Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SB.2012.00073 • VG ZH SB.2012.00073 KI-generiert

Commercial Real Estate Trading vs. Investment Income Tax Case

Geschäftsnummer SB.2012.00073
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Taxpayers who owned three vacation properties, including the disputed property acquired in 2006, rebuilt it, and sold it two years later for a significantly higher price, along with other property transactions, were deemed to be engaged in commercial real estate trading. The court reasoned that their actions, including a high degree of external financing, proximity to the construction and real estate industry, frequency of transactions, short holding period, independent organization, profit-driven motive, and systematic approach, qualified the profit from the sale as taxable income from self-employment.

Legislator-Regeste

Amtlich

Direkte Bundessteuer 2008 | Gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel Die Pflichtigen waren gleichzeitig Eigentümer dreier Ferienhausobjekte. Zwei dieser Objekte, das streitbetroffene Haus und ein weiteres Ferienhaus, erwarben sie 2006. Beide Objekte wurden umgebaut und nach kurzer Haltedauer, das streitbetroffene Haus nach einer Haltedauer von zwei Jahren, für ein Vielfaches des Kaufpreises veräussert. Daneben unternahmen die Pflichtigen weitere Transaktionen mit Liegenschaften. Der aus dem Verkauf des streitbetroffenen Hauses erzielte Gewinn wurde vom kantonalen Steueramt als steuerbares Einkommen aus gewerbsmässigem Liegenschaftenhandel erfasst. Voraussetzungen für gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel (E. 2.2). Aufgrund des hohen Fremdfinanzierungsgrads, einer gewissen beruflichen Nähe zur Bau- und Immobilienbranche, der Häufigkeit der Immobilientransaktionen, der kurzen Haltedauer der streitbetroffenen Liegenschaft, der selbständigen Organisation der Pflichtigen, der Gewinnstrebigkeit und dem planmässigen Vorgehen der Pflichtigen, wurde der fragliche Gewinn aus dem Verkauf der Liegenschaft vorliegend zu Recht als steuerbares Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 18 DBG qualifiziert (E. 3). Zeitpunkt der Aufnahme der Selbständigkeit (E. 4.2) und massgeblicher Einbuchungswert (E. 4.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Steuerbare Umsätze Immobilienvermögen Ertragssteuer Liegenschaftssteuer Kapitaleinkünfte kaufmännische Unternehmung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 18 Abs. I DBG

This provision is cited as the legal basis for qualifying the profit from the sale of the property as taxable income from self-employment.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2012.00073

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2012.00073 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 31.10.2012 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 13.06.2013 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Direkte Bundessteuer 2008 · Gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel Die Pflichtigen waren gleichzeitig Eigentümer dreier Ferienhausobjekte. Zwei dieser Objekte, das streitbetroffene Haus und ein weiteres Ferienhaus, erwarben sie 2006.

Beide Objekte wurden umgebaut und nach kurzer Haltedauer, das streitbetroffene Haus nach einer Haltedauer von zwei Jahren, für ein Vielfaches des Kaufpreises veräussert. Daneben unternahmen die Pflichtigen weitere Transaktionen mit Liegenschaften. Der aus dem Verkauf des streitbetroffenen Hauses erzielte Gewinn wurde vom kantonalen Steueramt als steuerbares Einkommen aus gewerbsmässigem Liegenschaftenhandel erfasst. Voraussetzungen für gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel (E. 2.2). Aufgrund des hohen Fremdfinanzierungsgrads, einer gewissen beruflichen Nähe zur Bau- und Immobilienbranche, der Häufigkeit der Immobilientransaktionen, der kurzen Haltedauer der streitbetroffenen Liegenschaft, der selbständigen Organisation der Pflichtigen, der Gewinnstrebigkeit und dem planmässigen Vorgehen der Pflichtigen, wurde der fragliche Gewinn aus dem Verkauf der Liegenschaft vorliegend zu Recht als steuerbares Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 18 DBG qualifiziert (E. 3).

Zeitpunkt der Aufnahme der Selbständigkeit (E. 4.2) und massgeblicher Einbuchungswert (E. 4.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · DIREKTE BUNDESSTEUER FERIENHAUS KAPITALGEWINN LIEGENSCHAFTENGEWINN LIEGENSCHAFTENHÄNDLER SELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 16 Abs. III DBG Art. 18 Abs. I DBG Art. 18 Abs. II DBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3