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SB.2011.00026 • VG ZH SB.2011.00026 KI-generiert

Tax Remission Denial Due to Insufficient Hardship Despite Indigence Claim

Geschäftsnummer SB.2011.00026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The applicants sought a tax remission for the direct federal tax of 2007, claiming indigence because pension fund payouts had been depleted by debt enforcement proceedings and sick pay had not been received, despite the cantonal tax office correctly assessing their solvency based on guidelines for the enforcement-law minimum subsistence level. The court upheld the prior decision, reasoning that the new arguments failed to shake the prior finding of solvency and did not establish a qualifying hardship under the general burden of proof, further noting that remission would primarily benefit another creditor and that the applicant's debts were being regularly settled in enforcement proceedings without existing certificates of loss.

Legislator-Regeste

Amtlich

Steuererlass (Direkte Bundessteuer 2007) | Kein Erlass nach DBG: Das kantonale Steueramt (kt. StA) hat die Zahlungsfähigkeit der Bf unter Berücksichtigung der einschlägigen Richtlinien zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums unstreitig richtig dargelegt und festgestellt, dass unter den gegebenen Verhältnissen die Begleichung der ausstehenden Steuerschuld ohne weiteres möglich wäre. Dennoch machen die Bf erneut geltend, sie seien mittellos. Insbesondere seien die Leistungen aus der Pensionskasse des BF infolge von Betreibungen aufgezehrt worden, und seine Krankenversicherung habe ihm bis heute kein Krankentaggeld ausbezahlt. Inwiefern diese Einwände die vorinstanzliche Würdigung erschüttern und eine Notlage begründen sollten, ist indes nicht nachvollziehbar. Infolge der allgemeinen Beweislastregel ist daher zu ihren Ungunsten nach wie vor davon auszugehen, eine erlassbegründende Notlage liege nicht vor. Aus den Akten geht ferner hervor, dass die betriebenen Schulden des Bf im Pfändungsverfahren laufend abgerechnet worden sind und bislang keine Verlustscheine gegen ihn vorliegen. Im Übrigen wurde zutreffend erwogen, dass ein Erlass der Steuerschuld in erster Linie der X als weitere Gläubigerin zugutekommen würde, was ein Steuererlass gerade nicht bezwecken will (E. 2.2). Keine Kostenauflage; Gegenstandslosigkeit UP-Gesuch (E. 3.1). Keine PE an kt. StA (E. 3.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Steuererlass Nachweis der Bedürftigkeit Betreibungsforderung Steuervollstreckung direkte Steuer Härtefallrente

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 144 Abs. III DBG

This article is the primary provision concerning tax relief (Steuererlass) under the Direct Federal Tax Act, which the court rejected.

Art. 167 Abs. I DBG

This article concerning tax relief was implicitly applied by rejecting the appeal against the refusal of relief.

Art. 83 lit. m BGG

This provision relates to the procedural aspect of costs or related matters, cited in the context of the decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2011.00026

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2011.00026 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.06.2011 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Steuererlass (Direkte Bundessteuer 2007) · Kein Erlass nach DBG: Das kantonale Steueramt (kt. StA) hat die Zahlungsfähigkeit der Bf unter Berücksichtigung der einschlägigen Richtlinien zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums unstreitig richtig dargelegt und festgestellt, dass unter den gegebenen Verhältnissen die Begleichung der ausstehenden Steuerschuld ohne weiteres möglich wäre.

Dennoch machen die Bf erneut geltend, sie seien mittellos. Insbesondere seien die Leistungen aus der Pensionskasse des BF infolge von Betreibungen aufgezehrt worden, und seine Krankenversicherung habe ihm bis heute kein Krankentaggeld ausbezahlt. Inwiefern diese Einwände die vorinstanzliche Würdigung erschüttern und eine Notlage begründen sollten, ist indes nicht nachvollziehbar. Infolge der allgemeinen Beweislastregel ist daher zu ihren Ungunsten nach wie vor davon auszugehen, eine erlassbegründende Notlage liege nicht vor. Aus den Akten geht ferner hervor, dass die betriebenen Schulden des Bf im Pfändungsverfahren laufend abgerechnet worden sind und bislang keine Verlustscheine gegen ihn vorliegen.

Im Übrigen wurde zutreffend erwogen, dass ein Erlass der Steuerschuld in erster Linie der X als weitere Gläubigerin zugutekommen würde, was ein Steuererlass gerade nicht bezwecken will (E. 2.2). Keine Kostenauflage; Gegenstandslosigkeit UP-Gesuch (E. 3.1). Keine PE an kt. StA (E. 3.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · BERECHNUNG EXISTENZMINIMUM GEGENSTANDSLOSIGKEIT KOSTENFREIHEIT KRANKENTAGGELD MITTELLOSIGKEIT NOTLAGE PENSIONSKASSE PFÄNDUNGSVERFAHREN RICHTLINIEN STEUERERLASS UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) · Rechtsnormen: · Art. 83 lit. m BGG Art. 144 Abs. III DBG Art. 167 Abs. I DBG Art. 1 Abs. I EV Art. 2 Abs. II EV Art. 9 Abs. I EV Art. 10 Abs. I EV Art. 24 Abs. I EV Art. 93 SchKG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 5