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SB.2012.00039 • VG ZH SB.2012.00039 KI-generiert

Tax Authority Upheld on Expert Appraisal Costs

Geschäftsnummer SB.2012.00039
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court affirmed the tax authority's decision regarding the cost of an expert's appraisal for tax purposes. The court found that the tax authority correctly based the expert's compensation on their invoice, as there was no evidence presented by the taxpayer to suggest the fee was excessive. While the taxpayer submitted a less expensive appraisal for a different property, the court deemed it incomparable due to a lack of similar benchmarks and noted that different appraisal methods involve varying effort and costs. Furthermore, the original mandate for the expert included valuing multiple properties, and the subsequent narrowing of the scope to only one property was due to the taxpayer withdrawing their appeal on other matters.

Legislator-Regeste

Amtlich

Staats- und Gemeindesteuern 2009 (Kosten) | Beschränkte Überprüfbarkeit der Entschädigung eines Sachverständigen (E.2.1 f.). Das Steuerrekursgericht hat sich zur Festlegung der Entschädigung für den von ihm bestellten Gutachter gestützt auf § 10 Abs. 1 der einschlägigen Verordnung zu Recht auf die Honorarnote des Gutachters gestützt. Anhaltspunkte, welche das Honorar als übersetzt erscheinen lassen, sind weder aus den Akten ersichtlich noch ergeben sich solche aus der Beschwerdeschrift (E. 2.3). Wohl haben die Bf eine Mietwertschätzung von X betreffend ihre Liegenschaft 1 mit wesentlich tieferen Kostenfolgen nachgereicht. Diese ist infolge fehlender Vergleichsgrössen jedoch nicht geeignet, die streitbetroffene Honorarnote anzuzweifeln (E. 2.3.1). Weiter ist zu berücksichtigen, dass es verschiedene Schätzungsmethoden gibt, die einen unterschiedlichen Aufwand und damit auch Kostenfolgen nach sich ziehen können, wobei es dem jeweiligen Experten vorbehalten ist zu entscheiden, welche er im konkreten Fall bevorzugt (E. 2.3.2.). Kommt hinzu, dass die vom RKG ursprünglich angeordnete Expertise nebst der Schätzung des Marktmietwerts der Liegenschaft 1 zusätzlich eine Schätzung der Verkehrswerte der Liegenschaften 2-4 umfasst hat (E. 2.4.). Dass sich das Gutachten nachträglich auf die Schätzung des Marktmietwerts der Liegenschaft 1 beschränkt hat, ist lediglich auf den Umstand zurückzuführen, dass die Pflichtigen den Rekurs im übrigen Umfang im Verlauf des Rekursverfahrens zurückgezogen haben (E. 2.4.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Steuerbehörde Gutachtervertrag Sachverständigenkosten Liegenschaftssteuer Steuerliche Vorschriften / Steuerrecht Rechtskraft der Veranlagungsverfügung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 10 Abs. 1 der einschlägigen Verordnung
The court relied on this provision to justify using the expert's fee note to determine the expert's compensation.
§ 132 Abs. II StG
Cited as part of the legal norms applied by the court.
§ 148 Abs. III StG
Cited as part of the legal norms applied by the court.
§ 153 Abs. III StG
Cited as part of the legal norms applied by the court.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 10 Abs. 1 der einschlägigen Verordnung

The court relied on this provision to justify using the expert's fee note to determine the expert's compensation.

§ 132 Abs. II StG

Cited as part of the legal norms applied by the court.

§ 148 Abs. III StG

Cited as part of the legal norms applied by the court.

§ 153 Abs. III StG

Cited as part of the legal norms applied by the court.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2012.00039

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2012.00039 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.06.2012 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Staats- und Gemeindesteuern 2009 (Kosten) · Beschränkte Überprüfbarkeit der Entschädigung eines Sachverständigen (E.2.1 f.). Das Steuerrekursgericht hat sich zur Festlegung der Entschädigung für den von ihm bestellten Gutachter gestützt auf § 10 Abs. 1 der einschlägigen Verordnung zu Recht auf die Honorarnote des Gutachters gestützt.

Anhaltspunkte, welche das Honorar als übersetzt erscheinen lassen, sind weder aus den Akten ersichtlich noch ergeben sich solche aus der Beschwerdeschrift (E. 2.3). Wohl haben die Bf eine Mietwertschätzung von X betreffend ihre Liegenschaft 1 mit wesentlich tieferen Kostenfolgen nachgereicht. Diese ist infolge fehlender Vergleichsgrössen jedoch nicht geeignet, die streitbetroffene Honorarnote anzuzweifeln (E. 2.3.1). Weiter ist zu berücksichtigen, dass es verschiedene Schätzungsmethoden gibt, die einen unterschiedlichen Aufwand und damit auch Kostenfolgen nach sich ziehen können, wobei es dem jeweiligen Experten vorbehalten ist zu entscheiden, welche er im konkreten Fall bevorzugt (E. 2.3.2.).

Kommt hinzu, dass die vom RKG ursprünglich angeordnete Expertise nebst der Schätzung des Marktmietwerts der Liegenschaft 1 zusätzlich eine Schätzung der Verkehrswerte der Liegenschaften 2-4 umfasst hat (E. 2.4.). Dass sich das Gutachten nachträglich auf die Schätzung des Marktmietwerts der Liegenschaft 1 beschränkt hat, ist lediglich auf den Umstand zurückzuführen, dass die Pflichtigen den Rekurs im übrigen Umfang im Verlauf des Rekursverfahrens zurückgezogen haben (E. 2.4.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFWAND ENTSCHÄDIGUNG ERMESSEN EXPERTE FESTSETZUNG GUTACHTEN HONORARNOTE KOGNITION SACHVERSTÄNDIGER VERORDNUNG · Rechtsnormen:

· § 132 Abs. II StG § 148 Abs. III StG § 153 Abs. III StG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3