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SB.2011.00145 • VG ZH SB.2011.00145 KI-generiert

Taxpayer Denied Remission Due to Prior Debt Repayment

Geschäftsnummer SB.2011.00145
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court denied a tax remission request for the 2009 tax year, finding that the taxpayer's financial difficulties were largely due to a debt owed to a former employer, which he had been significantly reducing. The court reasoned that the taxpayer had the means to pay his taxes when they were due, especially considering special payments, a gift, and pension funds that were used instead for debt repayment and living expenses. Granting a remission would unfairly benefit the creditor, and since the taxpayer had new employment and the debt was a one-time accumulation, he was expected to recover and pay the outstanding tax liability.

Legislator-Regeste

Amtlich

Steuererlass (Staats- und Gemeindesteuern 2009) | Die Differenzen in der Bedarfsrechnung des Pflichtigen können vorliegend offen bleiben (E. 3.2). Denn der geschuldete Betrag scheint nicht in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Pflichtigen zu stehen. Dies deshalb, weil der Grund seiner Notlage im Wesentlichen auf eine Kapitalschuld bei der X AG als seine frühere Arbeitgeberin zurückzuführen ist, und der Pflichtige diese Schuld bereits in einem Jahr um rund die Hälfte getilgt hat. In Anbetracht der dafür aufgebrachten finanziellen Mittel wäre es ihm ein Leichtes gewesen, die offene Steuerschuld fristgerecht - zumindest im Zeitpunkt der Fälligkeit der provisorischen Steuerrechnung im Jahr 2009 - zu begleichen (E. 3.3). Im Übrigen ist die Kapitalschuld nach eigener Angabe des Pflichtigen durch eine Verfehlung seinerseits entstanden, was zu seinen Ungunsten zu berücksichtigen ist (E. 3.3.1). Ferner geht es nicht an, einen Gläubiger systematisch zu bevorzugen. So hat der Pflichtige nach eigener Angabe die ihm im fraglichen Jahr 2009 zugeflossene Sonderzahlung der X AG, eine Schenkung seiner Mutter sowie sein Vorsorgeguthaben ausschliesslich zur teilweisen Tilgung der Schuld bei der X AG sowie zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verwendet. Der Steuererlass würde vorliegend ausschliesslich der X AG als Gläubigerin des Pflichtigen zugutekommen und wäre angesichts der im Verhältnis zur Kapitalschuld vernachlässigbar geringen Höhe auch gar nicht geeignet, zur Sanierung der wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen beizutragen. Im Gegenteil kann dem Pflichtigen aufgrund seiner neuen Anstellung grundsätzlich eine positive Prognose gestellt werden. Da es sich überdies um eine einmalige Anhäufung von Schulden handelt, wird er sich auch wieder wirtschaftlich erholen können, sodass es ihm nach wie vor zumutbar erscheint, die offene Steuerschuld in absehbarer Zeit zu begleichen (E. 3.3.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Steuerschulden Schulderlass Zahlung der Leistungen Schenkungssteuer teilweises Obsiegen des Steuerpflichtigen Spezialsteuer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 125 ZGB

Cited as the legal basis for the court's decision regarding the applicant's financial situation and ability to pay.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2011.00145

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2011.00145 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.04.2012 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Steuererlass (Staats- und Gemeindesteuern 2009) · Die Differenzen in der Bedarfsrechnung des Pflichtigen können vorliegend offen bleiben (E. 3.2). Denn der geschuldete Betrag scheint nicht in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Pflichtigen zu stehen. Dies deshalb, weil der Grund seiner Notlage im Wesentlichen auf eine Kapitalschuld bei der X AG als seine frühere Arbeitgeberin zurückzuführen ist, und der Pflichtige diese Schuld bereits in einem Jahr um rund die Hälfte getilgt hat.

In Anbetracht der dafür aufgebrachten finanziellen Mittel wäre es ihm ein Leichtes gewesen, die offene Steuerschuld fristgerecht - zumindest im Zeitpunkt der Fälligkeit der provisorischen Steuerrechnung im Jahr 2009 - zu begleichen (E. 3.3). Im Übrigen ist die Kapitalschuld nach eigener Angabe des Pflichtigen durch eine Verfehlung seinerseits entstanden, was zu seinen Ungunsten zu berücksichtigen ist (E. 3.3.1). Ferner geht es nicht an, einen Gläubiger systematisch zu bevorzugen. So hat der Pflichtige nach eigener Angabe die ihm im fraglichen Jahr 2009 zugeflossene Sonderzahlung der X AG, eine Schenkung seiner Mutter sowie sein Vorsorgeguthaben ausschliesslich zur teilweisen Tilgung der Schuld bei der X AG sowie zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verwendet.

Der Steuererlass würde vorliegend ausschliesslich der X AG als Gläubigerin des Pflichtigen zugutekommen und wäre angesichts der im Verhältnis zur Kapitalschuld vernachlässigbar geringen Höhe auch gar nicht geeignet, zur Sanierung der wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen beizutragen. Im Gegenteil kann dem Pflichtigen aufgrund seiner neuen Anstellung grundsätzlich eine positive Prognose gestellt werden. Da es sich überdies um eine einmalige Anhäufung von Schulden handelt, wird er sich auch wieder wirtschaftlich erholen können, sodass es ihm nach wie vor zumutbar erscheint, die offene Steuerschuld in absehbarer Zeit zu begleichen (E. 3.3.2).

Abweisung. · --- · Stichworte: · BEDARFSBERECHNUNG BEVORZUGUNG FÄLLIGKEIT GLÄUBIGER GLEICHBEHANDLUNG MISSVERHÄLTNIS NOTLAGE PROGNOSE SCHENKUNG SCHULDENTILGUNG SELBSTVERSCHULDEN STEUERERLASS STRAFPROZESS VERSCHWEIGEN VERZICHT VORSORGELEISTUNG · Rechtsnormen: · Art. 9 BV § 183 StG § 49f. VO StG Art. 125 ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3