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SB.2012.00051 • VG ZH SB.2012.00051 KI-generiert

Tax Assessment Discretionary Power Review

Geschäftsnummer SB.2012.00051
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court reviewed a direct federal tax assessment for a specific year where the tax office resorted to an assessment based on discretionary power, asserting the taxpayer failed to fulfill procedural duties despite a warning. The court found that the tax office wrongly applied discretionary assessment because the taxpayer had submitted all requested documents, meaning there was no discernible violation of procedural duties, as the office should have specifically requested any missing necessary documents and issued a warning for non-compliance instead of limiting its review authority to "obvious inaccuracies." Consequently, the court partially upheld the appeal and remanded the case to the tax appeal court for further review and a new decision, concluding that the lower instances effectively denied the taxpayer the right to be heard.

Legislator-Regeste

Amtlich

Direkte Bundessteuer 2006 (2. Rechtsgang) | Ermessensveranlagung (2. Rechtsgang): Erfüllt der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt das kantonale Steueramt die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor (E. 2.2). Vorliegend hat das kantonale Steueramt zu Unrecht eine Ermessensveranlagung (Einschätzung des Wertschriftenvermögens und des Wertschriftenertrags) getroffen, da sämtliche vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen Auflage und Mahnung entsprachen und deshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer seine Verfahrenspflichten verletzt haben soll. Wenn das Steueramt der Auffassung gewesen war, dass die Unterlagen nicht genügten, hätte es den Pflichtigen entsprechend auffordern müssen, die noch benötigten Belege einzureichen und die Auflage bei Nichterfüllung mahnen. Indem es sich aber darauf beschränkte, bestimmte Unterlagen zu verlangen, die dann auch beigebracht wurden, durfte das Steueramt dem Pflichtigen keine Verletzung von Verfahrenspflichten vorwerfen. So hat das kantonale Steueramt seine umfassende Überprüfungsbefugnis auf "offensichtliche Unrichtigkeit" eingeschränkt. Gleiches hat das Steuerrekursgericht im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren getan. Auf diese Weise haben beide Vorinstanzen dem Beschwerdeführer im Ergebnis das rechtliche Gehör verweigert. Teilweise Gutheissung und Rückweisung an das Steuerrekursgericht zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid.

Schlagwörter

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Steuerveranlagungen Beurteilungsspielraum Steuerbehörde Verfahrensüberprüfung Rechte des Steuerpflichtigen direkte Steuer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 2 BV

The court implicitly confirmed the denial of the right to be heard by annulling the previous decision and remanding the case.

Art. 145 Abs. 2 DBG

This article relates to the main issue of the assessment, which was improperly handled by the lower courts, leading to the remand.

Art. 130 Abs. 2 DBG

This article concerns the assessment based on discretion, which the court found to have been incorrectly applied.

Art. 126 Abs. 1 DBG

This article concerns the discretionary assessment, which was the subject of the appeal.

Art. 126 Abs. 2 DBG

This article concerns the discretionary assessment, which was the subject of the appeal.

Art. 125 Abs. 1 lit. c DBG

This article relates to the power of the tax authority to make a discretionary assessment.

Art. 20 Abs. 1 DBG

This article relates to the main issue of the assessment, which was the subject of the appeal.

Art. 135 Abs. 1 DBG

This article relates to the main issue of the assessment, which was the subject of the appeal.

Art. 140 Abs. 3 DBG

This article relates to the main issue of the assessment, which was the subject of the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2012.00051

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2012.00051 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.10.2012 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Direkte Bundessteuer 2006 (2. Rechtsgang) · Ermessensveranlagung (2. Rechtsgang):

Erfüllt der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt das kantonale Steueramt die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor (E. 2.2).

Vorliegend hat das kantonale Steueramt zu Unrecht eine Ermessensveranlagung (Einschätzung des Wertschriftenvermögens und des Wertschriftenertrags) getroffen, da sämtliche vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen Auflage und Mahnung entsprachen und deshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer seine Verfahrenspflichten verletzt haben soll. Wenn das Steueramt der Auffassung gewesen war, dass die Unterlagen nicht genügten, hätte es den Pflichtigen entsprechend auffordern müssen, die noch benötigten Belege einzureichen und die Auflage bei Nichterfüllung mahnen.

Indem es sich aber darauf beschränkte, bestimmte Unterlagen zu verlangen, die dann auch beigebracht wurden, durfte das Steueramt dem Pflichtigen keine Verletzung von Verfahrenspflichten vorwerfen. So hat das kantonale Steueramt seine umfassende Überprüfungsbefugnis auf "offensichtliche Unrichtigkeit" eingeschränkt. Gleiches hat das Steuerrekursgericht im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren getan. Auf diese Weise haben beide Vorinstanzen dem Beschwerdeführer im Ergebnis das rechtliche Gehör verweigert.

Teilweise Gutheissung und Rückweisung an das Steuerrekursgericht zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid. · --- · Stichworte: · ERMESSENSVERANLAGUNG PFLICHTGEMÄSSES ERMESSEN RECHTLICHES GEHÖR ÜBERPRÜFUNGSBEFUGNIS VERFAHRENSPFLICHTEN · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. 2 BV Art. 20 Abs. 1 DBG Art. 125 Abs. 1 lit. c DBG Art. 126 Abs. 1 DBG Art. 126 Abs. 2 DBG Art. 130 Abs. 2 DBG Art. 135 Abs. 1 DBG Art. 140 Abs. 3 DBG Art. 145 Abs. 2 DBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3