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SB.2011.00008 • VG ZH SB.2011.00008 KI-generiert

Taxpayer Burden of Proof on Mailing Date and Insufficient Objection Justification

Geschäftsnummer SB.2011.00008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Taxpayers claimed to have mailed their tax return within the deadline, but since they provided no evidence to support this and bore the burden of proof, the court accepted the finding that the return was not submitted, leading to a proper discretionary tax assessment after a fruitless reminder. Furthermore, the taxpayers failed to attach a tax return to their objection and merely alleged the responsible office had misplaced it; the court found this general complaint, lacking specificity regarding the challenged assessment, did not constitute a legally sufficient justification, meaning the tax authority should have declined to rule on the objection, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Die Pflichtigen haben behauptet, innerhalb der laufenden Frist die Steuererklärung zur Post gegeben zu haben. Da sie aber hierfür keine Beweismittel beigebracht oder zumindest angerufen haben, ist - da sie die Beweislast für die Abgabe der Steuererklärung tragen - zu ihren Ungunsten anzunehmen, sie hätten diese nicht eingereicht. Folglich sind sie nach erfolgter vergeblicher Mahnung zu Recht nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt worden. Sie haben auch ihrer Einsprache keine Steuererklärung beigelegt, sondern lediglich gerügt, "das zuständige Amt habe [ihre] Steuererklärung verschlampt". Eine solche Beanstandung allgemeiner Art, die keinen Schluss darauf zulässt, welche Einschätzung verfochten wird, bildet keine gesetzlich genügende Begründung. Das kantonale Steueramt hätte somit auf die Einsprache gar nicht eintreten dürfen, wie der vorinstanzliche Einzelrichter zutreffend erwogen hat (E. 2.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Beweislast der steuerpflichtigen Person Steuererklärung Steuerbehörde steuerrechtliche Fristwahrung Vorentscheid über Steuerpflicht Veruntreuung von Quellensteuern

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 139 Abs. II StG

This provision (implicitly related to the assessment based on discretion) is cited in the 'Rechtsnormen' section associated with the decision's substance, concerning the assessment after failure to submit the tax return.

§ 140 Abs. II StG

This provision (implicitly related to the reasons for appeal/objection) is cited in the 'Rechtsnormen' section associated with the decision's substance, concerning the inadmissibility of the objection due to lack of proper reasoning.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2011.00008

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2011.00008 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.04.2011 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Staats- und Gemeindesteuern 2008 · Die Pflichtigen haben behauptet, innerhalb der laufenden Frist die Steuererklärung zur Post gegeben zu haben. Da sie aber hierfür keine Beweismittel beigebracht oder zumindest angerufen haben, ist - da sie die Beweislast für die Abgabe der Steuererklärung tragen - zu ihren Ungunsten anzunehmen, sie hätten diese nicht eingereicht.

Folglich sind sie nach erfolgter vergeblicher Mahnung zu Recht nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt worden. Sie haben auch ihrer Einsprache keine Steuererklärung beigelegt, sondern lediglich gerügt, "das zuständige Amt habe [ihre] Steuererklärung verschlampt". Eine solche Beanstandung allgemeiner Art, die keinen Schluss darauf zulässt, welche Einschätzung verfochten wird, bildet keine gesetzlich genügende Begründung. Das kantonale Steueramt hätte somit auf die Einsprache gar nicht eintreten dürfen, wie der vorinstanzliche Einzelrichter zutreffend erwogen hat (E. 2.2).

Abweisung. · --- · Stichworte: · EINSCHÄTZUNG EINSPRACHEBEGRÜNDUNG NICHTEINTRETEN PFLICHTGEMÄSSES ERMESSEN · Rechtsnormen: · § 139 Abs. II StG § 140 Abs. II StG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3