Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SB.2011.00132 • VG ZH SB.2011.00132 KI-generiert

Tax Domicile Dispute with Alternating Residences

Geschäftsnummer SB.2011.00132
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed a dispute over tax jurisdiction, which is generally determined by the taxpayer's civil domicile, defined as the place of permanent stay and the center of personal and economic interests. In cases of alternating residences, the stronger ties dictate the domicile, recognizing the plausibility of the "Basel Practice" where the center of life for an unattached, non-self-employed person shifts to the weekly place of work if employed there continuously for over five years or if the person is over 30. However, the court ultimately ruled in favor of the appellant, finding that the overall circumstances, particularly close family ties and assistance in a business located elsewhere, outweighed the presumption of domicile at the weekly work location, especially given the appellant's age and the duration of their working arrangement.

Legislator-Regeste

Amtlich

Steuerhoheit (ab 1.1.2010) | Steuerhoheit (steuerrechtliche Wohnsitz) Unter dem steuerrechtlichen Wohnsitz im Sinn von § 3 Abs. 1 und 2 StG und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung ist in der Regel der zivilrechtliche Wohnsitz zu verstehen, d. h. der Ort, wo sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB) und wo sich mithin der Mittelpunkt ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Interessen befindet. Hält sich eine Person abwechslungsweise an verschiedenen Orten auf, kommt es darauf an, zu welchem Ort die stärkeren Bindungen bestehen. Das Bundesgericht hat der sog. "Basler Praxis", wonach sich der Lebensmittelpunkt bei einer unverheirateten unselbständigerwerbenden Person dann am Wochenaufenthaltsort befindet, wenn sie seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen am gleichen Arbeitsort tätig ist oder über 30 Jahre alt ist, eine gewisse Plausibilität zugesprochen (E. 2). Dabei ist zu beachten, dass die natürliche Vermutung des Wohnsitzes am Wochenwohnort umso mehr Gewicht erhält, je älter eine Person ist und je länger das Auseinanderfallen von Wochenaufenthaltsort und Wochenendwohnort angedauert hat. Die Gesamtheit der Umstände spricht im vorliegenden Fall dafür, dass die Beziehungen zu C insbesondere mit Blick auf den engen Kontakt zur dort ansässigen Familie und der Mithilfe im Betrieb überwiegen, zumal angesichts des Alters des Beschwerdeführers und der Dauer seines Aufenthalts bzw. seiner Berufstätigkeit im Kanton Zürich die erwähnte Vermutung (noch) nicht besonders schwer wiegt (E. 3). Gutheissung.

Schlagwörter

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Steuerdomizil Zivilrechtsstreitigkeit Steuerjustizverfahren Familienzulage Zuweisung des Aufenthaltsorts persönliche Verhältnisse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 127 Abs. III BV

This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section corresponding to the core issue decided by the court, which resulted in the allowance of the appeal.

§ 3 Abs. I StG

This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section corresponding to the core issue decided by the court, which resulted in the allowance of the appeal.

§ 3 Abs. II StG

This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section corresponding to the core issue decided by the court, which resulted in the allowance of the appeal.

Art. 3 Abs. II StHG

This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section corresponding to the core issue decided by the court, which resulted in the allowance of the appeal.

Art. 68 Abs. I StHG

This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section corresponding to the core issue decided by the court, which resulted in the allowance of the appeal.

§ 17 Abs. II VRG

This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section corresponding to the core issue decided by the court, which resulted in the allowance of the appeal.

Art. 23 Abs. I ZGB

This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section corresponding to the core issue decided by the court, which resulted in the allowance of the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2011.00132

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2011.00132 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.07.2012 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Steuerhoheit (ab 1.1.2010) · Steuerhoheit (steuerrechtliche Wohnsitz) Unter dem steuerrechtlichen Wohnsitz im Sinn von § 3 Abs. 1 und 2 StG und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung ist in der Regel der zivilrechtliche Wohnsitz zu verstehen, d. h. der Ort, wo sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB) und wo sich mithin der Mittelpunkt ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Interessen befindet.

Hält sich eine Person abwechslungsweise an verschiedenen Orten auf, kommt es darauf an, zu welchem Ort die stärkeren Bindungen bestehen. Das Bundesgericht hat der sog. "Basler Praxis", wonach sich der Lebensmittelpunkt bei einer unverheirateten unselbständigerwerbenden Person dann am Wochenaufenthaltsort befindet, wenn sie seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen am gleichen Arbeitsort tätig ist oder über 30 Jahre alt ist, eine gewisse Plausibilität zugesprochen (E. 2). Dabei ist zu beachten, dass die natürliche Vermutung des Wohnsitzes am Wochenwohnort umso mehr Gewicht erhält, je älter eine Person ist und je länger das Auseinanderfallen von Wochenaufenthaltsort und Wochenendwohnort angedauert hat.

Die Gesamtheit der Umstände spricht im vorliegenden Fall dafür, dass die Beziehungen zu C insbesondere mit Blick auf den engen Kontakt zur dort ansässigen Familie und der Mithilfe im Betrieb überwiegen, zumal angesichts des Alters des Beschwerdeführers und der Dauer seines Aufenthalts bzw. seiner Berufstätigkeit im Kanton Zürich die erwähnte Vermutung (noch) nicht besonders schwer wiegt (E. 3). Gutheissung. · --- · Stichworte: · ARBEITSORT ARBEITSORTPRINZIP FAMILIÄRE BEZIEHUNG HAUPTSTEUERDOMIZIL LEBENSMITTELPUNKT STEUERDOMIZIL STEUERHOHEIT STEUERHOHEITSVERFAHREN STEUERRECHTLICHER WOHNSITZ VERMUTUNG WOCHENAUFENTHALTER · Rechtsnormen: · Art. 127 Abs. III BV § 3 Abs. I StG § 3 Abs. II StG Art. 3 Abs. II StHG Art. 68 Abs. I StHG § 17 Abs. II VRG Art. 23 Abs. I ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3