Capital Gains Tax Dispute Arising from Retroactive Corporate Merger and Intercantonal Tax Ordinance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed a capital gains tax dispute arising from a retroactive corporate merger, where an administrative ordinance regarding intercantonal tax issues was deemed binding on tax authorities, establishing an intercantonal taxable event even before the asset transfer date because the merger met the ordinance's requirements as of the retroactive effective date. The court upheld the lower court's decision to remand the case for further investigation because the lower court had wrongly presumed a significant change in assets without further inquiry and had not adjudicated the specific amount of losses and loss carryforwards claimed in the disputed tax period, making the factual basis incomplete.
Legislator-Regeste
AmtlichGrundstückgewinnsteuer | Grundstückgewinnsteuer: interkantonaler Sachverhalt infolge rückwirkender Fusion? Verfahrensvereinigung infolge Beschwerden beider Parteien Eintreten auf die Beschwerde der Stadt X, da nicht wiedergutzumachender Nachteil (E. 2) und Eintreten auf die Kostenbeschwerde der Pflichtigen (E. 5.2). Das Steuerrekursgericht (RKG) hat in seinen Rückweisungsentscheid zutreffend erwogen, dass es sich beim Kreisschreiben Nr. 5 der EStV vom 1. Juni 2004 um eine Verwaltungsverordnung handelt, welche im Grundsatz auch von den Steuerbehörden zu beachten ist. Weil die von der Pflichtigen durchgeführte Fusion mit Rückwirkung auf den 1. Januar 2009 die Voraussetzungen dieses Kreisschreibens erfüllt und damit auch steuerrechtlich anzuerkennen ist, wurde bereits vor dem Handänderungszeitpunkt ein interkantonaler Tatbestand geschaffen. Damit ist es auch nicht wesentlich, ob eine Zwischenbilanz gemäss FusG hätte erstellt werden müssen. Zudem hätte das RKG trotz erheblichen Abschreibungsbedarfs nicht ohne weitere Untersuchung davon ausgehen dürfen, es läge eine wichtige Änderung in der Vermögenslage einer an der Fusion beteiligten Gesellschaft vor. Die Rechtsprechung des BGr zum Doppelbesteuerungsverbot im interkantonalen Verhältnis (BV 127 III) hinsichtlich der Vermeidung von Ausscheidungsverlusten ist somit vorliegend zu beachten (E. 4.1). Ob eine interkantonale Verlustverrechnung immer auf eine ganze Periode erfolge und es unabhängig vom Zeitpunkt der Wirksamkeit der Fusion entscheidend sei, dass der geltend gemachte Verlust bzw. der Verlustvortrag per 31. Dezember 2009 bestanden habe, kann damit offen gelassen werden. Da über die Höhe der in der streitbetroffenen Steuerperiode geltend gemachten Verluste und Verlustvorträge weder im Veranlagungs- noch im Einspracheverfahren befunden wurde, ist der rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig abgeklärt worden, weshalb das RKG die Sache zu Recht in das Einspracheverfahren zurückgewiesen hat (E. 4.2). Abweisung, soweit Eintreten.
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2011.00047
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2011.00047 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.12.2011 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Grundstückgewinnsteuer · Grundstückgewinnsteuer: interkantonaler Sachverhalt infolge rückwirkender Fusion? Verfahrensvereinigung infolge Beschwerden beider Parteien Eintreten auf die Beschwerde der Stadt X, da nicht wiedergutzumachender Nachteil (E.
2) und Eintreten auf die Kostenbeschwerde der Pflichtigen (E. 5.2). Das Steuerrekursgericht (RKG) hat in seinen Rückweisungsentscheid zutreffend erwogen, dass es sich beim Kreisschreiben Nr. 5 der EStV vom 1. Juni 2004 um eine Verwaltungsverordnung handelt, welche im Grundsatz auch von den Steuerbehörden zu beachten ist. Weil die von der Pflichtigen durchgeführte Fusion mit Rückwirkung auf den 1. Januar 2009 die Voraussetzungen dieses Kreisschreibens erfüllt und damit auch steuerrechtlich anzuerkennen ist, wurde bereits vor dem Handänderungszeitpunkt ein interkantonaler Tatbestand geschaffen.
Damit ist es auch nicht wesentlich, ob eine Zwischenbilanz gemäss FusG hätte erstellt werden müssen. Zudem hätte das RKG trotz erheblichen Abschreibungsbedarfs nicht ohne weitere Untersuchung davon ausgehen dürfen, es läge eine wichtige Änderung in der Vermögenslage einer an der Fusion beteiligten Gesellschaft vor. Die Rechtsprechung des BGr zum Doppelbesteuerungsverbot im interkantonalen Verhältnis (BV 127 III) hinsichtlich der Vermeidung von Ausscheidungsverlusten ist somit vorliegend zu beachten (E. 4.1). Ob eine interkantonale Verlustverrechnung immer auf eine ganze Periode erfolge und es unabhängig vom Zeitpunkt der Wirksamkeit der Fusion entscheidend sei, dass der geltend gemachte Verlust bzw. der Verlustvortrag per 31.
Dezember 2009 bestanden habe, kann damit offen gelassen werden. Da über die Höhe der in der streitbetroffenen Steuerperiode geltend gemachten Verluste und Verlustvorträge weder im Veranlagungs- noch im Einspracheverfahren befunden wurde, ist der rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig abgeklärt worden, weshalb das RKG die Sache zu Recht in das Einspracheverfahren zurückgewiesen hat (E. 4.2). Abweisung, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · ABSCHREIBUNG ANRECHENBARKEIT AUSSCHEIDUNGSVERLUST DOPPELBESTEUERUNGSVERBOT FUSION GESCHÄFTSVERLUST GRUNDSTÜCKGEWINNSTEUER HANDELSREGISTER INTERKANTONAL KOSTENBESCHWERDE NICHT GUTZUMACHENDER NACHTEIL RÜCKWEISUNGSENTSCHEID RÜCKWIRKUNG SACHVERHALT UNVOLLSTÄNDIGKEIT VERFAHRENSVEREINIGUNG VERWALTUNGSVERORDNUNG ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen:
· Art. 93 Abs. I BGG Art. 127 Abs. III BV Art. 11 Abs. I FusG Art. 13 Abs. I lit. g FusG Art. 22 Abs. I FusG § 16 StG § 18 Abs. V StG § 64 Abs. III StG § 187 Abs. I StG § 216 Abs. I StG § 216 Abs. II lit. d StG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3