Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SB.2011.00148 • VG ZH SB.2011.00148 KI-generiert

Tax Assessment Appeal Remanded Due to Fiduciary Relationship Exception

Geschäftsnummer SB.2011.00148
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court reviewed an appeal against a direct federal tax assessment for 1999, which had been made based on discretionary estimation due to the taxpayers' failure to comply with their procedural duties, thus precluding them from proving the assessment was obviously incorrect. While the court upheld the initial decision to assess based on discretion because the taxpayers did not meet procedural requirements, it made an exception to the general rule against accepting new evidence (Novenverbot) and allowed a partial proof of incorrectness because the complete exclusion of evidence regarding a specific factual aspect, specifically the existence of a fiduciary relationship, would violate the principle of lawful taxation by rendering the estimation untenable. Consequently, the court partially granted the appeal and remanded the case for reassessment based on the established fiduciary relationship.

Legislator-Regeste

Amtlich

Direkte Bundessteuer 1999 | Anfechtung einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen. Die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen erfolgte zu Recht für das gesamte Einkommen (E. 2). Umfassender Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit: Keine Zulassung zum Unrichtigkeitsnachweis, da die Pflichtigen ihren Verfahrenspflichten nicht nachgekommen sind. Selbst wenn sie jedoch zum Unrichtigkeitsnachweis zugelassen worden wären, wäre ihnen im vorliegenden Fall der umfassende Nachweis der Richtigkeit der von ihnen verfochtenen Veranlagung nicht möglich gewesen (E. 3.4). Ausnahmsweise Zulässigkeit eines Teilnachweises, wenn seine Nichtberücksichtigung klarerweise gegen den Grundsatz der gesetzesmässigen Besteuerung verstösst. Der behauptete Sachverhaltsteil muss - unter dem Vorbehalt eines Beweisverfahrens - geeignet sein, die von der Vorinstanz getroffene Schätzung von vornherein als unhaltbar und völlig unrichtig erscheinen zu lassen (E. 4.1). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt (E. 4.3). Das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses ist als erwiesen zu erachten (E. 4.3.2). Teilweise Gutheissung und Rückweisung.

Schlagwörter

KI-generiert
Steuerveranlagungen Fiduziar direkte Steuer Beweiswürdigung Verfahrensüberprüfung Steuerstreitverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 132 Abs. III DBG

This article is cited in the final order regarding the partial allowance and remittance of the case concerning the taxation.

Art. 130 Abs. II DBG

This article is cited in the final order regarding the assessment based on discretionary power and the denial of the comprehensive proof of incorrectness.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2011.00148

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=211990&W10_KEY=13317106&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2011.00148 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.06.2012 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Direkte Bundessteuer 1999 · Anfechtung einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen. Die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen erfolgte zu Recht für das gesamte Einkommen (E. 2). Umfassender Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit: Keine Zulassung zum Unrichtigkeitsnachweis, da die Pflichtigen ihren Verfahrenspflichten nicht nachgekommen sind.

Selbst wenn sie jedoch zum Unrichtigkeitsnachweis zugelassen worden wären, wäre ihnen im vorliegenden Fall der umfassende Nachweis der Richtigkeit der von ihnen verfochtenen Veranlagung nicht möglich gewesen (E. 3.4). Ausnahmsweise Zulässigkeit eines Teilnachweises, wenn seine Nichtberücksichtigung klarerweise gegen den Grundsatz der gesetzesmässigen Besteuerung verstösst. Der behauptete Sachverhaltsteil muss - unter dem Vorbehalt eines Beweisverfahrens - geeignet sein, die von der Vorinstanz getroffene Schätzung von vornherein als unhaltbar und völlig unrichtig erscheinen zu lassen (E. 4.1).

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt (E. 4.3). Das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses ist als erwiesen zu erachten (E. 4.3.2). Teilweise Gutheissung und Rückweisung. · --- · Stichworte: · BEWEISWÜRDIGUNG EINSCHÄTZUNG UND EINSCHÄTZUNGSGRUNDLAGEN ERMESSENSVERANLAGUNG NOVENVERBOT OFFENSICHTLICHE UNRICHTIGKEIT PFLICHTGEMÄSSES ERMESSEN SACHVERHALTSERMITTLUNG SACHVERHALTSFESTSTELLUNG TEILNACHWEIS TREUHANDVERHÄLTNIS UNGEWISSHEIT UNRICHTIGKEITSNACHWEIS UNTERSUCHUNGSNOTSTAND · Rechtsnormen: · Art. 130 Abs. II DBG Art. 132 Abs. III DBG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2