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SB.2011.00175 • VG ZH SB.2011.00175 KI-generiert

Tax Residency and Procedural Fairness in Swiss Taxation

Geschäftsnummer SB.2011.00175
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered when a taxpayer became liable for Swiss taxes, specifically whether it was upon police registration or earlier upon registration in the commercial register as a board member. The court reasoned that tax residency is determined by the center of life interests, based on objective circumstances, not solely by formal criteria like registration. Furthermore, the court found that the tax office violated principles of good faith and the right to be heard by failing to give the taxpayer a chance to rectify incomplete documentation regarding their livelihood after initially declaring zero income and assets, leading to a remand for further clarification.

Legislator-Regeste

Amtlich

Direkte Bundessteuer 2007 (11.01.-31.12.) | Zeitpunkt der Wohnsitznahme - Ermessenseinschätzung Der Beschwerdeführer zog vom Land A in die Stadt Zürich zu, wo er sich im xx.xx.2007 beim Einwohneramt anmeldete. Bereits vor diesem Datum war er im Handelsregister als Verwaltungsratsmitglied der B AG mit Sitz in C eingetragen worden. Zwischen den Parteien ist umstritten, ab welchem Zeitpunkt der Pflichtige in der Schweiz steuerpflichtig geworden ist: mit der polizeilichen Anmeldung in der Stadt Zürich oder aber bereits früher mit dem Eintrag im Handelsregister. Der steuerrechtliche Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensinteressen ist aufgrund der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände zu beurteilen; auf formelle Kriterien wie die polizeiliche Anmeldung oder den Eintrag im Handelsregister kommt es nicht an. Das kantonale Steueramt wird die notwendigen Abklärungen im zweiten Rechtsgang nachzuholen haben (E. 2). Nachdem der Pflichtige in der Steuererklärung das Einkommen, insbesondere die Erwerbseinkünfte, und das Vermögen mit je Fr. 0 deklariert und angegeben hatte, er bestreite seinen Lebensunterhalt aus Darlehen von ausländischen Kapitalgebern, durfte das kantonale Steueramt ihn ohne weiteres auffordern, das Hilfsblatt "Lebensunterhalt" auszufüllen und mit Belegen, namentlich einem Mietvertrag in der Schweiz, einzureichen. Da diese Unterlagen binnen der angesetzten Frist von 20 Tagen nicht eingereicht wurden, war das kantonale Steueramt berechtigt, die Auflage zu mahnen. Am selben Tag gingen das Hilfsblatt samt Unterlagen, allerdings unvollständig, ein. Unter diesen hätte das Steueramt dem Pflichtigen mitteilen müssen, inwiefern es die Auflage als nicht erfüllt betrachtete, um ihm so Gelegenheit zu geben, diese Säumnis zu beheben. Indem das Steueramt dies unterlassen hat, hat es den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) verletzt und dem Pflichtigen im Ergebnis das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verweigert (E. 3). Rückweisung.

Schlagwörter

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Steuer vom Einkommen Grunderwerbssteuer Steuerjustizbehörde Vermögen Aufenthaltsbestimmungsrecht Handelsregister

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 9 BV

The court used this article to state that the tax office violated the principle of good faith.

Art. 29 Abs. 2 BV

The court used this article to state that the tax office denied the taxpayer's right to be heard.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2011.00175

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2011.00175 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.10.2012 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Direkte Bundessteuer 2007 (11.01.-31.12.) · Zeitpunkt der Wohnsitznahme - Ermessenseinschätzung Der Beschwerdeführer zog vom Land A in die Stadt Zürich zu, wo er sich im xx.xx.2007 beim Einwohneramt anmeldete. Bereits vor diesem Datum war er im Handelsregister als Verwaltungsratsmitglied der B AG mit Sitz in C eingetragen worden.

Zwischen den Parteien ist umstritten, ab welchem Zeitpunkt der Pflichtige in der Schweiz steuerpflichtig geworden ist: mit der polizeilichen Anmeldung in der Stadt Zürich oder aber bereits früher mit dem Eintrag im Handelsregister. Der steuerrechtliche Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensinteressen ist aufgrund der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände zu beurteilen; auf formelle Kriterien wie die polizeiliche Anmeldung oder den Eintrag im Handelsregister kommt es nicht an. Das kantonale Steueramt wird die notwendigen Abklärungen im zweiten Rechtsgang nachzuholen haben (E. 2).

Nachdem der Pflichtige in der Steuererklärung das Einkommen, insbesondere die Erwerbseinkünfte, und das Vermögen mit je Fr. 0 deklariert und angegeben hatte, er bestreite seinen Lebensunterhalt aus Darlehen von ausländischen Kapitalgebern, durfte das kantonale Steueramt ihn ohne weiteres auffordern, das Hilfsblatt "Lebensunterhalt" auszufüllen und mit Belegen, namentlich einem Mietvertrag in der Schweiz, einzureichen. Da diese Unterlagen binnen der angesetzten Frist von 20 Tagen nicht eingereicht wurden, war das kantonale Steueramt berechtigt, die Auflage zu mahnen.

Am selben Tag gingen das Hilfsblatt samt Unterlagen, allerdings unvollständig, ein. Unter diesen hätte das Steueramt dem Pflichtigen mitteilen müssen, inwiefern es die Auflage als nicht erfüllt betrachtete, um ihm so Gelegenheit zu geben, diese Säumnis zu beheben. Indem das Steueramt dies unterlassen hat, hat es den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) verletzt und dem Pflichtigen im Ergebnis das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verweigert (E. 3). Rückweisung. · --- · Stichworte: · ERMESSENSVERANLAGUNG FORMELLES KRITERIUM HANDELSREGISTEREINTRAG HILFSBLATT A LEBENSMITTELPUNKT LEBENSUNTERHALT MAHNUNG PERSÖNLICHE INTERESSEN POLIZEILICHE ANMELDUNG RECHTLICHES GEHÖR STEUERBEGRÜNDENDE TATSACHE STEUERRECHTLICHER WOHNSITZ TREU UND GLAUBEN WIRTSCHAFTLICHE INTERESSEN WOHNSITZ WOHNSITZNAHME WOHNSITZVERLEGUNG ZEITPUNKT · Rechtsnormen:

· Art. 9 BV Art. 29 Abs. II BV Art. 3 Abs. I DBG Art. 83 Abs. I DBG Art. 87 DBG Art. 90 Abs. I DBG Art. 124 Abs. II DBG Art. 126 Abs. I DBG Art. 130 Abs. II DBG Art. 708 Abs. II OR Art. 23 Abs. I ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3