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SB.2011.00133 • VG ZH SB.2011.00133 KI-generiert

Tax Relief Denial for Failure to Prove Financial Distress and Inconsistent Valuation

Geschäftsnummer SB.2011.00133
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal seeking tax relief for a legal entity, finding that the applicant failed to demonstrate the requisite financial distress, specifically noting that the balance sheet did not show a capital loss or over-indebtedness, and the applicant contradicted its own assertion of market viability by claiming its technology assets were without value. Furthermore, the court reasoned that a required creditor waiver for relief must be uniform among all creditors to prevent favoring one, and that the argument regarding tax burdens from recognizing a waiver was unconvincing given the possibility of loss compensation, especially since the tax office had already provided accommodations like payment deferrals and installments, and tax liabilities are predictable enough to allow for necessary provisions.

Legislator-Regeste

Amtlich

Steuererlass (Staats- und Gemeindesteuern) | Steuererlass bei juristischen Personen (E. 3.2). Aus der fraglichen Bilanz ist weder eine Unterbilanz in Form eines Kapitalverlusts noch eine Überschuldung ersichtlich. Weiter führt die Gesuchstellerin in ihrer Beschwerdeschrift selbst aus, sie sei überzeugt davon, dass ihr Unternehmen trotz angespannter finanzieller Lage Chancen auf dem Markt habe, da es über zeitgemässe Technologie verfüge. Gleichzeitig setzt sie sich damit in Widerspruch, wenn sie die mit Fr. 1.- bilanzierten Technologien als "kostenverursachende Entwicklungstätigkeiten ohne jeglichen Ertragswert" bezeichnet (E. 4.1.1). Hinsichtlich des Gläubigersverzichts ist sodann erforderlich, dass alle Gläubiger im gleichen prozentualen Umfang auf ihre jeweiligen Forderungen verzichten, ansonsten ein einzelner Gläubiger zum Nachteil der anderen bevorzugt würde. Indem ein Forderungsverzicht zwingend zu einem Buchgewinn führt, erscheint im Übrigen der Einwand, dies habe "unzumutbare steuerliche, nicht erfüllbare Liquiditätsbelastungen" zur Folge, nicht nachvollziehbar, zumal die Vorinstanz zu Recht auf die Möglichkeit einer Verlustverrechnung hinweist (E. 4.1.2). Schliesslich ist das Steueramt der Gesuchstellerin bereits mehrfach entgegengekommen, indem es ihr namentlich eine Stundung für die ausstehende Steuerforderung gewährt sowie zu deren anschliessenden Tilgung vier Ratenzahlungen bewilligt hat. Ferner sind Steuerforderungen berechenbar, sodass ohne weiteres entsprechende Rückstellungen gebildet werden können (E. 4.1.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Steuerabzug Steueraufschub Steuerpflicht mangelnder Solvenznachweis juristische Person finanzieller Verlust

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 725 OR

This article is listed under 'Rechtsnormen' and is relevant to the case concerning the legal status of the corporation (implied by the discussion of capital loss and continuing the business).

§ 70 StG

This specific provision of the cantonal tax law is listed under 'Rechtsnormen' and relates to the subject matter of the decision (tax remission/relief).

§ 183 StG

This specific provision of the cantonal tax law is listed under 'Rechtsnormen' and relates to the subject matter of the decision (tax remission/relief).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2011.00133

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2011.00133 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.03.2012 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Steuererlass (Staats- und Gemeindesteuern) · Steuererlass bei juristischen Personen (E. 3.2). Aus der fraglichen Bilanz ist weder eine Unterbilanz in Form eines Kapitalverlusts noch eine Überschuldung ersichtlich. Weiter führt die Gesuchstellerin in ihrer Beschwerdeschrift selbst aus, sie sei überzeugt davon, dass ihr Unternehmen trotz angespannter finanzieller Lage Chancen auf dem Markt habe, da es über zeitgemässe Technologie verfüge.

Gleichzeitig setzt sie sich damit in Widerspruch, wenn sie die mit Fr. 1.- bilanzierten Technologien als "kostenverursachende Entwicklungstätigkeiten ohne jeglichen Ertragswert" bezeichnet (E. 4.1.1). Hinsichtlich des Gläubigersverzichts ist sodann erforderlich, dass alle Gläubiger im gleichen prozentualen Umfang auf ihre jeweiligen Forderungen verzichten, ansonsten ein einzelner Gläubiger zum Nachteil der anderen bevorzugt würde. Indem ein Forderungsverzicht zwingend zu einem Buchgewinn führt, erscheint im Übrigen der Einwand, dies habe "unzumutbare steuerliche, nicht erfüllbare Liquiditätsbelastungen" zur Folge, nicht nachvollziehbar, zumal die Vorinstanz zu Recht auf die Möglichkeit einer Verlustverrechnung hinweist (E. 4.1.2).

Schliesslich ist das Steueramt der Gesuchstellerin bereits mehrfach entgegengekommen, indem es ihr namentlich eine Stundung für die ausstehende Steuerforderung gewährt sowie zu deren anschliessenden Tilgung vier Ratenzahlungen bewilligt hat. Ferner sind Steuerforderungen berechenbar, sodass ohne weiteres entsprechende Rückstellungen gebildet werden können (E. 4.1.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · EINSCHÄTZUNGSVERFAHREN GLÄUBIGER JURISTISCHE PERSON KAPITALVERLUST NACHWEIS NOVENRECHT RÜCKSTELLUNG STEUERERLASS VERFAHRENSGEGENSTAND VERZICHT WEITERBESTAND · Rechtsnormen:

· Art. 725 OR § 70 StG § 183 StG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3