Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SB.2011.00037 • VG ZH SB.2011.00037 KI-generiert

Tied Retirement Provision Deductibility in Cross-Border Taxation

Geschäftsnummer SB.2011.00037
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A taxpayer residing in Switzerland but earning income abroad was assessed for Swiss taxes. The court determined that while AHV contributions should be allocated proportionally between domestic and foreign income, contributions to recognized forms of tied retirement provision (Pillar 3a) should be fully deductible from Swiss-taxable income in international cases. This approach prevents the tax benefits of tied retirement provision from being nullified or reversed due to foreign income, as could happen with proportional allocation, thereby achieving a more equitable outcome in cross-border tax situations.

Legislator-Regeste

Amtlich

Staats- und Gemeindesteuern 2007 | Abzugsfähigkeit von AHV- und Säule 3a-Beiträge im internationalen Verhältnis Die Pflichtige hatte in der Steuerperiode 2007 ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in Zürich und war gestützt auf § 3 Abs. 1 StG hier unbeschränkt steuerpflichtig. Während dieser Periode hat die Pflichtige auch Einkünfte als Künstlerin aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Ausland erzielt (E. 2.2). Steuerpflichtige, die im Kanton nur für einen Teil ihres Einkommens und Vermögens steuerpflichtig sind, entrichten kraft § 6 Abs. 1 StG ihre Steuern für die im Kanton steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen und Vermögen entspricht; steuerfreie Beträge werden ihnen grundsätzlich anteilsmässig gewährt (E. 3.1). Bezüglich der AHV-Beiträge erweist sich die proportionale Zuweisung dieser Abzüge auf die in- und ausländischen Einkünfte als sachgerecht (E. 3.2.1). Die von den Vorinstanzen vorgenommene proportionale Ausscheidung der Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge führt dazu, dass der diese Vorsorgeform charakterisierende Steuervorteil je nach den konkreten Umständen teilweise oder vollständig wegfällt oder dass dieser Vorteil sich gar ins Gegenteil - in eine steuerliche Mehrbelastung - wendet. Aus diesen Gründen erscheint es sachgerechter, in Abweichung von der bei interkantonalen Verhältnissen sinnvollen Regelung die Abzüge für die gebundene Selbstvorsorge in internationalen Verhältnissen nicht proportional, sondern ausschliesslich dem in der Schweiz steuerbaren Einkommen zuzuweisen. Allerdings ist damit auch die Höhe des zulässigen Abzugs allein aufgrund des schweizerischen Einkommens zu bestimmen (E. 3.2.2). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Steuerliche Vorschriften / Steuerrecht Pensionierung gebundene Vorsorge Erwerbseinkommen internationale Doppelbesteuerung Abzugsfähigkeit von Kosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 6 Abs. 1 StG

Used to determine how taxes are levied for income taxable in the canton when only part of the income is taxable in Switzerland.

§ 3 Abs. 1 StG

Establishes unlimited tax liability in the canton for individuals residing there.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2011.00037

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2011.00037 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.09.2011 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Staats- und Gemeindesteuern 2007 · Abzugsfähigkeit von AHV- und Säule 3a-Beiträge im internationalen Verhältnis Die Pflichtige hatte in der Steuerperiode 2007 ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in Zürich und war gestützt auf § 3 Abs. 1 StG hier unbeschränkt steuerpflichtig. Während dieser Periode hat die Pflichtige auch Einkünfte als Künstlerin aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Ausland erzielt (E. 2.2).

Steuerpflichtige, die im Kanton nur für einen Teil ihres Einkommens und Vermögens steuerpflichtig sind, entrichten kraft § 6 Abs. 1 StG ihre Steuern für die im Kanton steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen und Vermögen entspricht; steuerfreie Beträge werden ihnen grundsätzlich anteilsmässig gewährt (E. 3.1). Bezüglich der AHV-Beiträge erweist sich die proportionale Zuweisung dieser Abzüge auf die in- und ausländischen Einkünfte als sachgerecht (E. 3.2.1). Die von den Vorinstanzen vorgenommene proportionale Ausscheidung der Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge führt dazu, dass der diese Vorsorgeform charakterisierende Steuervorteil je nach den konkreten Umständen teilweise oder vollständig wegfällt oder dass dieser Vorteil sich gar ins Gegenteil - in eine steuerliche Mehrbelastung - wendet.

Aus diesen Gründen erscheint es sachgerechter, in Abweichung von der bei interkantonalen Verhältnissen sinnvollen Regelung die Abzüge für die gebundene Selbstvorsorge in internationalen Verhältnissen nicht proportional, sondern ausschliesslich dem in der Schweiz steuerbaren Einkommen zuzuweisen. Allerdings ist damit auch die Höhe des zulässigen Abzugs allein aufgrund des schweizerischen Einkommens zu bestimmen (E. 3.2.2). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · AHV-BEITRÄGE BVG DOPPELBELASTUNG DOPPELBESTEUERUNG DOPPELBESTEUERUNGSABKOMMEN (DBA) DOPPELBESTEUERUNGSVERBOT INTERNATIONALE STEUERAUSSCHEIDUNG INTERNATIONALES STEUERRECHT KÜNSTLER/-IN OECD-MUSTERABKOMMEN SÄULE 3A 3.

SÄULE · Rechtsnormen: · Art. 8 Abs. I BV § 3 Abs. I StG § 5 Abs. I StG § 5 Abs. III StG § 6 Abs. I StG § 22 Abs. I StG § 31 Abs. I lit. d StG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2