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SB.2011.00147 • VG ZH SB.2011.00147 KI-generiert

Tax Assessment Appeal: Procedural Failure vs. Manifest Incorrectness

Geschäftsnummer SB.2011.00147
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed an appeal against a tax assessment made by official discretion for the 1999 state and municipal taxes, where the taxpayers had failed to meet their procedural obligations, generally precluding them from proving the assessment was manifestly incorrect. The court reasoned that although the taxpayers' initial failure to comply justified the assessment based on the tax authority's discretion, an exception for a partial proof of incorrectness was warranted because excluding the asserted facts would clearly violate the principle of lawful taxation. Given that the evidence provided suggested the tax authority's initial estimation was entirely unfounded, especially concerning an established fiduciary relationship, the court partially granted the appeal and remanded the case.

Legislator-Regeste

Amtlich

Staats- und Gemeindesteuern 1999 | Anfechtung einer Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen. Die Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen erfolgte zu Recht für das gesamte Einkommen (E. 2). Umfassender Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit: Keine Zulassung zum Unrichtigkeitsnachweis, da die Pflichtigen ihren Verfahrenspflichten nicht nachgekommen sind. Selbst wenn sie jedoch zum Unrichtigkeitsnachweis zugelassen worden wären, wäre ihnen im vorliegenden Fall der umfassende Nachweis der Richtigkeit der von ihnen verfochtenen Einschätzung nicht möglich gewesen (E. 3.4). Ausnahmsweise Zulässigkeit eines Teilnachweises, wenn seine Nichtberücksichtigung klarerweise gegen den Grundsatz der gesetzesmässigen Besteuerung verstösst. Der behauptete Sachverhaltsteil muss - unter dem Vorbehalt eines Beweisverfahrens - geeignet sein, die von der Vorinstanz getroffene Schätzung von vornherein als unhaltbar und völlig unrichtig erscheinen zu lassen (E. 4.1). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt (E. 4.3). Das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses ist als erwiesen zu erachten (E. 4.3.2). Teilweise Gutheissung und Rückweisung.

Schlagwörter

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Steuerveranlagungen Verfahrensüberprüfung Steuerbehörde Beweiswürdigung Vorentscheid über Steuerpflicht Verletzung der Begründungspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 139 Abs. II StG

This provision underpins the court's decision regarding the partial acceptance of the appeal concerning the tax assessment made under discretionary authority.

§ 140 Abs. II StG

This provision is cited as a basis for the court's decision, specifically concerning the standard of proof required for challenging the discretionary assessment.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2011.00147

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2011.00147 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.06.2012 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Staats- und Gemeindesteuern 1999 · Anfechtung einer Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen. Die Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen erfolgte zu Recht für das gesamte Einkommen (E. 2). Umfassender Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit: Keine Zulassung zum Unrichtigkeitsnachweis, da die Pflichtigen ihren Verfahrenspflichten nicht nachgekommen sind.

Selbst wenn sie jedoch zum Unrichtigkeitsnachweis zugelassen worden wären, wäre ihnen im vorliegenden Fall der umfassende Nachweis der Richtigkeit der von ihnen verfochtenen Einschätzung nicht möglich gewesen (E. 3.4). Ausnahmsweise Zulässigkeit eines Teilnachweises, wenn seine Nichtberücksichtigung klarerweise gegen den Grundsatz der gesetzesmässigen Besteuerung verstösst. Der behauptete Sachverhaltsteil muss - unter dem Vorbehalt eines Beweisverfahrens - geeignet sein, die von der Vorinstanz getroffene Schätzung von vornherein als unhaltbar und völlig unrichtig erscheinen zu lassen (E. 4.1).

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt (E. 4.3). Das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses ist als erwiesen zu erachten (E. 4.3.2). Teilweise Gutheissung und Rückweisung. · --- · Stichworte: · BEWEISWÜRDIGUNG EINSCHÄTZUNG UND EINSCHÄTZUNGSGRUNDLAGEN ERMESSENSEINSCHÄTZUNG NOVENVERBOT OFFENSICHTLICHE UNRICHTIGKEIT PFLICHTGEMÄSSES ERMESSEN SACHVERHALTSERMITTLUNG SACHVERHALTSFESTSTELLUNG TEILNACHWEIS TREUHANDVERHÄLTNIS UNGEWISSE STEUERFAKTOREN UNGEWISSHEIT UNRICHTIGKEITSNACHWEIS UNTERSUCHUNGSNOTSTAND · Rechtsnormen: · § 139 Abs. II StG § 140 Abs. II StG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2