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SB.2012.00008 • VG ZH SB.2012.00008 KI-generiert

Tax Remission After Separation: Individual Assessment and Surplus Rules

Geschäftsnummer SB.2012.00008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In cases where spouses are no longer living together or are divorced at the time of a tax remission decision, a joint economic assessment is not permissible; instead, tax remission grounds must be assessed individually for each spouse, and remission is granted only to the spouse meeting the criteria, having only subjective effect. Even with new evidence submitted during an appeal, if the taxpayer has a surplus that allows for reasonable payment of tax debt, a tax remission will be denied.

Legislator-Regeste

Amtlich

Steuererlass (Direkte Bundessteuer) | Steuererlass: Einbezug des Ehegatten in das Steuererlassverfahren und Novenrecht Besteht im Zeitpunkt des Erlassentscheids keine Gemeinschaftlichkeit der Mittel zwischen den Ehegatten mehr, so beispielsweise wenn die Ehegatten zwischenzeitlich geschieden sind oder getrennt leben, ist eine gesamtwirtschaftliche Betrachtung der Ehegatten unzulässig. Die Steuererlassgründe sind vielmehr bei jedem Ehegatten einzeln und individuell zu prüfen und kann nur demjenigen Ehegatten ein Erlass gewährt werden, bei dem der geltend gemachte Erlassgrund erfüllt ist. Mit anderen Worten hat die Gewährung eines Steuererlasses zugunsten eines getrennt lebenden Ehegatten nur subjektive Wirkung und gilt nicht für den anderen Ehegatten (E. 2.1). Vorliegend waren die Eheleute im Zeitpunkt ihres Gesuches um Steuererlass noch zusammen, haben sich dann aber in der Folge getrennt. Das kantonale Steueramt hat nach Kenntnisnahme von der Trennung der gesuchstellenden Ehegatten in seinem Erlassentscheid richtigerweise die Voraussetzungen für einen Steuererlass für beide Ehegatten separat geprüft und ist zum Schluss gekommen, dass bei keinem der Gesuchsteller Erlassgründe gegeben sind. Wegen der subjektiven Wirkung dieses Erlassentscheids und weil der Ehegatte der Gesuchstellerin selber keine Beschwerde erhoben hat, ist allein die Gesuchstellerin Partei des vorliegenden Verfahrens. Der Gesuchsteller ist in das Verfahren vor Verwaltungsgericht nicht einzubeziehen. Für ihn ist der Erlassentscheid vielmehr infolge unbenutzten Fristablaufs bereits in Rechtskraft erwachsen (E. 2.2). Anders als bei der Beschwerde gegen Entscheide des Steuerrekursgerichts besteht bei der Beschwerde gegen Entscheide des kantonalen Steueramts kein Novenausschluss, weil das Verwaltungsgericht hier als einziges Gericht amtet. Infolgedessen sind bis zum Ablauf der Beschwerde neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel zulässig (E. 1.2). Die von der Gesuchstellerin im Beschwerdeverfahren eingereichten Belege sinddeshalb vom kantonalen Steueramt zu Recht nachträglich berücksichtigt worden (E. 3.2). Gleichwohl ist das kantonale Steueramt in seiner Beschwerdeantwort zu dem Schluss gelangt, dass sich die Beschwerdeführerin in keiner Notlage befände. Dieser Auffassung muss zugestimmt werden, da der Beschwerdeführerin ein Überschuss resultiert, der es ihr erlaubt, die Steuerschuld in zumutbarer Weise in ein paar Monaten zu begleichen (E. 3.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Steuererlass Steuerveranlagungen Besteuerung von Ehepaaren Verfahrensvorschriften Restschuldbefreiung Wirtschaftlicher Aspekt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 13 Abs. 1 DBG

Cited as the basis for the court's decision regarding tax liability and the possibility of tax relief.

Art. 113 Abs. 1 DBG

Cited in relation to the procedures for tax relief and the assessment of financial situations.

Art. 113 Abs. 3 DBG

Cited regarding the procedural aspects and conditions for granting tax relief.

