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SB.2011.00067 • VG ZH SB.2011.00067 KI-generiert

Tax Appeal Dismissed: Expert Witness Appointment Not Immediately Appealable

Geschäftsnummer SB.2011.00067
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court dismissed an appeal against a procedural order appointing an expert witness in a cantonal and municipal tax matter, holding that such orders appointing experts are generally not independently appealable interlocutory decisions under the relevant legal provisions, which permit immediate appeal only if the decision causes irreparable harm or if immediate success would terminate the proceedings and save significant effort. Although the requirement for expert impartiality mirrors judicial recusation grounds to protect the right to a fair trial, the court reasoned that the purpose of immediate appeal for recusation applies primarily to judges and court clerks, and for other procedural rulings like expert appointments, immediate appeal is only warranted if irreparable harm is demonstrable, which the appellant failed to establish in this case.

Legislator-Regeste

Amtlich

Staats- und Gemeindesteuern 1.10.2006-30.09.2007 | Anfechtbarkeit einer Zwischenverfügung (Bestellung eines Gutachters) Prozessleitende Verfügungen und Beschlüsse des Steuerrekursgerichts sind ausnahmsweise selbständig anfechtbar, wenn sie für die betroffene Partei einen nicht wieder gutzumachenden, d.h. voraussichtlich nicht mehr zu behebenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Der Entscheid über ein Ausstandsbegehren ist ein Zwischenentscheid, der nur selbständig angefochten werden kann. Die Pflicht gerichtlich beigezogener Sachverständiger, bei Befangenheit in den Ausstand zu treten, ergibt sich aus dem in Art. 29 BV verankerten Anspruch auf ein faires Verfahren. Es rechtfertigt sich daher, die Ausstandsgründe von § 119 Abs. 1 StG sinngemäss auf das Erfordernis der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Sachverständigen anzuwenden. Auch wenn die Ausstandsgründe von § 119 Abs. 1 StG für amtliche Gutachter sinngemäss heranzuziehen sind, so ergibt sich hieraus nicht das Recht der Verfahrensparteien, prozessleitende Verfügungen und Beschlüsse, mit welchen ein Sachverständiger bestellt wird, unter Berufung auf dessen Befangenheit selbständig anzufechten. Denn der selbständige Weiterzug von Ausstandsentscheiden soll die verfassungsrechtlich garantierte Beurteilung durch ein unparteiisches und unvoreingenommenes Gericht gewährleisten (Art. 30 Abs. 1 BV), was letztlich nur bei Missachtung von Ausstandsgründen durch Gerichtsmitglieder und Gerichtsschreiber der Fall ist. Verletzen diese durch prozessleitende Zwischenverfügungen und -beschlüsse auf andere Weise Verfassung oder Gesetz, indem sie einen befangenen Gutachter beiziehen, so können solche Verfügungen und Beschlüsse nur dann selbständig angefochten werden, wenn sie für die betroffene Partei einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Einsolcher ist vorliegend jedoch weder dargetan noch aus den Akten ersichtlich. Nichteintreten.

Schlagwörter

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sachverständiger Zeuge anfechtbarer Zwischenentscheid prozessleitende Verfügungen richterliche Unparteilichkeit Steuerliche Vorschriften / Steuerrecht Steuervorbescheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG

Cited to establish the exceptional condition under which a procedural order (like the appointment of an expert) can be independently challenged.

Art. 92 BGG

Cited among the provisions governing the challengeability of decisions.

Art. 93 Abs. I lit. a BGG

Cited among the provisions governing the challengeability of decisions.

Art. 29 BV

Cited as the basis for the right to a fair procedure, relevant to the impartiality requirement for experts.

Art. 30 Abs. I BV

Cited regarding the constitutional guarantee of judgment by an impartial and unbiased court, relevant to the requirement for stepping aside (Ausstand).

Art. 109 Abs. III DBG

Cited among the relevant legal norms.

§ 119 Abs. I StG

Cited as the provision whose grounds for stepping aside (Ausstandsgründe) should be applied analogously to the independence and impartiality of the expert.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2011.00067

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2011.00067 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.11.2011 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 18.07.2012 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Staats- und Gemeindesteuern 1.10.2006-30.09.2007 · Anfechtbarkeit einer Zwischenverfügung (Bestellung eines Gutachters) Prozessleitende Verfügungen und Beschlüsse des Steuerrekursgerichts sind ausnahmsweise selbständig anfechtbar, wenn sie für die betroffene Partei einen nicht wieder gutzumachenden, d.h. voraussichtlich nicht mehr zu behebenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).

Der Entscheid über ein Ausstandsbegehren ist ein Zwischenentscheid, der nur selbständig angefochten werden kann. Die Pflicht gerichtlich beigezogener Sachverständiger, bei Befangenheit in den Ausstand zu treten, ergibt sich aus dem in Art. 29 BV verankerten Anspruch auf ein faires Verfahren. Es rechtfertigt sich daher, die Ausstandsgründe von § 119 Abs. 1 StG sinngemäss auf das Erfordernis der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Sachverständigen anzuwenden. Auch wenn die Ausstandsgründe von § 119 Abs. 1 StG für amtliche Gutachter sinngemäss heranzuziehen sind, so ergibt sich hieraus nicht das Recht der Verfahrensparteien, prozessleitende Verfügungen und Beschlüsse, mit welchen ein Sachverständiger bestellt wird, unter Berufung auf dessen Befangenheit selbständig anzufechten.

Denn der selbständige Weiterzug von Ausstandsentscheiden soll die verfassungsrechtlich garantierte Beurteilung durch ein unparteiisches und unvoreingenommenes Gericht gewährleisten (Art. 30 Abs. 1 BV), was letztlich nur bei Missachtung von Ausstandsgründen durch Gerichtsmitglieder und Gerichtsschreiber der Fall ist. Verletzen diese durch prozessleitende Zwischenverfügungen und -beschlüsse auf andere Weise Verfassung oder Gesetz, indem sie einen befangenen Gutachter beiziehen, so können solche Verfügungen und Beschlüsse nur dann selbständig angefochten werden, wenn sie für die betroffene Partei einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können.

Einsolcher ist vorliegend jedoch weder dargetan noch aus den Akten ersichtlich. Nichteintreten. · --- · Stichworte: · ANFECHTBARKEIT AUSSTAND AUSSTANDSBEGEHREN FAIRES VERFAHREN GUTACHTEN NICHT GUTZUMACHENDER NACHTEIL PROZESSLEITENDE VERFÜGUNG/ANORDNUNG SACHVERSTÄNDIGER UNABHÄNGIGKEIT UNPARTEILICHKEIT ZWISCHENENTSCHEID ZWISCHENVERFÜGUNG · Rechtsnormen: · Art. 92 BGG Art. 93 Abs. I lit. a BGG Art. 93 Abs. I lit. b BGG Art. 29 BV Art. 30 Abs. I BV Art. 109 Abs. III DBG § 119 Abs. I StG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3