Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SB.2011.00035 • VG ZH SB.2011.00035 KI-generiert

Company's Sale Proceeds Accounting Upheld; Tax Deductions Denied

Geschäftsnummer SB.2011.00035
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court ruled that a company's accounting of the entire sale proceeds from a participation as income was not unlawful, as the assumptions about the value of the participation and buyer expectations did not constitute conditions in the sale agreement. The court also found no violation of the right to be heard and that a provision for an amount specified in a pledge agreement was not necessary because the agreements did not have retroactive effect. Furthermore, the requested deduction for a "participation gain" was correctly denied as tax law does not provide for it. The court also affirmed that the one-year holding period for a participation deduction was not met, and the holding period of the previous owner, a sole proprietorship, could not be counted as it was not a legal predecessor of the same type. The court reasoned that the participation deduction aims to avoid multiple taxation of profits at the lowest corporate level and does not eliminate economic double taxation between a corporation and its ultimate owner, thus preventing the extension of the minimum holding period to include the sole proprietorship's holding period.

Legislator-Regeste

Amtlich

Staats- und Gemeindesteuern 1.11.2003-31.12.2004 (2. Rechtsgang) | Massgeblichkeit und Verbindlichkeit der Handelsbilanz (E. 3.3). Dass die Verbuchung des gesamten Veräusserungserlöses als Ertrag handelsrechtswidrig gewesen sei, weil es sich beim Beteiligungsverkauf um ein aufschiebend bedingtes Rechtsgeschäft gehandelt habe (E. 4.3), dringt nicht durch. Die Annahmen der Parteien über die Werthaltigkeit der Beteiligung und die Erwartungen der Käuferin in Bezug auf die künftige Zusammenarbeit haben in keiner Form zu Bedingungen und Abreden im Kauf- und Abtretungsvertrag geführt. Daher bleiben sie für die Beurteilung der Ordnungsmässigkeit der Bilanzierung bedeutungslos und ist auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz ersichtlich (E. 4.6). Ebensowenig hätte eine Rückstellung in Höhe der im speziellen Pfandvertrag genannten Summe mit entsprechender Passivierung gebildet werden müssen (E. 4.7), nachdem die massgeblichen Vereinbarungen keine Rückwirkung entfalten, sondern die Verhältnisse unter den Parteien mit Wirkung für die Zukunft neu regelten. Weil das Steuergesetz keinen steuerrechtlichen Abzug für einen "Beteiligungsgewinn" vorsieht, wurde der beantragte Abzug somit zu Recht verweigert (E. 4.8). Beteiligungsabzug? Bis zum Verkauf 2004 waren weniger als vier Monate vergangen, weshalb die Pflichtige die einjährige Besitzesdauer von StG 72 I lit. b nicht erfüllt hatte (E. 5.1). Der Auffassung, unter der Mindestbesitzesdauer sei vorliegend auch die Besitzesdauer des früheren Eigentümers zu verstehen, ist nicht zu folgen. Weil es sich bei der Rechtsvorgängerin um eine Personenunternehmung gehandelt hatte, geht es hier nicht um die allfällige Anrechnung der Besitzesdauer einer juristischen Person als Rechtsvorgängerin (E. 5.2). Die Gewinnsteuerminderung durch den Beteiligungsabzug lässt sich mit dem Ziel der Vermeidung einer Vielfachbelastung des ursprünglich auf der untersten Unternehmensebene erwirtschafteten (und dort in der Regel steuerbaren) Gewinns begründen. Damit wird indessen die Beseitigung derwirtschaftlichen Doppelbelastung auf den Ebenen Kapitalgesellschaft und letztem Inhaber der Beteiligungsrechte weder angestrebt noch erreicht. Aus dem Institut des Beteiligungsabzugs lässt sich deshalb nicht die steuerliche Entlastung von Kapitalgewinnen aus der Auflösung von stillen Reserven herleiten, die aus einem Personenunternehmen in die Kapitalgesellschaft gelangt sind (E. 5.3). Zusammen mit dem RKG ist festzuhalten, dass der Besteuerung beim Personenunternehmer eine Freistellung bzw. eine vollständige gewinnsteuerliche Entlastung des (Netto-)Beteiligungsertrags bei der Kapitalgesellschaft gegenübersteht. Dieser Unterschied verbietet es, die gesetzlich vorgesehene Mindesthaltefrist für den Beteiligungsabzug extensiv auszulegen und - zumindest in derartigen Systemwechselfällen - die Besitzesdauer des Personenunternehmers anzurechnen (E. 5.4). Dass die Nichtanrechnung der Besitzesdauer - wie behauptet - eine Drei- und Mehrfachbelastung des realisierten Kapitalgewinns auslösen soll, wird von der Pflichtigen im Übrigen nicht begründet (E. 5.5). Abweisung.

Schlagwörter

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Besteuerung der Unternehmung bei Doppelbesteuerung Beteiligungsgewinnsteuer Abzug vom Einkommen Ertrag Wert der Umsätze Rückstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 72 Abs. I StG

The court used this provision to deny the requested deduction because the taxpayer had not fulfilled the minimum holding period.

