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SB.2011.00003 • VG ZH SB.2011.00003 KI-generiert

Taxpayer's Capital Gains Tax Appeal Extension Denied

Geschäftsnummer SB.2011.00003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed a decision to not enter a case regarding capital gains tax. The taxpayer argued for an extension of time due to various reasons, including holidays, legal ignorance, a postal hold, and a family death, along with increased workload after a trip abroad. The court found that the stated reasons, particularly holidays and legal ignorance, are not valid grounds for an extension. The postal hold also does not delay the start of the time limit, and the family death occurred too early to be relevant. The court determined that the taxpayer's representative had sufficient time to file the appeal within the deadlines, rendering the request for an extension of time unfounded, and thus upheld the decision of non-entry.

Legislator-Regeste

Amtlich

Grundstückgewinnsteuer | Überprüfung eines Nichteintretensentscheids der RK: Fristwiederherstellung? Die vom Vertreter des Pflichtigen geltend gemachten Fristwiederherstellungsgründe haben nur einen Teil der Frist betroffen. Mindestens die Zeit vom 21. Oktober bis 30. Oktober 2010 und vom 6. November bis 10. November 2010 hätte dem Vertreter nach eigener Sachdarstellung zur Ausarbeitung des Rekurses zur Verfügung gestanden. Unter diesen Umständen sei nicht einzusehen, inwiefern eine fristgerechte Rekurseingabe nicht zumutbar gewesen sei. Gegen diese Würdigung der RK bringt der Pflichtige keine stichhaltigen Gründe vor. Deshalb kann auch offengelassen werden, ob die von ihm zusätzlich geltend gemachten Umstände als zulässige Noven zu werten sind. Insbesondere stellen Ferien sowie Rechtsunkenntnis grundsätzlich keinen Fristwiederherstellungsgrund dar. Ein Zurückbehaltungsauftrag an die Post vermag den Beginn des Fristenlaufs ferner nicht hinauszuschieben. Der familiäre Todesfall ist sodann bereits im Juli 2010 erfolgt und damit nicht als Fristwiederherstellungsgrund geeignet. Dies gilt gleichermassen für die übliche Zunahme der Arbeitslast nach einem Auslandaufenthalt, was der Pflichtige selbst zu vertreten hat (E. 3.1) Die wiederholt erfolgten Ausführungen des Pflichtigen zu den Fristwiederherstellungsgründen, welche den übrigen Teil der Rekursfrist betreffen, können bei diesem Ergebnis offengelassen werden und sind folglich nicht weiter zu prüfen (E. 3.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Kapitalgewinnsteuer Fristerstreckung Steuervorbescheid Sistierung des Steuerbezugs Beschwerdelegitimation versuchte Steuerhinterziehung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 147 Abs. I StG

Cited as the legal basis for the decision regarding the non-admission of the appeal.

§ 212 StG

Cited in relation to the appeal to the Recourse Commission and the specific circumstances of the case.

§ 12 Abs. I VO StG

Cited as a procedural rule relevant to the case, likely concerning deadlines or procedures.

§ 12 Abs. III VO StG

Cited as a procedural rule relevant to the case, likely concerning deadlines or procedures.

§ 15 Abs. I VO StG

Cited as a procedural rule relevant to the case, likely concerning deadlines or procedures.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2011.00003

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2011.00003 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.05.2011 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Grundstückgewinnsteuer · Überprüfung eines Nichteintretensentscheids der RK: Fristwiederherstellung? Die vom Vertreter des Pflichtigen geltend gemachten Fristwiederherstellungsgründe haben nur einen Teil der Frist betroffen. Mindestens die Zeit vom 21. Oktober bis 30. Oktober 2010 und vom 6.

November bis 10. November 2010 hätte dem Vertreter nach eigener Sachdarstellung zur Ausarbeitung des Rekurses zur Verfügung gestanden. Unter diesen Umständen sei nicht einzusehen, inwiefern eine fristgerechte Rekurseingabe nicht zumutbar gewesen sei. Gegen diese Würdigung der RK bringt der Pflichtige keine stichhaltigen Gründe vor. Deshalb kann auch offengelassen werden, ob die von ihm zusätzlich geltend gemachten Umstände als zulässige Noven zu werten sind. Insbesondere stellen Ferien sowie Rechtsunkenntnis grundsätzlich keinen Fristwiederherstellungsgrund dar.

Ein Zurückbehaltungsauftrag an die Post vermag den Beginn des Fristenlaufs ferner nicht hinauszuschieben. Der familiäre Todesfall ist sodann bereits im Juli 2010 erfolgt und damit nicht als Fristwiederherstellungsgrund geeignet. Dies gilt gleichermassen für die übliche Zunahme der Arbeitslast nach einem Auslandaufenthalt, was der Pflichtige selbst zu vertreten hat (E. 3.1) Die wiederholt erfolgten Ausführungen des Pflichtigen zu den Fristwiederherstellungsgründen, welche den übrigen Teil der Rekursfrist betreffen, können bei diesem Ergebnis offengelassen werden und sind folglich nicht weiter zu prüfen (E. 3.2).

Abweisung. · --- · Stichworte: · FERIEN FRISTWIEDERHERSTELLUNG FRISTWIEDERHERSTELLUNGSGRÜNDE NICHTEINTRETENSENTSCHEID RECHTSUNKENNTNIS REKURSKOMMISSION TODESFALL VERSPÄTUNG ZURÜCKBEHALTUNGSAUFTRAG · Rechtsnormen: · § 147 Abs. I StG § 212 StG § 12 Abs. I VO StG § 12 Abs. III VO StG § 15 Abs. I VO StG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: