Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SB.2012.00088 • VG ZH SB.2012.00088 KI-generiert

Real Estate Gains Tax on Share Transfer via Intermediary Tax Abuse

Geschäftsnummer SB.2012.00088
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed the imposition of a real estate gains tax following the transfer of all shares in a company holding real estate to another company, which constituted an economically taxable transfer of real property ownership. The core issue was whether the capital gain realized from the share transfer should be taxed in the jurisdiction where the property is located or in the seller's jurisdiction under the applicable double taxation agreement (DTA). The court reasoned that while gains from the sale of real estate holding company shares are typically taxed in the seller's state of residence, the arrangement involving an intermediary entity was an artificial construction designed solely to exploit the favorable provisions of the DTA between Switzerland and Luxembourg; therefore, by applying the general principle of good faith inherent in treaty application, treaty benefits were denied due to tax abuse, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Grundstückgewinnsteuer | Grundstückgewinnsteuer Durch Übertragung sämtlicher Aktien der BFin an die B GmbH hat eine die Grundstückgewinnsteuer auslösende wirtschaftliche Handänderung stattgefunden. Im Verhältnis Schweiz Luxemburg kann ein durch den Verkauf der Aktien einer Immmobiliengesellschaft erzielter Gewinn im Ansässigkeitsstaat des Veräusserers und nicht im Staat, im welchem sich die Liegenschaft befindet, besteuert werden. Gemäss DBA-LUX gilt eine juristische Person in dem Staat als ansässig, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. Letztlich beurteilt sich die Ansässigkeit einer Person auf Abkommensebene nach dem jeweiligen innerstaatlichen Steuerrecht. In Luxemburg ist eine Gesellschaft steuerpflichtig, wenn sie dort ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung hat. Auch wenn eine Person in einem Vertragsstaat eines Doppelbesteuerungsabkommens ansässig ist, kann die Abkommenberechtigung verweigert werden, wenn diese als missbräuchlich zu qualifizieren ist. Im DBA-LUX fehlt eine ausdrückliche Missbrauchsklausel. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Rechtsmissbrauchsverbot jedoch Teilgehalt des Grundsatzes von Treu und Glauben, der bei jeder Anwendung von internationalen Abkommen zu berücksichtigen ist. Auch das DBA-LUX steht unter einem Vorbhelat des Abkommensmissbrauchs. Vorliegend muss davon ausgegangen werden, dass die BFin einzig zwischen die schweizerische Immobiliengesellschaft und die in den British Virgin Islands ansässige Gesellschaft geschaltet wurde, um von der vorteilhaften Regelung im DBA-LUX zu profitieren. Es handelt sich um eine künstliche Konstruktion. Die BFin wurde nur vorgeschoben und ist ein Vehikel für die Abwicklung wirtschaftlicher Aktivitäten, die in einem Nichtvertragsstaat oder allenfalls in einem Vertragsstaat mit einem ungünstigeren Doppelbesteuerungsabkommen ausgeübt werden. Ein solches Vorgehen ist missbräuchlich. Die Abkommensberechtigung ist somit zu verweigern. Abweisung.

Schlagwörter

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Grundstückgewinnsteuer Aktienübertragung Eigentumsordnung Inanspruchnahme von Doppelbesteuerungsabkommen Erbschaftssteuer Zwischengesellschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 216 Abs. 1 StG

This provision appears to be the legal basis for the court's final decision to dismiss the appeal, as it relates to the core subject matter (Grundstückgewinnsteuer) which the decision addresses.

§ 132 StG

This provision is cited in connection with the overall tax law framework relevant to the decision.

§ 205 StG

This provision is cited in connection with the overall tax law framework relevant to the decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2012.00088

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2012.00088 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.12.2013 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Grundstückgewinnsteuer · Grundstückgewinnsteuer Durch Übertragung sämtlicher Aktien der BFin an die B GmbH hat eine die Grundstückgewinnsteuer auslösende wirtschaftliche Handänderung stattgefunden. Im Verhältnis Schweiz Luxemburg kann ein durch den Verkauf der Aktien einer Immmobiliengesellschaft erzielter Gewinn im Ansässigkeitsstaat des Veräusserers und nicht im Staat, im welchem sich die Liegenschaft befindet, besteuert werden.

Gemäss DBA-LUX gilt eine juristische Person in dem Staat als ansässig, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. Letztlich beurteilt sich die Ansässigkeit einer Person auf Abkommensebene nach dem jeweiligen innerstaatlichen Steuerrecht. In Luxemburg ist eine Gesellschaft steuerpflichtig, wenn sie dort ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung hat. Auch wenn eine Person in einem Vertragsstaat eines Doppelbesteuerungsabkommens ansässig ist, kann die Abkommenberechtigung verweigert werden, wenn diese als missbräuchlich zu qualifizieren ist.

Im DBA-LUX fehlt eine ausdrückliche Missbrauchsklausel. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Rechtsmissbrauchsverbot jedoch Teilgehalt des Grundsatzes von Treu und Glauben, der bei jeder Anwendung von internationalen Abkommen zu berücksichtigen ist. Auch das DBA-LUX steht unter einem Vorbhelat des Abkommensmissbrauchs. Vorliegend muss davon ausgegangen werden, dass die BFin einzig zwischen die schweizerische Immobiliengesellschaft und die in den British Virgin Islands ansässige Gesellschaft geschaltet wurde, um von der vorteilhaften Regelung im DBA-LUX zu profitieren.

Es handelt sich um eine künstliche Konstruktion. Die BFin wurde nur vorgeschoben und ist ein Vehikel für die Abwicklung wirtschaftlicher Aktivitäten, die in einem Nichtvertragsstaat oder allenfalls in einem Vertragsstaat mit einem ungünstigeren Doppelbesteuerungsabkommen ausgeübt werden. Ein solches Vorgehen ist missbräuchlich. Die Abkommensberechtigung ist somit zu verweigern. Abweisung. · --- · Stichworte: · ANSÄSSIGKEIT BRIEFKASTENFIRMA DOPPELBESTEUERUNGSABKOMMEN (DBA) GRUNDSTÜCKGEWINNSTEUER MISSBRAUCH TREU UND GLAUBEN WIRTSCHAFTLICHE HANDÄNDERUNG · Rechtsnormen:

· § 132 StG § 205 StG § 216 Abs. 1 StG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3