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SB.2011.00059 • VG ZH SB.2011.00059 KI-generiert

Municipal Tax Apportionment Obligation and Duty to Investigate

Geschäftsnummer SB.2011.00059
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed the obligation for a municipal tax assessment regarding inter-municipal tax apportionment for the year 2008, specifically interpreting the scope of the duty to investigate under tax law regarding apportionment claims. The reasoning held that the principle of official inquiry mandates an apportionment to be conducted ex officio, even without a formal request from a municipality, provided an inter-municipal tax relationship is evident from the file; furthermore, a taxpayer's timely filed tax return, by correctly declaring the basis for inter-municipal apportionment (such as declaring an external business establishment), constitutes a conclusive procedural application for apportionment which the assessing authority must address, thus preventing the municipality's claim from lapsing due to the taxpayer's own timely assertion of their right to separate accounting.

Legislator-Regeste

Amtlich

kommunale Steuerausscheidung 2008 | Interkommunale Steuerausscheidung, Auslegung von § 193 StG Aus dem Untersuchungsgrundsatz folgt, dass auch eine Steuerausscheidung ohne Antrag von Amtes wegen vorzunehmen ist, womit gleichzeitig der Anspruch einer berechtigten Gemeinde gewahrt wird. Dies setzt jedoch voraus, dass ein interkommunales Steuerverhältnis aus den Akten ersichtlich ist (E. 2.3). Der Steuererklärung kommt dabei sowohl die Funktion einer Wissens- als auch einer Willenserklärung zu, vorliegend als prozessrechtlicher Antrag auf Steuerausscheidung. Indem § 193 StG lediglich die Geltendmachung des Ausscheidungsanspruchs durch die Ausscheidungsgemeinde regelt, wird sichergestellt, dass auch eine Drittgemeinde ihren Anspruch unter Beachtung der Verwirkungsfrist auf korrekte Steuerausscheidung durchsetzen kann (E. 2.4). Dass sich § 193 StG über einen Anspruch des Steuerpflichtigen ausschweigt, bedeutet nicht, dass dem Steuerpflichtigen kein solcher zusteht. Zu dessen Wahrung muss es genügen, wenn dieser in seiner fristgerecht eingereichten Steuererklärung - oder anderweitig im Einschätzungsverfahren - die Grundlagen für die interkommunale Steuerausscheidung korrekt deklariert und den Antrag auf Steuerausscheidung damit konkludent geltend macht, welchen die Einschätzungsbehörde zu behandeln hat. Daraus folgt weiter, dass der Verwirkungsanspruch der steuererhebenden Gemeinde dort seine Grenze findet, wo der Steuerpflichtige seinen selbständigen Abrechnungsanspruch rechtzeitig geltend macht (E. 2.5). Indem der pflichtige Ehemann in der rechtzeitig eingereichten Steuererklärung angegeben hat, als selbständig erwerbender Rechtsanwalt in seiner Praxis in Zürich zu arbeiten, hat er das Bestehen einer Betriebstätte ausserhalb seiner Wohngemeinde als massgebliche Grundlage für eine Steuerausscheidung bekannt gegeben hat. Gleichzeitig bedeutet dies die verbindliche Willenserklärung in Form eines prozessrechtlichen Antrags auf Steuerausscheidung. Diese musste folglich von Amtes wegen vorgenommen werden, undeine Verwirkung des Anspruchs seitens der Gemeinde konnte gar nicht mehr eintreten (E. 2.6). Abweisung.

Schlagwörter

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Gemeindeaufgabe Steuerveranlagungen Steuerbehörde Rechte des Steuerpflichtigen Verfahrenspflicht Steuerbezug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 193 StG

This provision governs the assertion of the right to tax apportionment, which was central to the court's ruling on the procedural requirements for the taxpayer's claim.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision was cited in the final order to regulate the allocation of court costs.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2011.00059

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2011.00059 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.11.2011 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · kommunale Steuerausscheidung 2008 · Interkommunale Steuerausscheidung, Auslegung von § 193 StG Aus dem Untersuchungsgrundsatz folgt, dass auch eine Steuerausscheidung ohne Antrag von Amtes wegen vorzunehmen ist, womit gleichzeitig der Anspruch einer berechtigten Gemeinde gewahrt wird. Dies setzt jedoch voraus, dass ein interkommunales Steuerverhältnis aus den Akten ersichtlich ist (E. 2.3).

Der Steuererklärung kommt dabei sowohl die Funktion einer Wissens- als auch einer Willenserklärung zu, vorliegend als prozessrechtlicher Antrag auf Steuerausscheidung. Indem § 193 StG lediglich die Geltendmachung des Ausscheidungsanspruchs durch die Ausscheidungsgemeinde regelt, wird sichergestellt, dass auch eine Drittgemeinde ihren Anspruch unter Beachtung der Verwirkungsfrist auf korrekte Steuerausscheidung durchsetzen kann (E. 2.4). Dass sich § 193 StG über einen Anspruch des Steuerpflichtigen ausschweigt, bedeutet nicht, dass dem Steuerpflichtigen kein solcher zusteht.

Zu dessen Wahrung muss es genügen, wenn dieser in seiner fristgerecht eingereichten Steuererklärung - oder anderweitig im Einschätzungsverfahren - die Grundlagen für die interkommunale Steuerausscheidung korrekt deklariert und den Antrag auf Steuerausscheidung damit konkludent geltend macht, welchen die Einschätzungsbehörde zu behandeln hat. Daraus folgt weiter, dass der Verwirkungsanspruch der steuererhebenden Gemeinde dort seine Grenze findet, wo der Steuerpflichtige seinen selbständigen Abrechnungsanspruch rechtzeitig geltend macht (E. 2.5).

Indem der pflichtige Ehemann in der rechtzeitig eingereichten Steuererklärung angegeben hat, als selbständig erwerbender Rechtsanwalt in seiner Praxis in Zürich zu arbeiten, hat er das Bestehen einer Betriebstätte ausserhalb seiner Wohngemeinde als massgebliche Grundlage für eine Steuerausscheidung bekannt gegeben hat. Gleichzeitig bedeutet dies die verbindliche Willenserklärung in Form eines prozessrechtlichen Antrags auf Steuerausscheidung. Diese musste folglich von Amtes wegen vorgenommen werden, undeine Verwirkung des Anspruchs seitens der Gemeinde konnte gar nicht mehr eintreten (E. 2.6).

Abweisung. · --- · Stichworte: · ANTRAG AUSSCHEIDUNGSGRUNDLAGE AUSSERKANTONAL BETRIEBSSTÄTTE INTERKANTONALE AUSSCHEIDUNG INTERKOMMUNAL MITTEILUNG PROZESSUAL RECHTSSICHERHEIT RECHTZEITIGKEIT STEUERAUSSCHEIDUNG STEUERERKLÄRUNG UNTERSUCHUNGSGRUNDSATZ VERWIRKUNG VERWIRKUNG DES STEUERANSPRUCHS VERWIRKUNGSFRIST VON AMTES WEGEN WILLENSERKLÄRUNG · Rechtsnormen: · § 4 StG § 132 StG § 135 StG § 138 StG § 141 StG § 189 StG § 191 Abs. I StG § 191 Abs. II StG § 193 StG § 194 Abs. I StG § 195 StG § 196 StG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3