Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SB.2011.00050 • VG ZH SB.2011.00050 KI-generiert

Tax Assessment Upheld: Provision for IT Service Contract Rejected

Geschäftsnummer SB.2011.00050
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court upheld the tax assessment by disallowing a provision made by the taxpayer related to a framework agreement for IT services, reasoning that although the taxpayer potentially faced claims for contractual non- or poor performance, there was no evidence of threats from the other party, whose correspondence up to December suggested an intention to continue the project, meaning the required high probability of the expense occurring by the balance sheet date was not met, even when considering subsequent events as value-clarifying facts; thus, the provision was correctly reclassified to retained earnings and capital, and the attempt to reclassify it as an unbooked transitional liability was rejected.

Legislator-Regeste

Amtlich

Staats- und Gemeindesteuern 1.1.-31.12.2008 | Keine geschäftsmässig begründeten Rückstellungen im Zusammenhang mit einem Rahmenvertrag zur Erbringung von Informatikdienstleistungen: Zwar hatte die Pflichtige aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen grundsätzlich mit Ansprüchen der X aus vertraglicher Nicht- bzw. Schlechterfüllung zu rechnen, welche der Pflichtigen jedoch nie angedroht worden sind. Im Gegenteil: Der Schriftverkehr zwischen der X und der Pflichtigen noch im Dezember 2008 lässt einzig den Schluss zu, dass die X am Projekt festhalten wollte. Ansonsten hätten die Vertragsparteien nicht bereits anfangs Januar 2009 das weitere Vorgehen vereinbaren können, wie es sich im Februar bestätigte. Bis zum Bilanzerrichtungstag hat sich die Ungewissheit um das Projekt zwar nicht beseitigen lassen; jedoch gelingt es der Pflichtigen nicht, die von der Rechtsprechung verlangte hohe Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Ausgabe nachzuweisen. Die streitbetroffene Rückstellung ist daher zu Recht dem Reingewinn und dem Kapital der Pflichtigen aufgerechnet worden (E. 2.2.1). Entgegen der Auffassung der Pflichtigen ist für diese Beurteilung nicht allein und ausschliesslich auf die Verhältnisse am Bilanzstichtag abzustellen. Ereignisse bis zum Bilanzerrichtungstag dürfen gemäss unangefochtener Lehre und Rechtsprechung, soweit sie "wertaufhellende Tatsachen" bilden, angemessen berücksichtigt werden (vgl. auch E. 2.1.1.) Insoweit die Pflichtige die verbuchte Rückstellung erneut in ein nicht verbuchtes transitorisches Passivum umdeuten will, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, welchen das Verwaltungsgericht beitritt und mit welchen sich die Pflichtige nicht genügend auseinandersetzt (E. 2.2.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Steuerveranlagungen Dienstleistungsvertrag Bilanz Kapitalsteuer Steuerpflicht Beweiswürdigung
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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2011.00050

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2011.00050 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.09.2011 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 12.10.2012 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Staats- und Gemeindesteuern 1.1.-31.12.2008 · Keine geschäftsmässig begründeten Rückstellungen im Zusammenhang mit einem Rahmenvertrag zur Erbringung von Informatikdienstleistungen:

Zwar hatte die Pflichtige aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen grundsätzlich mit Ansprüchen der X aus vertraglicher Nicht- bzw. Schlechterfüllung zu rechnen, welche der Pflichtigen jedoch nie angedroht worden sind. Im Gegenteil: Der Schriftverkehr zwischen der X und der Pflichtigen noch im Dezember 2008 lässt einzig den Schluss zu, dass die X am Projekt festhalten wollte. Ansonsten hätten die Vertragsparteien nicht bereits anfangs Januar 2009 das weitere Vorgehen vereinbaren können, wie es sich im Februar bestätigte. Bis zum Bilanzerrichtungstag hat sich die Ungewissheit um das Projekt zwar nicht beseitigen lassen; jedoch gelingt es der Pflichtigen nicht, die von der Rechtsprechung verlangte hohe Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Ausgabe nachzuweisen.

Die streitbetroffene Rückstellung ist daher zu Recht dem Reingewinn und dem Kapital der Pflichtigen aufgerechnet worden (E. 2.2.1). Entgegen der Auffassung der Pflichtigen ist für diese Beurteilung nicht allein und ausschliesslich auf die Verhältnisse am Bilanzstichtag abzustellen. Ereignisse bis zum Bilanzerrichtungstag dürfen gemäss unangefochtener Lehre und Rechtsprechung, soweit sie "wertaufhellende Tatsachen" bilden, angemessen berücksichtigt werden (vgl. auch E. 2.1.1.) Insoweit die Pflichtige die verbuchte Rückstellung erneut in ein nicht verbuchtes transitorisches Passivum umdeuten will, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, welchen das Verwaltungsgericht beitritt und mit welchen sich die Pflichtige nicht genügend auseinandersetzt (E. 2.2.2).

Abweisung. · --- · Stichworte: · ANSPRUCH BEURTEILUNGSSTICHTAG BILANZERSTELLUNGSZEITPUNKT BILANZSTICHTAG GESCHÄFTSMÄSSIGE BEGRÜNDETHEIT KONVENTIONALSTRAFE REINGEWINN RÜCKSTELLUNG RÜCKTRITTSKLAUSEL TRANSITORISCHE PASSIVEN WERTAUFHELLENDE TATSACHEN · Rechtsnormen: · § 64 Abs. I StG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2