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SB.2012.00079 • VG ZH SB.2012.00079 KI-generiert

Taxability of Indirectly Received Board Fees as Dependent Employment Income

Geschäftsnummer SB.2012.00079
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed a direct federal tax assessment for a specific year where a corporation indirectly controlled by the taxpayer received fees generated from the taxpayer's board activities for various companies, despite a lack of evidence of services rendered by the corporation to those companies or any written mandate agreements between them and the corporation. The court reasoned that these fees constituted income from dependent employment for the taxpayer and were thus taxable as such, holding that a different qualification of the income under social security law did not alter this tax treatment.

Legislator-Regeste

Amtlich

Direkte Bundessteuer 2006 | Eine vom Pflichtigen indirekt beherrschte Unternehmung X vereinnahmte Honorare, die aufgrund der vom Pflichtigen geleisteten VR-Tätigkeit bei verschiedenen Unternehmen anfielen. Es liegen keine Hinweise für eine Leistung der X an die verschiedenen Unternehmen vor, auch besteht kein (schriftlicher) Mandatsvertrag zwischen diesen und der X. Die Leistungen sind daher als Einkünfte aus unselbständigem Erwerb des Pflichtigen zu versteuern. Daran ändert eine abweichende sozialversicherungsrechtliche Qualifikation der Einkünfte nichts. Abweisung.

Schlagwörter

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Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit direkte Steuer Einkommenssteuerveranlagung Unternehmenssteuer Steuerjustizbehörde Begriff der inländischen Abgabe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 17 Abs. I DBG

This provision, regarding direct federal tax, is the substantive basis for the court's final decision to tax the income as earnings from employment.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2012.00079

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2012.00079 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 31.10.2012 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 21.08.2013 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Direkte Bundessteuer 2006 · Eine vom Pflichtigen indirekt beherrschte Unternehmung X vereinnahmte Honorare, die aufgrund der vom Pflichtigen geleisteten VR-Tätigkeit bei verschiedenen Unternehmen anfielen.

Es liegen keine Hinweise für eine Leistung der X an die verschiedenen Unternehmen vor, auch besteht kein (schriftlicher) Mandatsvertrag zwischen diesen und der X. Die Leistungen sind daher als Einkünfte aus unselbständigem Erwerb des Pflichtigen zu versteuern. Daran ändert eine abweichende sozialversicherungsrechtliche Qualifikation der Einkünfte nichts. Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFTRAG RECHTSKRAFT SOZIALVERSICHERUNGSABZÜGE SOZIALVERSICHERUNGSRECHT UNSELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT VERTRAUENSSCHUTZ VERWALTUNGSRAT VERWALTUNGSRATSHONORAR VERWALTUNGSRATSMANDAT · Rechtsnormen:

· Art. 17 Abs. I DBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3