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SB.2012.00050 • VG ZH SB.2012.00050 KI-generiert

Cantonal Tax Office Estimated Assessment of Securities Assets Overturned on Procedural Grounds

Geschäftsnummer SB.2012.00050
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In a second instance review concerning cantonal and municipal taxes for 2006, the court determined that the cantonal tax office wrongly resorted to an estimated assessment of securities assets and income after the taxpayer submitted documentation corresponding to a prior request and warning, finding no violation of procedural duties by the taxpayer. The court reasoned that the tax office and the tax appeal court improperly limited their extensive review authority to "obvious inaccuracy" and failed to properly request specific missing documents or issue a formal warning for non-compliance, thereby denying the taxpayer the right to be heard, leading to a partial approval and remand to the tax appeal court for further investigation and a new decision.

Legislator-Regeste

Amtlich

Staats- und Gemeindesteuern 2006 (2. Rechtsgang) | Ermessenseinschätzung (2. Rechtsgang) Erfüllt der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt das kantonale Steueramt die Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor (E. 2.2). Vorliegend hat das kantonale Steueramt zu Unrecht eine Ermessenseinschätzung (Einschätzung des Wertschriftenvermögens und des Wertschriftenertrags) getroffen, da sämtliche vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen Auflage und Mahnung entsprachen und deshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer seine Verfahrenspflichten verletzt haben soll. Wenn das Steueramt der Auffassung gewesen war, dass die Unterlagen nicht genügten, hätte es den Pflichtigen entsprechend auffordern müssen, die noch benötigten Belege einzureichen und die Auflage bei Nichterfüllung mahnen. Indem es sich aber darauf beschränkte, bestimmte Unterlagen zu verlangen, die dann auch beigebracht wurden, durfte das Steueramt dem Pflichtigen keine Verletzung von Verfahrenspflichten vorwerfen. So hat das kantonale Steueramt seine umfassende Überprüfungsbefugnis auf "offensichtliche Unrichtigkeit" eingeschränkt. Gleiches hat das Steuerrekursgericht im Rekursverfahren getan. Auf diese Weise haben beide Vorinstanzen dem Beschwerdeführer im Ergebnis das rechtliche Gehör verweigert. Teilweise Gutheissung und Rückweisung an das Steuerrekursgericht zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid.

Schlagwörter

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Steuerveranlagungen Teilentscheid Steuerbehörde Emission von Wertpapieren Steuersicherstellung Vermögensertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 2 BV

Cited in the context of denying the right to be heard, which is the basis for annulling the lower court's decision.

§ 135 Abs. 1 lit. c StG

This provision is the basis for the tax assessment by discretion, which the court found to be wrongly applied.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2012.00050

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2012.00050 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.10.2012 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Staats- und Gemeindesteuern 2006 (2. Rechtsgang) · Ermessenseinschätzung (2. Rechtsgang)

Erfüllt der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt das kantonale Steueramt die Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor (E. 2.2).

Vorliegend hat das kantonale Steueramt zu Unrecht eine Ermessenseinschätzung (Einschätzung des Wertschriftenvermögens und des Wertschriftenertrags) getroffen, da sämtliche vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen Auflage und Mahnung entsprachen und deshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer seine Verfahrenspflichten verletzt haben soll. Wenn das Steueramt der Auffassung gewesen war, dass die Unterlagen nicht genügten, hätte es den Pflichtigen entsprechend auffordern müssen, die noch benötigten Belege einzureichen und die Auflage bei Nichterfüllung mahnen. Indem es sich aber darauf beschränkte, bestimmte Unterlagen zu verlangen, die dann auch beigebracht wurden, durfte das Steueramt dem Pflichtigen keine Verletzung von Verfahrenspflichten vorwerfen. So hat das kantonale Steueramt seine umfassende Überprüfungsbefugnis auf "offensichtliche Unrichtigkeit" eingeschränkt. Gleiches hat das Steuerrekursgericht im Rekursverfahren getan. Auf diese Weise haben beide Vorinstanzen dem Beschwerdeführer im Ergebnis das rechtliche Gehör verweigert.

Teilweise Gutheissung und Rückweisung an das Steuerrekursgericht zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid. · --- · Stichworte: · ERMESSENSEINSCHÄTZUNG PFLICHTGEMÄSSES ERMESSEN RECHTLICHES GEHÖR ÜBERPRÜFUNGSBEFUGNIS VERFAHRENSPFLICHTEN · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. 2 BV § 20 Abs. 1 StG § 38 Abs. 1 StG § 39 Abs. 1 StG § 134 Abs. 1 lit. c StG § 135 Abs. 1 StG § 135 Abs. 2 StG § 139 Abs. 2 StG § 142 Abs. 1 StG § 147 Abs. 3 StG § 153 Abs. 3 StG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3