Tax Remission After Separation: Individual Assessment and Surplus Rules
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn cases where spouses are no longer living together or are divorced at the time of a tax remission decision, a joint economic assessment is not permissible; instead, tax remission grounds must be assessed individually for each spouse, and remission is granted only to the spouse meeting the criteria, having only subjective effect. Even with new evidence submitted during an appeal, if the taxpayer has a surplus that allows for reasonable payment of tax debt, a tax remission will be denied.
Legislator-Regeste
AmtlichSteuererlass (Direkte Bundessteuer) | Steuererlass: Einbezug des Ehegatten in das Steuererlassverfahren und Novenrecht Besteht im Zeitpunkt des Erlassentscheids keine Gemeinschaftlichkeit der Mittel zwischen den Ehegatten mehr, so beispielsweise wenn die Ehegatten zwischenzeitlich geschieden sind oder getrennt leben, ist eine gesamtwirtschaftliche Betrachtung der Ehegatten unzulässig. Die Steuererlassgründe sind vielmehr bei jedem Ehegatten einzeln und individuell zu prüfen und kann nur demjenigen Ehegatten ein Erlass gewährt werden, bei dem der geltend gemachte Erlassgrund erfüllt ist. Mit anderen Worten hat die Gewährung eines Steuererlasses zugunsten eines getrennt lebenden Ehegatten nur subjektive Wirkung und gilt nicht für den anderen Ehegatten (E. 2.1). Vorliegend waren die Eheleute im Zeitpunkt ihres Gesuches um Steuererlass noch zusammen, haben sich dann aber in der Folge getrennt. Das kantonale Steueramt hat nach Kenntnisnahme von der Trennung der gesuchstellenden Ehegatten in seinem Erlassentscheid richtigerweise die Voraussetzungen für einen Steuererlass für beide Ehegatten separat geprüft und ist zum Schluss gekommen, dass bei keinem der Gesuchsteller Erlassgründe gegeben sind. Wegen der subjektiven Wirkung dieses Erlassentscheids und weil der Ehegatte der Gesuchstellerin selber keine Beschwerde erhoben hat, ist allein die Gesuchstellerin Partei des vorliegenden Verfahrens. Der Gesuchsteller ist in das Verfahren vor Verwaltungsgericht nicht einzubeziehen. Für ihn ist der Erlassentscheid vielmehr infolge unbenutzten Fristablaufs bereits in Rechtskraft erwachsen (E. 2.2). Anders als bei der Beschwerde gegen Entscheide des Steuerrekursgerichts besteht bei der Beschwerde gegen Entscheide des kantonalen Steueramts kein Novenausschluss, weil das Verwaltungsgericht hier als einziges Gericht amtet. Infolgedessen sind bis zum Ablauf der Beschwerde neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel zulässig (E. 1.2). Die von der Gesuchstellerin im Beschwerdeverfahren eingereichten Belege sinddeshalb vom kantonalen Steueramt zu Recht nachträglich berücksichtigt worden (E. 3.2). Gleichwohl ist das kantonale Steueramt in seiner Beschwerdeantwort zu dem Schluss gelangt, dass sich die Beschwerdeführerin in keiner Notlage befände. Dieser Auffassung muss zugestimmt werden, da der Beschwerdeführerin ein Überschuss resultiert, der es ihr erlaubt, die Steuerschuld in zumutbarer Weise in ein paar Monaten zu begleichen (E. 3.2). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the basis for the court's decision regarding tax liability and the possibility of tax relief.
Cited in relation to the procedures for tax relief and the assessment of financial situations.
Cited regarding the procedural aspects and conditions for granting tax relief.
Cited in relation to the legal framework governing tax matters, specifically tax relief.
Cited as the legal basis for the court's final ruling on the appeal.
Cited in the context of enforcement and financial considerations relevant to tax relief.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2012.00008
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2012.00008 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.06.2012 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Steuererlass (Direkte Bundessteuer) · Steuererlass: Einbezug des Ehegatten in das Steuererlassverfahren und Novenrecht Besteht im Zeitpunkt des Erlassentscheids keine Gemeinschaftlichkeit der Mittel zwischen den Ehegatten mehr, so beispielsweise wenn die Ehegatten zwischenzeitlich geschieden sind oder getrennt leben, ist eine gesamtwirtschaftliche Betrachtung der Ehegatten unzulässig.
Die Steuererlassgründe sind vielmehr bei jedem Ehegatten einzeln und individuell zu prüfen und kann nur demjenigen Ehegatten ein Erlass gewährt werden, bei dem der geltend gemachte Erlassgrund erfüllt ist. Mit anderen Worten hat die Gewährung eines Steuererlasses zugunsten eines getrennt lebenden Ehegatten nur subjektive Wirkung und gilt nicht für den anderen Ehegatten (E. 2.1). Vorliegend waren die Eheleute im Zeitpunkt ihres Gesuches um Steuererlass noch zusammen, haben sich dann aber in der Folge getrennt. Das kantonale Steueramt hat nach Kenntnisnahme von der Trennung der gesuchstellenden Ehegatten in seinem Erlassentscheid richtigerweise die Voraussetzungen für einen Steuererlass für beide Ehegatten separat geprüft und ist zum Schluss gekommen, dass bei keinem der Gesuchsteller Erlassgründe gegeben sind.
Wegen der subjektiven Wirkung dieses Erlassentscheids und weil der Ehegatte der Gesuchstellerin selber keine Beschwerde erhoben hat, ist allein die Gesuchstellerin Partei des vorliegenden Verfahrens. Der Gesuchsteller ist in das Verfahren vor Verwaltungsgericht nicht einzubeziehen. Für ihn ist der Erlassentscheid vielmehr infolge unbenutzten Fristablaufs bereits in Rechtskraft erwachsen (E. 2.2). Anders als bei der Beschwerde gegen Entscheide des Steuerrekursgerichts besteht bei der Beschwerde gegen Entscheide des kantonalen Steueramts kein Novenausschluss, weil das Verwaltungsgericht hier als einziges Gericht amtet.
Infolgedessen sind bis zum Ablauf der Beschwerde neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel zulässig (E. 1.2). Die von der Gesuchstellerin im Beschwerdeverfahren eingereichten Belege sind deshalb vom kantonalen Steueramt zu Recht nachträglich berücksichtigt worden (E. 3.2). Gleichwohl ist das kantonale Steueramt in seiner Beschwerdeantwort zu dem Schluss gelangt, dass sich die Beschwerdeführerin in keiner Notlage befände. Dieser Auffassung muss zugestimmt werden, da der Beschwerdeführerin ein Überschuss resultiert, der es ihr erlaubt, die Steuerschuld in zumutbarer Weise in ein paar Monaten zu begleichen (E. 3.2).
Abweisung. · --- · Stichworte: · EHEGATTENBESTEUERUNG EHEGATTENHAFTUNG NOVENRECHT STEUERERLASS · Rechtsnormen: · Art. 13 Abs. 1 DBG Art. 113 Abs. 1 DBG Art. 113 Abs. 3 DBG Art. 140 Abs. 3 DBG Art. 167 Abs. 1 DBG Art. 1 Abs. 1 EV Art. 2 Abs. 1 EV Art. 2 Abs. 2 EV Art. 3 Abs. 1 EV Art. 3 Abs. 2 EV Art. 3 Abs. 3 EV Art. 9 Abs. 1 EV Art. 10 Abs. 2 EV Art. 24 Abs. 1 EV Art. 93 SchKG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2