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SB.2012.00052 • VG ZH SB.2012.00052 KI-generiert

Tax Relief Denied for 2009 Due to Lack of Hardship and No Evidence of Bias

Geschäftsnummer SB.2012.00052
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed a request for tax relief for the year 2009, finding no financial hardship necessitating such relief. The court reasoned that even if hardship existed, it was not attributable to any fault of the tax authorities, as the applicants themselves were responsible for the costs incurred in a prior tax appeal due to their unsuccessful arguments. Furthermore, the court found no basis for claims of bias, stating that a jurist's past involvement in personnel matters over twenty years prior, unrelated to tax law, did not compromise their impartiality in assessing the tax relief request.

Legislator-Regeste

Amtlich

Steuererlass (Staats- und Gemeindesteuern 2009) | (Teil-)Steuererlass und Befangenheit: Abweisung des Erlassgesuchs mangels Notlage. Doch selbst wenn eine solche vorläge, wäre sie nicht auf ein Verschulden der Steuerbehörden zurückzuführen. Die Gesuchsteller machen zwar geltend, in die vermeintlich finanziell missliche Lage u.a. durch eine Kostenauflage in einem Steuerverfahren geraten zu sein, verkennen aber dabei, dass ihnen das Steuerrekursgericht die Kosten des Verfahrens aufgrund ihres überwiegenden Unterliegens auferlegt hat und die Gesuchsteller damit selber hierfür verantwortlich sind (E. 2.5). Keine Verletzung des Rechts auf eine unparteiische und unvoreingenommene Behörde, wenn der bei der Finanzdirektion mit dem Fall betraute Jurist vor über 20 Jahren als Personalchef für die Nichtwiederwahl des Gesuchstellers beim kantonalen Steueramt mitverantwortlich gewesen sein soll. Das personalrechtliche Verfahren besitzt keinerlei Berührungspunkte mit dem vorliegenden Erlassverfahren und ist auch nicht ersichtlich, inwieweit eine frühere Beschäftigung als Personalchef den zuständigen Juristen bei seiner heutigen Tätigkeit, insbesondere bei der rechtlichen Beurteilung von Steuererlassgesuchen, beeinflussen sollte (E. 3.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Steuerabzug finanzielle Notlage Steuerbehörde substantiierte Begründung teilweises Obsiegen des Steuerpflichtigen Steuerstreitverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 119 Abs. 1 StG

This provision is cited as the legal basis for dismissing the tax reduction request due to the lack of a financial emergency.

Art. 30 Abs. 1 BV

This provision is cited in relation to the claim of bias, which was ultimately dismissed.

Art. 29 Abs. 2 BV

This provision is cited in relation to the claim of bias, which was ultimately dismissed.

Art. 8 BV

This provision is cited in relation to the claim of bias, which was ultimately dismissed.

§ 153 Abs. 3 StG

This provision is cited as the legal basis for dismissing the tax reduction request due to the lack of a financial emergency.

§ 183 StG

This provision is cited as the legal basis for dismissing the tax reduction request due to the lack of a financial emergency.

§ 17 VRG

This provision is cited as the legal basis for dismissing the tax reduction request due to the lack of a financial emergency.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2012.00052

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2012.00052 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.08.2012 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Steuererlass (Staats- und Gemeindesteuern 2009) · (Teil-)Steuererlass und Befangenheit: Abweisung des Erlassgesuchs mangels Notlage. Doch selbst wenn eine solche vorläge, wäre sie nicht auf ein Verschulden der Steuerbehörden zurückzuführen. Die Gesuchsteller machen zwar geltend, in die vermeintlich finanziell missliche Lage u.a. durch eine Kostenauflage in einem Steuerverfahren geraten zu sein, verkennen aber dabei, dass ihnen das Steuerrekursgericht die Kosten des Verfahrens aufgrund ihres überwiegenden Unterliegens auferlegt hat und die Gesuchsteller damit selber hierfür verantwortlich sind (E. 2.5).

Keine Verletzung des Rechts auf eine unparteiische und unvoreingenommene Behörde, wenn der bei der Finanzdirektion mit dem Fall betraute Jurist vor über 20 Jahren als Personalchef für die Nichtwiederwahl des Gesuchstellers beim kantonalen Steueramt mitverantwortlich gewesen sein soll. Das personalrechtliche Verfahren besitzt keinerlei Berührungspunkte mit dem vorliegenden Erlassverfahren und ist auch nicht ersichtlich, inwieweit eine frühere Beschäftigung als Personalchef den zuständigen Juristen bei seiner heutigen Tätigkeit, insbesondere bei der rechtlichen Beurteilung von Steuererlassgesuchen, beeinflussen sollte (E. 3.2).

Abweisung. · --- · Stichworte: · BEFANGENHEIT NOTLAGE STEUERERLASS · Rechtsnormen: · Art. 8 BV Art. 29 Abs. 2 BV Art. 30 Abs. 1 BV § 119 Abs. 1 StG § 153 Abs. 3 StG § 183 StG § 17 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3