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SB.2011.00062 • VG ZH SB.2011.00062 KI-generiert

Taxpayer Non-Receipt of Assessment Notice and Insufficient Mailing Inquiry

Geschäftsnummer SB.2011.00062
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered a dispute over tax collection where the taxpayer claimed not to have received the tax assessment notice. The court reasoned that the validity of the final tax bill depends on the proper delivery of the assessment notice and the absence of a timely appeal. Evidence indicated the taxpayer did not collect a registered mail delivery of the assessment notice, but the tax authorities did not adequately investigate the circumstances surrounding the mailing date and delivery. Given the taxpayer's consistent assertion of non-receipt and the tax authority's insufficient response, the court found the matter of proper delivery to be unclear and, in accordance with the principle of favoring the taxpayer when non-delivery cannot be disproven, partially granted the appeal and remanded the case.

Legislator-Regeste

Amtlich

Steuerbezug (Staats- und Gemeindesteuern) | Steuerbezug Eingeschränkte Kognition im Bezugsverfahren (E. 2.2). Bereits in der Einsprache behauptete der Pflichtige, den Einschätzungsentscheid nicht erhalten zu haben (vgl. E. 3.1). Damit rügt der Pflichtige nicht eine Frage des Bezugs, sondern ficht allein die dem Bezug zugrundeliegende Einschätzung als unrichtig an. Die Zustellung der Schlussrechnung setzt indessen voraus, dass der Einschätzungsentscheid dem Pflichtigen gehörig zugestellt worden ist und dieser innert Frist keine Einsprache erhoben hat. Gemäss Auskunft des kantonalen Steueramts (kt. StA) gegenüber dem Gemeindesteueramt X hatte der Pflichtige den eingeschrieben zugestellten Einschätzungsentscheid nicht abgeholt (E. 3.2). Weil das kt. StA diesbezüglich keine weitere Untersuchung angestellt, sondern sich darauf beschränkt hat, eine ordnungsgemässe Zustellung lediglich pauschal zu behaupten, ist der Sachverhalt diesbezüglich ungeklärt. Namentlich ist unklar geblieben, weshalb der Einschätzungsentscheid vom (Donnerstag) 2. Dezember 2010 bereits am (Dienstag) 30. November 2010 sollte versandt worden sein. Für die Sachdarstellung des Pflichtigen spricht ferner, dass er sich nach Zustellung der Schlussrechnung gegenüber dem Gemeindesteueramt sinngemäss darauf berufen hat, keinen Einschätzungsentscheid erhalten zu haben. Obwohl er diesen Einwand vor VGr verdeutlicht hat, hat sich das kt. StA in seiner Vernehmlassung zur Frage der gehörigen Zustellung des Einschätzungsentscheids nicht geäussert. Diese Bedenken müssen sich zugunsten des Pflichtigen auswirken, zumal eine Nichtzustellung nicht direkt nachgewiesen werden kann (Umkehr der Beweislast gemäss ZGB 8, vgl. E. 3.3). Teilweise Gutheissung, Rückweisung. Kostenauflage an Beschwerdegegnerin (E. 5).

Schlagwörter

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Veranlagungsverfügung Steuerbezug Streitgegenstand Steuerbehörde geschuldete Stempelabgabe Versäumnis des Steuerpflichtigen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 8 ZGB

Cited to support the reversal of the burden of proof in cases where proper delivery cannot be directly proven.

§ 153 Abs. IV StG

Cited in relation to the consequences of a properly issued closing invoice.

§ 140 Abs. I StG

Cited in the context of the prerequisite for the issuance of a closing invoice.

§ 139 StG

Cited in relation to the objection process.

§ 137ff. StG

Cited as the legal basis for tax collection.

§ 178 Abs. II StG

Cited for the cost allocation in favor of the appellant.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2011.00062

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2011.00062 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.11.2011 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Steuerbezug (Staats- und Gemeindesteuern) · Steuerbezug Eingeschränkte Kognition im Bezugsverfahren (E. 2.2). Bereits in der Einsprache behauptete der Pflichtige, den Einschätzungsentscheid nicht erhalten zu haben (vgl. E. 3.1). Damit rügt der Pflichtige nicht eine Frage des Bezugs, sondern ficht allein die dem Bezug zugrundeliegende Einschätzung als unrichtig an.

Die Zustellung der Schlussrechnung setzt indessen voraus, dass der Einschätzungsentscheid dem Pflichtigen gehörig zugestellt worden ist und dieser innert Frist keine Einsprache erhoben hat. Gemäss Auskunft des kantonalen Steueramts (kt. StA) gegenüber dem Gemeindesteueramt X hatte der Pflichtige den eingeschrieben zugestellten Einschätzungsentscheid nicht abgeholt (E. 3.2). Weil das kt. StA diesbezüglich keine weitere Untersuchung angestellt, sondern sich darauf beschränkt hat, eine ordnungsgemässe Zustellung lediglich pauschal zu behaupten, ist der Sachverhalt diesbezüglich ungeklärt.

Namentlich ist unklar geblieben, weshalb der Einschätzungsentscheid vom (Donnerstag) 2. Dezember 2010 bereits am (Dienstag) 30. November 2010 sollte versandt worden sein. Für die Sachdarstellung des Pflichtigen spricht ferner, dass er sich nach Zustellung der Schlussrechnung gegenüber dem Gemeindesteueramt sinngemäss darauf berufen hat, keinen Einschätzungsentscheid erhalten zu haben. Obwohl er diesen Einwand vor VGr verdeutlicht hat, hat sich das kt. StA in seiner Vernehmlassung zur Frage der gehörigen Zustellung des Einschätzungsentscheids nicht geäussert.

Diese Bedenken müssen sich zugunsten des Pflichtigen auswirken, zumal eine Nichtzustellung nicht direkt nachgewiesen werden kann (Umkehr der Beweislast gemäss ZGB 8, vgl. E. 3.3). Teilweise Gutheissung, Rückweisung. Kostenauflage an Beschwerdegegnerin (E. 5). · --- · Stichworte: · EINSCHÄTZUNGSENTSCHEID EINWENDUNG KOGNITION ORDNUNGSGEMÄSS SCHLUSSRECHNUNG STEUERBEZUG VERMUTUNG ZUSTELLUNG · Rechtsnormen: · § 137ff. StG § 139 StG § 140 Abs. I StG § 151 Abs. I StG § 153 Abs. IV StG § 178 Abs. II StG Art. 8 ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3