§ 72 Abs. II lit. b StG

The court used this provision to deny the requested deduction because the taxpayer had not fulfilled the minimum holding period.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2011.00035

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2011.00035 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.05.2012 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 15.01.2013 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Staats- und Gemeindesteuern 1.11.2003-31.12.2004 (2. Rechtsgang) · Massgeblichkeit und Verbindlichkeit der Handelsbilanz (E. 3.3). Dass die Verbuchung des gesamten Veräusserungserlöses als Ertrag handelsrechtswidrig gewesen sei, weil es sich beim Beteiligungsverkauf um ein aufschiebend bedingtes Rechtsgeschäft gehandelt habe (E. 4.3), dringt nicht durch.

Die Annahmen der Parteien über die Werthaltigkeit der Beteiligung und die Erwartungen der Käuferin in Bezug auf die künftige Zusammenarbeit haben in keiner Form zu Bedingungen und Abreden im Kauf- und Abtretungsvertrag geführt. Daher bleiben sie für die Beurteilung der Ordnungsmässigkeit der Bilanzierung bedeutungslos und ist auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz ersichtlich (E. 4.6). Ebensowenig hätte eine Rückstellung in Höhe der im speziellen Pfandvertrag genannten Summe mit entsprechender Passivierung gebildet werden müssen (E. 4.7), nachdem die massgeblichen Vereinbarungen keine Rückwirkung entfalten, sondern die Verhältnisse unter den Parteien mit Wirkung für die Zukunft neu regelten.

Weil das Steuergesetz keinen steuerrechtlichen Abzug für einen "Beteiligungsgewinn" vorsieht, wurde der beantragte Abzug somit zu Recht verweigert (E. 4.8). Beteiligungsabzug? Bis zum Verkauf 2004 waren weniger als vier Monate vergangen, weshalb die Pflichtige die einjährige Besitzesdauer von StG 72 I lit. b nicht erfüllt hatte (E. 5.1). Der Auffassung, unter der Mindestbesitzesdauer sei vorliegend auch die Besitzesdauer des früheren Eigentümers zu verstehen, ist nicht zu folgen. Weil es sich bei der Rechtsvorgängerin um eine Personenunternehmung gehandelt hatte, geht es hier nicht um die allfällige Anrechnung der Besitzesdauer einer juristischen Person als Rechtsvorgängerin (E. 5.2).

Die Gewinnsteuerminderung durch den Beteiligungsabzug lässt sich mit dem Ziel der Vermeidung einer Vielfachbelastung des ursprünglich auf der untersten Unternehmensebene erwirtschafteten (und dort in der Regel steuerbaren) Gewinns begründen. Damit wird indessen die Beseitigung der wirtschaftlichen Doppelbelastung auf den Ebenen Kapitalgesellschaft und letztem Inhaber der Beteiligungsrechte weder angestrebt noch erreicht. Aus dem Institut des Beteiligungsabzugs lässt sich deshalb nicht die steuerliche Entlastung von Kapitalgewinnen aus der Auflösung von stillen Reserven herleiten, die aus einem Personenunternehmen in die Kapitalgesellschaft gelangt sind (E. 5.3).

Zusammen mit dem RKG ist festzuhalten, dass der Besteuerung beim Personenunternehmer eine Freistellung bzw. eine vollständige gewinnsteuerliche Entlastung des (Netto-)Beteiligungsertrags bei der Kapitalgesellschaft gegenübersteht. Dieser Unterschied verbietet es, die gesetzlich vorgesehene Mindesthaltefrist für den Beteiligungsabzug extensiv auszulegen und - zumindest in derartigen Systemwechselfällen - die Besitzesdauer des Personenunternehmers anzurechnen (E. 5.4). Dass die Nichtanrechnung der Besitzesdauer - wie behauptet - eine Drei- und Mehrfachbelastung des realisierten Kapitalgewinns auslösen soll, wird von der Pflichtigen im Übrigen nicht begründet (E. 5.5).

Abweisung. · --- · Stichworte: · ABTRETUNGSVERTRAG ABZUG ANRECHNUNG AUFSCHIEBENDE BEDINGUNG BESITZESDAUER BETEILIGUNGSABZUG BETEILIGUNGSGEWINN BUCHFÜHRUNG DOPPELBELASTUNG ERFOLGSRECHNUNG HANDELSBILANZ MASSGEBLICHKEITSPRINZIP NACHWEIS PERSONENUNTERNEHMEN RECHTLICHES GEHÖR RECHTSVORGÄNGER RÜCKSTELLUNG RÜCKWIRKUNG STEUERERKLÄRUNG STEUERNEUTRALITÄT ÜBERTRAGUNG UMSTRUKTURIERUNG VIELFACHBELASTUNG · Rechtsnormen: · § 18 Abs. II StG § 19 Abs. II StG § 64 Abs. I StG § 71ff. StG § 72 Abs. I StG § 72 Abs. II lit. b StG § 72a Abs. I StG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2