Tax Assessment Valid Despite Clerical Errors in Notice and Invoice
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld a tax assessment despite minor errors in the notice of objection and the final invoice, finding that a wrong tax period and a misspelled name were correctable clerical oversights that did not invalidate the decision. The court reasoned that a final invoice can be issued after an assessment, even if an objection is pending or not yet final, and that such clerical errors do not render the decision void.
Legislator-Regeste
AmtlichSteuerbezug (Staats- und Gemeindesteuern) | Der Einspracheentscheid nimmt im Betreff nicht auf die im Streit liegende Steuerperiode 2008 sondern auf die Steuerperiode 2009 Bezug. Dabei handelte es sich um eine offensichtlich erkennbares, einer Berichtigung zugängliches Schreibversehen, der an der Rechtmässigkeit des Entscheid nicht ändert (E. 2.1). Dasselbe gilt für den im Einschätzungsverfahren ergangenen Einspracheentscheid, auf dem die Schlussrechnung beruht: Die falsche Buchstabierung des Namens des Pflichtigen stellt ein Schreibversehen dar und führt jedenfalls nicht zur Nichtigkeit des Entscheids (E. 2.2.2). Eine Schlussrechnung wird nach Vornahme der Einschätzung zugestellt. Dies gilt auch dann, wenn gegen die Einschätzung eine Einsprache erhoben worden bzw. wenn der diesbezügliche Rechtsmittelentscheid noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist (E. 2.2.1). Abweisung.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is cited in the subject line and pertains to the legal basis for the decision, indicating its relevance to the core of the ruling.
This provision is listed under 'Rechtsnormen' and is relevant to the procedural aspects of the decision, likely related to administrative procedures or notices.
This provision is listed under 'Rechtsnormen' and concerns the procedural rules of administrative appeals, which are fundamental to the court's decision-making process.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2011.00097
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2011.00097 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.09.2011 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Steuerbezug (Staats- und Gemeindesteuern) · Der Einspracheentscheid nimmt im Betreff nicht auf die im Streit liegende Steuerperiode 2008 sondern auf die Steuerperiode 2009 Bezug. Dabei handelte es sich um eine offensichtlich erkennbares, einer Berichtigung zugängliches Schreibversehen, der an der Rechtmässigkeit des Entscheid nicht ändert (E. 2.1).
Dasselbe gilt für den im Einschätzungsverfahren ergangenen Einspracheentscheid, auf dem die Schlussrechnung beruht: Die falsche Buchstabierung des Namens des Pflichtigen stellt ein Schreibversehen dar und führt jedenfalls nicht zur Nichtigkeit des Entscheids (E. 2.2.2). Eine Schlussrechnung wird nach Vornahme der Einschätzung zugestellt. Dies gilt auch dann, wenn gegen die Einschätzung eine Einsprache erhoben worden bzw. wenn der diesbezügliche Rechtsmittelentscheid noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist (E. 2.2.1). Abweisung. · --- · Stichworte:
· BERICHTIGUNG ERÖFFNUNG DER VERFÜGUNG KANZLEIFEHLER NICHTIGKEIT PARTEIENTSCHÄDIGUNG RECHTSKRAFT SCHLUSSRECHNUNG SCHREIBVERSEHEN · Rechtsnormen: · § 159 StG § 173 StG § 173 Abs. III StG § 178 Abs. II StG § 51 Abs. II VO StG § 17 Abs. II lit. a VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3