Tax Assessment Appeal Remanded Due to Fiduciary Relationship Exception
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed an appeal against a direct federal tax assessment for 1999, which had been made based on discretionary estimation due to the taxpayers' failure to comply with their procedural duties, thus precluding them from proving the assessment was obviously incorrect. While the court upheld the initial decision to assess based on discretion because the taxpayers did not meet procedural requirements, it made an exception to the general rule against accepting new evidence (Novenverbot) and allowed a partial proof of incorrectness because the complete exclusion of evidence regarding a specific factual aspect, specifically the existence of a fiduciary relationship, would violate the principle of lawful taxation by rendering the estimation untenable. Consequently, the court partially granted the appeal and remanded the case for reassessment based on the established fiduciary relationship.
Legislator-Regeste
AmtlichDirekte Bundessteuer 1999 | Anfechtung einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen. Die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen erfolgte zu Recht für das gesamte Einkommen (E. 2). Umfassender Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit: Keine Zulassung zum Unrichtigkeitsnachweis, da die Pflichtigen ihren Verfahrenspflichten nicht nachgekommen sind. Selbst wenn sie jedoch zum Unrichtigkeitsnachweis zugelassen worden wären, wäre ihnen im vorliegenden Fall der umfassende Nachweis der Richtigkeit der von ihnen verfochtenen Veranlagung nicht möglich gewesen (E. 3.4). Ausnahmsweise Zulässigkeit eines Teilnachweises, wenn seine Nichtberücksichtigung klarerweise gegen den Grundsatz der gesetzesmässigen Besteuerung verstösst. Der behauptete Sachverhaltsteil muss - unter dem Vorbehalt eines Beweisverfahrens - geeignet sein, die von der Vorinstanz getroffene Schätzung von vornherein als unhaltbar und völlig unrichtig erscheinen zu lassen (E. 4.1). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt (E. 4.3). Das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses ist als erwiesen zu erachten (E. 4.3.2). Teilweise Gutheissung und Rückweisung.
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis article is cited in the final order regarding the partial allowance and remittance of the case concerning the taxation.
This article is cited in the final order regarding the assessment based on discretionary power and the denial of the comprehensive proof of incorrectness.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2011.00148
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2011.00148 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.06.2012 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Direkte Bundessteuer 1999 · Anfechtung einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen. Die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen erfolgte zu Recht für das gesamte Einkommen (E. 2). Umfassender Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit: Keine Zulassung zum Unrichtigkeitsnachweis, da die Pflichtigen ihren Verfahrenspflichten nicht nachgekommen sind.
Selbst wenn sie jedoch zum Unrichtigkeitsnachweis zugelassen worden wären, wäre ihnen im vorliegenden Fall der umfassende Nachweis der Richtigkeit der von ihnen verfochtenen Veranlagung nicht möglich gewesen (E. 3.4). Ausnahmsweise Zulässigkeit eines Teilnachweises, wenn seine Nichtberücksichtigung klarerweise gegen den Grundsatz der gesetzesmässigen Besteuerung verstösst. Der behauptete Sachverhaltsteil muss - unter dem Vorbehalt eines Beweisverfahrens - geeignet sein, die von der Vorinstanz getroffene Schätzung von vornherein als unhaltbar und völlig unrichtig erscheinen zu lassen (E. 4.1).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt (E. 4.3). Das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses ist als erwiesen zu erachten (E. 4.3.2). Teilweise Gutheissung und Rückweisung. · --- · Stichworte: · BEWEISWÜRDIGUNG EINSCHÄTZUNG UND EINSCHÄTZUNGSGRUNDLAGEN ERMESSENSVERANLAGUNG NOVENVERBOT OFFENSICHTLICHE UNRICHTIGKEIT PFLICHTGEMÄSSES ERMESSEN SACHVERHALTSERMITTLUNG SACHVERHALTSFESTSTELLUNG TEILNACHWEIS TREUHANDVERHÄLTNIS UNGEWISSHEIT UNRICHTIGKEITSNACHWEIS UNTERSUCHUNGSNOTSTAND · Rechtsnormen: · Art. 130 Abs. II DBG Art. 132 Abs. III DBG · Publikationen:
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