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SB.2011.00063 • VG ZH SB.2011.00063 KI-generiert

Acquiring Corporation v. Internal Revenue Service Regarding Loss Carry-Forward After Merger Involving Real Estate Holdings

Geschäftsnummer SB.2011.00063
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns the denial of loss carry-forward deductions for direct federal tax purposes following a tax-neutral merger where one company acquired another, which had ceased its original operations and whose remaining assets consisted primarily of real estate. The court reasoned that while the absorbed entity was not formally liquidated, the collection of real estate holdings did not constitute an ongoing business operation at the time of the merger, which is a prerequisite for the acquiring entity to utilize the prior year's losses of the acquired company. Consequently, the appeal seeking recognition of the loss carry-forward was dismissed.

Legislator-Regeste

Amtlich

Direkte Bundessteuer 1.1.-31.12.2006 | Verlustverrechnung nach Fusion Verluste einer infolge steuerneutralen Fusion übernommenen Kapitalgesellschaft können grundsätzlich von der übernehmenden Gesellschaft zur Verrechnung gebracht werden. Vorausgesetzt wird allerdings, dass im Fusionszeitpunkt bei der zu übernehmenden Gesellschaft die Betriebsqualität gegeben ist und der Betrieb auf die übernehmende Gesellschaft übergeht. Ist die zu übernehmende Gesellschaft vor der Fusion bereits in eine liquide Form gebracht worden bzw. wird sie kurz nach der Übernahme wirtschaftlich liquidiert, wird die Verlustverrechnung nicht zugelassen (E. 2.2). Im vorliegenden Fall ist die übernommene Gesellschaft zwar nicht in eine liquide Form gebracht worden, weil ihre Aktiven nach Einstellung ihrer ursprünglichen Tätigkeit hauptsächlich aus Liegenschaften bestanden haben. Da die Liegenschaften in ihrer Gesamtheit aber keinen Betrieb gebildet haben, bleibt der übernehmenden Gesellschaft die Anrechnung der Vorjahresverluste dennoch verwehrt (E. 2-3-2.5). Abweisung.

Schlagwörter

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Immobiliengesellschaft Unternehmenssteuer direkte Steuer Fusion Geschäftsvermögen Bezugsteuer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 67 Abs. I DBG

This provision governs the deductibility of prior-year losses, which is the substantive issue decided upon in the final order.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2011.00063

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2011.00063 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.12.2011 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 06.10.2012 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Direkte Bundessteuer 1.1.-31.12.2006 · Verlustverrechnung nach Fusion Verluste einer infolge steuerneutralen Fusion übernommenen Kapitalgesellschaft können grundsätzlich von der übernehmenden Gesellschaft zur Verrechnung gebracht werden.

Vorausgesetzt wird allerdings, dass im Fusionszeitpunkt bei der zu übernehmenden Gesellschaft die Betriebsqualität gegeben ist und der Betrieb auf die übernehmende Gesellschaft übergeht. Ist die zu übernehmende Gesellschaft vor der Fusion bereits in eine liquide Form gebracht worden bzw. wird sie kurz nach der Übernahme wirtschaftlich liquidiert, wird die Verlustverrechnung nicht zugelassen (E. 2.2). Im vorliegenden Fall ist die übernommene Gesellschaft zwar nicht in eine liquide Form gebracht worden, weil ihre Aktiven nach Einstellung ihrer ursprünglichen Tätigkeit hauptsächlich aus Liegenschaften bestanden haben.

Da die Liegenschaften in ihrer Gesamtheit aber keinen Betrieb gebildet haben, bleibt der übernehmenden Gesellschaft die Anrechnung der Vorjahresverluste dennoch verwehrt (E. 2-3-2.5). Abweisung. · --- · Stichworte: · BETRIEB BETRIEBSEINSTELLUNG FUSION GEWINNSTEUER LIEGENSCHAFT RULING STEUERNEUTRALITÄT UMSTRUKTURIERUNG VERLUSTVERRECHNUNG · Rechtsnormen: · Art. 57 DBG Art. 67 Abs. I DBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3