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SB.2011.00138 • VG ZH SB.2011.00138 KI-generiert

Tax Assessment Reassessment Appeal on Experience Values Disclosure

Geschäftsnummer SB.2011.00138
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed an appeal concerning state and municipal taxes for a specific year, where a tax authority partially upheld an objection and remanded the matter to the initial assessment body for reassessment. The court determined that a remand decision is appealable as an intermediate ruling causing irrecoverable prejudice if the lower appellate body disagrees with the legal stance of the body to which the case is remanded, thus compelling it to issue a decision it views as unlawful. Furthermore, regarding the use of "experience values" for discretionary expense assessments, the court held that the criteria and statistical basis for collecting and evaluating the underlying payment data must be disclosed to ensure reviewability, and failing to disclose these foundations for "experience values" violates the taxpayer's right to be heard. Despite finding a procedural violation regarding the right to be heard, the ultimate appeal was dismissed.

Legislator-Regeste

Amtlich

Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Rückweisungsentscheid / Ermessenseinschätzung Rückweisungsentscheide gelten als Zwischenentscheide, ausser die Rückweisung diene nur noch der rechnerischen Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten (E. 1.1). Zwischenentscheide sind anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken. Ein solcher liegt vor, wenn - wie hier - das Steuerrekursgericht den Rekurs der Pflichtigen teilweise gutheisst und die Sache ans KStA zur Neubeurteilung zurückweist, das KStA die vom Steuerrekursgericht vertretene Rechtsauffassung jedoch nicht teilt. Durch die Rückweisung wäre das KStA gezwungen, einen aus seiner Sicht rechtswidrigen Entscheid zu fällen. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten (E. 1.3). Zieht das KStA für die Ermessenseinschätzung von Spesen "Erfahrungswerte" heran, müssen gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV die Kriterien, nach denen das Zahlungsmaterial erhoben und ausgewertet wurde, sowie die darauf angewandten statistischen Grundlagen offengelegt werden, damit sie von den Beteiligten und den Rechtsmittelinstanzen überprüft werden können. Indem das KStA die Pflichtige über die Grundlagen der "Erfahrungswerte" nicht in Kenntnis gesetzt hat, verletzt sie deren rechtliches Gehör (E. 3.4). Abweisung.

Schlagwörter

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Steuerrevision Rechte des Steuerpflichtigen Steuerbehörde Besteuerungsgrundlage Gemeindesteuern Beurteilungskriterien

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 Abs. I BGG

This provision was cited in relation to the admissibility of the appeal concerning a partial acceptance of the appeal and remand to the tax authority for re-assessment.

Art. 29 Abs. II BV

Cited because the tax authority violated the taxpayer's right to be heard by not disclosing the basis of the 'experience values' used for the discretionary assessment.

§ 147 Abs. III StG

Listed as a legal norm in the context of the decision, although its specific role in the dispositive is not detailed in the summary.

§ 148 Abs. III StG

Listed as a legal norm in the context of the decision, although its specific role in the dispositive is not detailed in the summary.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2011.00138

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2011.00138 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.04.2012 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Staats- und Gemeindesteuern 2008 · Rückweisungsentscheid / Ermessenseinschätzung Rückweisungsentscheide gelten als Zwischenentscheide, ausser die Rückweisung diene nur noch der rechnerischen Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten (E. 1.1). Zwischenentscheide sind anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken. Ein solcher liegt vor, wenn - wie hier - das Steuerrekursgericht den Rekurs der Pflichtigen teilweise gutheisst und die Sache ans KStA zur Neubeurteilung zurückweist, das KStA die vom Steuerrekursgericht vertretene Rechtsauffassung jedoch nicht teilt. Durch die Rückweisung wäre das KStA gezwungen, einen aus seiner Sicht rechtswidrigen Entscheid zu fällen. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten (E. 1.3).

Zieht das KStA für die Ermessenseinschätzung von Spesen "Erfahrungswerte" heran, müssen gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV die Kriterien, nach denen das Zahlungsmaterial erhoben und ausgewertet wurde, sowie die darauf angewandten statistischen Grundlagen offengelegt werden, damit sie von den Beteiligten und den Rechtsmittelinstanzen überprüft werden können. Indem das KStA die Pflichtige über die Grundlagen der "Erfahrungswerte" nicht in Kenntnis gesetzt hat, verletzt sie deren rechtliches Gehör (E. 3.4). Abweisung. · --- · Stichworte: · BEGRÜNDUNGSPFLICHT ERFAHRUNGSWERT ERMESSENSEINSCHÄTZUNG NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL RECHTLICHES GEHÖR RÜCKWEISUNGSENTSCHEID ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · Art. 93 Abs. I BGG Art. 29 Abs. II BV § 147 Abs. III StG § 148 Abs. III StG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3