Taxability of Foundation Payments: Life Annuity vs. Fully Taxable
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered whether payments from two foundations constituted taxable income. For the first foundation, the court found that the payments qualified as a life annuity, which is only 40% taxable according to law, because the arrangement involved the debtor's obligation to provide periodic payments dependent on a person's life, even with a small capital repayment component and a significant interest component, as a sustained 6% return was not realistically achievable. For the second foundation, due to insufficient documentation, the court could not determine if the payments were from a life annuity, thus they were deemed 100% taxable, and the court rejected claims of a violation of the right to be heard.
Legislator-Regeste
AmtlichStaats- und Gemeindesteuern 2007 | Besteuerung von Leibrenten Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte (§ 16 Abs. 1 StG). Gemäss § 22 Abs. 3 StG sind Leibrenten sowie Einkünfte aus Verpfründungen zu 40 % steuerbar. Unter dem Begriff Leibrente versteht man die vom Leben einer Person abhängige vertragliche Verpflichtung des Rentenschuldners, dem Rentengläubiger zeitlich wiederkehrende Leistungen zumeist in Form von Geld zu erbringen (Art. 516 Abs. 1 OR). Pauschale Festsetzung eines Prozentanteils (40%) für die Besteuerung (E. 2.1). Nach der allgemeinen Regel im Steuerverfahren trägt der Pflichtige die Beweislast für Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (E. 2.3). Bei der Stiftung D handelt es sich um eine nach liechtensteinischem Recht errichtete Stiftung mit Sitz in E, welche insbesondere die finanzielle Begünstigung von Familienmitgliedern in einem weiten Sinn bezweckt ( E. 3.1.1). Bei der Stiftung D sind die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Leibrente erfüllt. Die Bestimmungen des OR über die Leibrenten gelten nicht nur für die auf einem besonderem Leibrentenvertrag beruhenden Renten, sondern analog auch für richterlich oder durch Verfügung von Todes wegen begründete Renten. Zwar ist vorliegend nur eine geringe Kapitalrückzahlungskomponente vorhanden und es überwiegt der Zinsanteil, jedoch muss auch von einem Kapitalverzehr ausgegangen werden, da eine dauerhafte Rendite von 6% auch bei guter konjunktureller Lage langfristig nicht zu erzielen ist. Die Zuwendung der Stiftung D ist somit als Leibrente zu qualifizieren und nur zu 40% steuerbar (E. 3.1.2). Bei der Stiftung C kann aufgrund der von der Pflichtigen eingereichten Dokumente, wonach weder der Name des Stifters noch die Namen der Begünstigten erkennbar sind, nicht beurteil werden, ob es sich bei einem zugeflossenen Betrag um Einkünfte aus einer Leibrente handelt. Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs infolge der unterlassenen Protokollierung ihrer mündlichen Ausführungendurch das kantonale Steueramt. Die aus der Stiftung C zugeflossenen Zuwendungen sind zu 100% steuerbar (E. 3.2). Teilweise Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to determine that annuity payments are only 40% taxable.
Cited to define the term annuity payment.
Cited in relation to the right to be heard, concerning the imputation of income from foundation C.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2011.00140
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2011.00140 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.05.2012 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 20.12.2012 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Staats- und Gemeindesteuern 2007 · Besteuerung von Leibrenten Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte (§ 16 Abs. 1 StG).
Gemäss § 22 Abs. 3 StG sind Leibrenten sowie Einkünfte aus Verpfründungen zu 40 % steuerbar. Unter dem Begriff Leibrente versteht man die vom Leben einer Person abhängige vertragliche Verpflichtung des Rentenschuldners, dem Rentengläubiger zeitlich wiederkehrende Leistungen zumeist in Form von Geld zu erbringen (Art. 516 Abs. 1 OR). Pauschale Festsetzung eines Prozentanteils (40%) für die Besteuerung (E. 2.1). Nach der allgemeinen Regel im Steuerverfahren trägt der Pflichtige die Beweislast für Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (E. 2.3).
Bei der Stiftung D handelt es sich um eine nach liechtensteinischem Recht errichtete Stiftung mit Sitz in E, welche insbesondere die finanzielle Begünstigung von Familienmitgliedern in einem weiten Sinn bezweckt ( E. 3.1.1). Bei der Stiftung D sind die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Leibrente erfüllt. Die Bestimmungen des OR über die Leibrenten gelten nicht nur für die auf einem besonderem Leibrentenvertrag beruhenden Renten, sondern analog auch für richterlich oder durch Verfügung von Todes wegen begründete Renten. Zwar ist vorliegend nur eine geringe Kapitalrückzahlungskomponente vorhanden und es überwiegt der Zinsanteil, jedoch muss auch von einem Kapitalverzehr ausgegangen werden, da eine dauerhafte Rendite von 6% auch bei guter konjunktureller Lage langfristig nicht zu erzielen ist.
Die Zuwendung der Stiftung D ist somit als Leibrente zu qualifizieren und nur zu 40% steuerbar (E. 3.1.2). Bei der Stiftung C kann aufgrund der von der Pflichtigen eingereichten Dokumente, wonach weder der Name des Stifters noch die Namen der Begünstigten erkennbar sind, nicht beurteil werden, ob es sich bei einem zugeflossenen Betrag um Einkünfte aus einer Leibrente handelt. Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs infolge der unterlassenen Protokollierung ihrer mündlichen Ausführungen durch das kantonale Steueramt. Die aus der Stiftung C zugeflossenen Zuwendungen sind zu 100% steuerbar (E. 3.2).
Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · LEIBRENTE RECHTLICHES GEHÖR STEUERBARKEIT STIFTUNG · Rechtsnormen: · Art. 29 BV Art. 516 Abs. 1 OR Art. 517 OR § 16 StG § 22 Abs. 3 StG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3