Taxation of Previously Granted Employee Stock Options Upon Relocation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerned a taxpayer who, while residing in Switzerland, exercised employee stock options that had been granted during prior employment abroad, specifically requiring an analysis under the double taxation agreement with the former country of residence regarding the timing of taxation for "imported" options contingent on vesting and performance conditions. The court determined that, pursuant to the treaty, the taxation right for these options, which involved a time-based entitlement, must be apportioned *pro rata temporis* based on the duration of employment in each contracting state during the period over which the options were "earned," concluding that the decisive period ends when the final conditions for definitive legal entitlement are met, which in this instance was upon the completion of the vesting period and fulfillment of performance conditions.
Legislator-Regeste
AmtlichStaats- und Gemeindesteuern 2005 | Pro-Rata-Besteuerung von Einkommen aus "gevesteten" Mitarbeiteroptionen Der Pflichtige war in den Jahren 2001 bis 2007 in der Schweiz und davor bei der selben Arbeitgeberin im Ausland, unter anderem in GB, tätig. 2005 übte er Mitarbeiteroptionen aus, die ihm während seiner Tätigkeit im Ausland zugeteilt worden waren. Laut dem DBA mit GB ist bei der Besteuerung von Mitarbeiteroptionen, die der erwerbstätige Steuerpflichtige in einem Vertragsstaat zugeteilt erhält, für welche der definitive Rechtserwerb aber zufolge einer aufschiebenden Bedingungen erst unter der Steuerhoheit des andern Vertragsstaats erfolgt (sog. importierte Mitarbeiteroptionen), eine Steuerausscheidung mit Befreiung unter Progressionsvorbehalt vorzunehmen. Die Aufteilung hat pro rata temporis nach Massgabe der Dauer der Tätigkeit im jeweiligen Vertragsstaat während der Periode zu erfolgen, während welcher die Optionen aus steuerrechtlicher Sicht "verdient" werden. Der massgebende Zeitraum endet im Zeitpunkt des Erwerbs des definitiven Rechtsanspruchs. Dieser wurde vorliegend bei Eintritt aller aufschiebenden Bedingungen - Ablauf der dreijährigen Vestingperiode und Vorliegen der sog. Performance Conditions - erworben.
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KI-generiertVolltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2011.00013
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2011.00013 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.02.2012 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Staats- und Gemeindesteuern 2005 · Pro-Rata-Besteuerung von Einkommen aus "gevesteten" Mitarbeiteroptionen
Der Pflichtige war in den Jahren 2001 bis 2007 in der Schweiz und davor bei der selben Arbeitgeberin im Ausland, unter anderem in GB, tätig. 2005 übte er Mitarbeiteroptionen aus, die ihm während seiner Tätigkeit im Ausland zugeteilt worden waren. Laut dem DBA mit GB ist bei der Besteuerung von Mitarbeiteroptionen, die der erwerbstätige Steuerpflichtige in einem Vertragsstaat zugeteilt erhält, für welche der definitive Rechtserwerb aber zufolge einer aufschiebenden Bedingungen erst unter der Steuerhoheit des andern Vertragsstaats erfolgt (sog. importierte Mitarbeiteroptionen), eine Steuerausscheidung mit Befreiung unter Progressionsvorbehalt vorzunehmen.
Die Aufteilung hat pro rata temporis nach Massgabe der Dauer der Tätigkeit im jeweiligen Vertragsstaat während der Periode zu erfolgen, während welcher die Optionen aus steuerrechtlicher Sicht "verdient" werden. Der massgebende Zeitraum endet im Zeitpunkt des Erwerbs des definitiven Rechtsanspruchs. Dieser wurde vorliegend bei Eintritt aller aufschiebenden Bedingungen - Ablauf der dreijährigen Vestingperiode und Vorliegen der sog. Performance Conditions - erworben. · --- · Stichworte: · AUFSCHIEBENDE BEDINGUNG MITARBEITEROPTIONEN NOVENRECHT RECHTSANSPRUCH VESTING · Rechtsnormen:
· § 17 Abs. I StG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2