in der Höhe der Finanzierung führt. Zudem kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Pflichtige bei einem unabhängigen Arbeitnehmer ähnliche Einkaufsbeiträge geleistet und dadurch einen Verlust in Kauf genommen hätte (E. 3.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Einkauf in die Versicherung Unkostenabzug Aktionär Steuer vom Unternehmungsgewinn Einlage in eine Gesellschaft Deckungskauf

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 64 Abs. I lit. b Ziff. 2 StG

This provision is cited as the main legal basis for the final decision, which disallowed the deduction of the purchase amount as a business expense.

§ 64 Abs. I Ziff. 1 StG

This provision is cited in relation to the general deductibility of expenses, which was implicitly rejected by the final order based on other provisions.

§ 64 Abs. I lit. e Ziff. 2 StG

This provision is cited in relation to the general deductibility of expenses, which was implicitly rejected by the final order based on other provisions.

§ 65 Abs. I lit. b StG

This provision is cited, likely as a ground related to the tax base calculation that supports the final dismissal.

Art. 81 Abs. I BVG

This provision concerning pension fund contributions is cited, providing context for the disallowed deductions.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2012.00093

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2012.00093 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.12.2012 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Staats- und Gemeindesteuern 1.1. - 31.12.2002 · BVG-Einkauf durch Leistungen des Arbeitgebers Voraussetzungen, unter denen Zuwendungen an Pensionskassen durch den Arbeitgeber als geschäftsmässig begründeter Aufwand in Abzug gebracht werden können (E. 2.2). Die pflichtige Gesellschaft hat 90 % des Einkaufsbetrags ihres Arbeitnehmers und Alleinaktionärs übernommen, obwohl sie dadurch einen Verlust erlitten hat.

Mangels einer reglementarischen Grundlage - der Einkauf durch Leistungen des Arbeitgebers ist lediglich in einem GV-Beschluss vorgesehen - kann der Einkaufsbetrag nicht als geschäftsmässig begründeter Aufwand abgezogen werden (E. 3.2). Überdies wird der Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt, weil die Finanzierung der Einkaufsleistung zu 90 % und damit der Vorsorgelücke je nach Alter des Arbeitnehmers und Stand des angesparten Alterskapitals zu erheblichen Unterschieden in der Höhe der Finanzierung führt. Zudem kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Pflichtige bei einem unabhängigen Arbeitnehmer ähnliche Einkaufsbeiträge geleistet und dadurch einen Verlust in Kauf genommen hätte (E. 3.3).

Abweisung. · --- · Stichworte: · ARBEITGEBERBEITRAG GESCHÄFTSMÄSSIG BEGRÜNDET GLEICHBEHANDLUNGSGRUNDSATZ PENSIONSKASSENBEITRÄGE REGLEMENTSKONFORM STEUERBARER REINGEWINN VERDECKTE GEWINNAUSSCHÜTTUNG · Rechtsnormen: · Art. 81 Abs. I BVG § 64 Abs. I Ziff. 1 StG § 64 Abs. I lit. b Ziff. 2 StG § 64 Abs. I lit. e Ziff. 2 StG § 65 Abs. I lit. b StG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3