Tax Liability in Chain Lending Arrangement Despite Clerk's Erroneous Advice
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal as untimely because a litigant's reliance on an incorrect deadline communicated by a senior court clerk during a file inspection was not protected under the principle of legitimate expectation, given the clerk's lack of authority and the vague nature of the statement, and moreover, the substantive tax issue—a chain lending arrangement where a foreign worker provided services to an end-user company through an intermediary company solely owned by the worker—resulted in the worker being deemed a dependent employee subject to withholding tax on all remuneration paid by the lending entity, despite the lack of a direct employment contract between the worker and the lending entity, because the worker was in a de facto employment relationship with the end-user company via invoicing through his sole proprietorship.
Legislator-Regeste
AmtlichQuellensteuerpflicht | Vertrauensschutz und Quellensteuerpflicht bei Personalverleih Auskunft zum Ablauf der Beschwerdefrist durch den leitenden Gerichtsschreiber des Steuerrekursgerichts: Anlässlich einer Akteneinsicht erteilt der leitende Gerichtsschreiber des Steuerrekursgerichts dem Beschwerdeführer Auskunft zum Ablaufdatum der Frist für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Mangels Zuständigkeit und Konkretheit der Aussage ist das Vertrauen des Beschwerdeführers in diese Auskunft nicht zu schützen und deshalb auf die Beschwerde infolge Verspätung nicht einzutreten. Doch selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, wäre sie aus materiell-rechtlichen Überlegungen abzuweisen (E. 1.6). Quellensteuerpflicht bei Personalverleih mit zwei Ausleihverhältnissen ("Ketten Verleih"): Obschon die verleihende Arbeitsvermittlerin mit dem entliehenen Beschwerdeführer, einem ausländischen Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung, keinen Arbeitsvertrag geschlossen hat, sondern mit der im alleinigen Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Gesellschaft ein Agreement über die Arbeitseinsätze des Beschwerdeführers bei der Entleiherin abgeschlossen hat, ist der Beschwerdeführer als unselbständig Erwerbender zu betrachten, mit der Folge, dass die gesamte von der Verleiherin ausgerichtete Arbeitsentschädigung als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit der Quellensteuer unterliegt. Der Beschwerdeführer kann deshalb nicht vorbringen, selber weder von der Verleiherin noch von der Entleiherin Lohnleistungen erhalten zu haben. Entscheidend ist, dass er über seine Einzelfirma der in seinem Alleineigentum stehenden Gesellschaft Rechnung für Consulting und Projektunterstützung bei der Entleiherin stellte und zu dieser in einem faktischen Arbeitsverhältnis stand (E. 3 f.). Nichteintreten.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is cited in the context of the main ground for rejecting the appeal due to untimeliness, following an unreliable statement regarding the appeal deadline.
This provision is cited in the context of the substantive rejection of the appeal regarding the source tax liability for secondment income.
This provision is cited in the context of the substantive rejection of the appeal regarding the source tax liability for secondment income.
This provision is cited in the context of the substantive rejection of the appeal regarding the source tax liability for secondment income.
This provision is cited in the context of the substantive rejection of the appeal regarding the source tax liability for secondment income.
This provision is cited in the context of the substantive rejection of the appeal regarding the source tax liability for secondment income.
This provision is cited in the context of the substantive rejection of the appeal regarding the source tax liability for secondment income.
This provision is cited in the context of the main ground for rejecting the appeal due to untimeliness, following an unreliable statement regarding the appeal deadline.
This provision is cited in the context of the substantive rejection of the appeal regarding the source tax liability for secondment income.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2011.00090
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=211886&W10_KEY=13317106&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2011.00090 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.05.2012 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Quellensteuerpflicht · Vertrauensschutz und Quellensteuerpflicht bei Personalverleih Auskunft zum Ablauf der Beschwerdefrist durch den leitenden Gerichtsschreiber des Steuerrekursgerichts: Anlässlich einer Akteneinsicht erteilt der leitende Gerichtsschreiber des Steuerrekursgerichts dem Beschwerdeführer Auskunft zum Ablaufdatum der Frist für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
Mangels Zuständigkeit und Konkretheit der Aussage ist das Vertrauen des Beschwerdeführers in diese Auskunft nicht zu schützen und deshalb auf die Beschwerde infolge Verspätung nicht einzutreten. Doch selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, wäre sie aus materiell-rechtlichen Überlegungen abzuweisen (E. 1.6). Quellensteuerpflicht bei Personalverleih mit zwei Ausleihverhältnissen ("Ketten Verleih"): Obschon die verleihende Arbeitsvermittlerin mit dem entliehenen Beschwerdeführer, einem ausländischen Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung, keinen Arbeitsvertrag geschlossen hat, sondern mit der im alleinigen Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Gesellschaft ein Agreement über die Arbeitseinsätze des Beschwerdeführers bei der Entleiherin abgeschlossen hat, ist der Beschwerdeführer als unselbständig Erwerbender zu betrachten, mit der Folge, dass die gesamte von der Verleiherin ausgerichtete Arbeitsentschädigung als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit der Quellensteuer unterliegt.
Der Beschwerdeführer kann deshalb nicht vorbringen, selber weder von der Verleiherin noch von der Entleiherin Lohnleistungen erhalten zu haben. Entscheidend ist, dass er über seine Einzelfirma der in seinem Alleineigentum stehenden Gesellschaft Rechnung für Consulting und Projektunterstützung bei der Entleiherin stellte und zu dieser in einem faktischen Arbeitsverhältnis stand (E. 3 f.). Nichteintreten. · --- · Stichworte: · ARBEITSVERHÄLTNIS AUSKUNFT BESCHWERDEFRIST KETTEN-VERLEIH PERSONALVERLEIH QUELLENSTEUER VERTRAUENSSCHUTZ ZURÜCKBEHALTUNGSAUFTRAG · Rechtsnormen:
· Art. 2 AVG Art. 9 BV Art. 83 Abs. 1 DBG Art. 88 Abs. 1 DBG Art. 322 Abs. 1 OR § 87 Abs. 1 StG § 88 Abs. 1 StG § 92 Abs. 1 StG Art. 32 Abs. 1 StHG Art. 33 StHG Art. 37 Abs. 1 StHG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2