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SB.2011.00093 • VG ZH SB.2011.00093 KI-generiert

Tax Relief Post-Bankruptcy and Administrative Delay

Geschäftsnummer SB.2011.00093
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed an appeal concerning tax relief following bankruptcy, reasoning that tax relief is intended to aid the taxpayer's economic recovery, not benefit creditors, suggesting that if federal tax law explicitly bars relief post-bankruptcy, cantonal and communal taxes should follow this principle. Additionally, the court found that the administrative authority violated the constitutional prohibition against undue delay by neglecting the case for over twenty months without objective justification, and therefore upheld the appellant's grievance regarding the delay, including a formal finding of this violation as redress, despite ultimately dismissing the core tax relief claim.

Legislator-Regeste

Amtlich

Steuererlass (Staats- und Gemeindesteuern) | Steuererlass nach Konkurseröffnung Der Steuererlass bezweckt, zur Sanierung der wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen beizutragen; er soll diesem und nicht seinen Gläubigern zugutekommen. Dass ein Erlass ausgeschlossen ist, wenn die steuerpflichtige Person in Konkurs gefallen ist, wie dies Art. 14 Abs. 2 der Steuererlassverordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 19. Dezember 1994 (EV) für die Direkte Bundessteuer ausdrücklich vorsieht, muss daher auch für die Staats- und Gemeindesteuern gelten (E. 2). Die Parteien haben im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren vom Steueramt während mehr als 20 Monaten nicht aktiv weitergeführt. Für diese lange Periode der Untätigkeit ist kein objektiver Grund ersichtlich. Eine besondere Komplexität oder ein bedeutender Umfang des Falls ist aus den Akten nicht ersichtlich. Die Rüge des Beschwerdeführers ist somit begründet. Die Feststellung, dass die Vorinstanz durch ihre Untätigkeit das Rechtsverzögerungsverbot gemäss Art. 29 Abs. 1 BV bzw. § 4a VRG verletzt hat, ist ins Dispositiv aufzunehmen und dem Beschwerdeführer auf diese Weise eine Genugtuung für die erlittene Rechtsverletzung zu verschaffen (E. 3). Abweisung. Feststellung der Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots

Schlagwörter

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Steuerabzug Konkursforderung Steuerbehörde verspätete Steuererklärung Wirtschaftsrecht Konjunkturbelebung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 1 BV

The court used this provision to establish that the appellant's right to a decision within a reasonable time was violated due to the authority's inaction.

§ 4a VRG

The court used this provision (implicitly via its mention alongside Art. 29 Abs. 1 BV in the reasoning about the violation) to justify the finding regarding the violation of the prohibition of unreasonable delay.

Art. 66 Abs. 1 lit. b VRG

This provision governs the allocation of court costs, which was applied in the operative part regarding the dismissal of the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2011.00093

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2011.00093 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.06.2012 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Steuererlass (Staats- und Gemeindesteuern) · Steuererlass nach Konkurseröffnung Der Steuererlass bezweckt, zur Sanierung der wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen beizutragen; er soll diesem und nicht seinen Gläubigern zugutekommen. Dass ein Erlass ausgeschlossen ist, wenn die steuerpflichtige Person in Konkurs gefallen ist, wie dies Art. 14 Abs. 2 der Steuererlassverordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 19.

Dezember 1994 (EV) für die Direkte Bundessteuer ausdrücklich vorsieht, muss daher auch für die Staats- und Gemeindesteuern gelten (E. 2). Die Parteien haben im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren vom Steueramt während mehr als 20 Monaten nicht aktiv weitergeführt. Für diese lange Periode der Untätigkeit ist kein objektiver Grund ersichtlich. Eine besondere Komplexität oder ein bedeutender Umfang des Falls ist aus den Akten nicht ersichtlich.

Die Rüge des Beschwerdeführers ist somit begründet. Die Feststellung, dass die Vorinstanz durch ihre Untätigkeit das Rechtsverzögerungsverbot gemäss Art. 29 Abs. 1 BV bzw. § 4a VRG verletzt hat, ist ins Dispositiv aufzunehmen und dem Beschwerdeführer auf diese Weise eine Genugtuung für die erlittene Rechtsverletzung zu verschaffen (E. 3). Abweisung. Feststellung der Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots · --- · Stichworte: · BESCHLEUNIGUNGSGEBOT KONKURS KONKURSERÖFFNUNG RECHTSVERZÖGERUNG RECHTSVERZÖGERUNGSVERBOT STEUERERLASS · Rechtsnormen:

· Art. 29 Abs. I BV Art. 14 Abs. II EV § 183 StG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3