Art. 140 Abs. 3 DBG

Cited in relation to the legal framework governing tax matters, specifically tax relief.

Art. 167 Abs. 1 DBG

Cited as the legal basis for the court's final ruling on the appeal.

Art. 93 SchKG

Cited in the context of enforcement and financial considerations relevant to tax relief.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2012.00008

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2012.00008 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.06.2012 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Steuererlass (Direkte Bundessteuer) · Steuererlass: Einbezug des Ehegatten in das Steuererlassverfahren und Novenrecht Besteht im Zeitpunkt des Erlassentscheids keine Gemeinschaftlichkeit der Mittel zwischen den Ehegatten mehr, so beispielsweise wenn die Ehegatten zwischenzeitlich geschieden sind oder getrennt leben, ist eine gesamtwirtschaftliche Betrachtung der Ehegatten unzulässig.

Die Steuererlassgründe sind vielmehr bei jedem Ehegatten einzeln und individuell zu prüfen und kann nur demjenigen Ehegatten ein Erlass gewährt werden, bei dem der geltend gemachte Erlassgrund erfüllt ist. Mit anderen Worten hat die Gewährung eines Steuererlasses zugunsten eines getrennt lebenden Ehegatten nur subjektive Wirkung und gilt nicht für den anderen Ehegatten (E. 2.1). Vorliegend waren die Eheleute im Zeitpunkt ihres Gesuches um Steuererlass noch zusammen, haben sich dann aber in der Folge getrennt. Das kantonale Steueramt hat nach Kenntnisnahme von der Trennung der gesuchstellenden Ehegatten in seinem Erlassentscheid richtigerweise die Voraussetzungen für einen Steuererlass für beide Ehegatten separat geprüft und ist zum Schluss gekommen, dass bei keinem der Gesuchsteller Erlassgründe gegeben sind.

Wegen der subjektiven Wirkung dieses Erlassentscheids und weil der Ehegatte der Gesuchstellerin selber keine Beschwerde erhoben hat, ist allein die Gesuchstellerin Partei des vorliegenden Verfahrens. Der Gesuchsteller ist in das Verfahren vor Verwaltungsgericht nicht einzubeziehen. Für ihn ist der Erlassentscheid vielmehr infolge unbenutzten Fristablaufs bereits in Rechtskraft erwachsen (E. 2.2). Anders als bei der Beschwerde gegen Entscheide des Steuerrekursgerichts besteht bei der Beschwerde gegen Entscheide des kantonalen Steueramts kein Novenausschluss, weil das Verwaltungsgericht hier als einziges Gericht amtet.

Infolgedessen sind bis zum Ablauf der Beschwerde neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel zulässig (E. 1.2). Die von der Gesuchstellerin im Beschwerdeverfahren eingereichten Belege sind deshalb vom kantonalen Steueramt zu Recht nachträglich berücksichtigt worden (E. 3.2). Gleichwohl ist das kantonale Steueramt in seiner Beschwerdeantwort zu dem Schluss gelangt, dass sich die Beschwerdeführerin in keiner Notlage befände. Dieser Auffassung muss zugestimmt werden, da der Beschwerdeführerin ein Überschuss resultiert, der es ihr erlaubt, die Steuerschuld in zumutbarer Weise in ein paar Monaten zu begleichen (E. 3.2).

Abweisung. · --- · Stichworte: · EHEGATTENBESTEUERUNG EHEGATTENHAFTUNG NOVENRECHT STEUERERLASS · Rechtsnormen: · Art. 13 Abs. 1 DBG Art. 113 Abs. 1 DBG Art. 113 Abs. 3 DBG Art. 140 Abs. 3 DBG Art. 167 Abs. 1 DBG Art. 1 Abs. 1 EV Art. 2 Abs. 1 EV Art. 2 Abs. 2 EV Art. 3 Abs. 1 EV Art. 3 Abs. 2 EV Art. 3 Abs. 3 EV Art. 9 Abs. 1 EV Art. 10 Abs. 2 EV Art. 24 Abs. 1 EV Art. 93 SchKG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2