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SB.2010.00166 • VG ZH SB.2010.00166 KI-generiert

Tax Reduction Appeal Dismissed Due to Lack of Jurisdiction and Bad Faith

Geschäftsnummer SB.2010.00166
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal seeking a tax reduction for state and municipal taxes from 2006 and 2007, finding that requests for tax reimbursement are outside the scope of the current proceedings, and the court lacks jurisdiction to address claims regarding social security contributions. The court reasoned that the appellant's claim of financial inability to pay was not credible, as prior successful economic activity and subsequent high-risk securities purchases, instead of prudent provisioning, indicated a lack of good faith, further compounded by the appellant having transferred all assets to a company, thus evading the state as the sole creditor, constituting self-responsibility for the over-indebtedness.

Legislator-Regeste

Amtlich

Steuererlass (Staats- und Gemeindesteuern 2006 und 2007) | Eine Rückerstattung von angeblich zu viel bezahlter Steuern läuft sinngemäss auf eine Überprüfung rechtskräftiger Einschätzungsentscheide hinaus, weshalb dieser Antrag im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden kann. Zur Beurteilung einer Rückerstattung von AHV-Beiträgen fehlt es sodann an der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, weshalb auch auf dieses Begehren nicht einzutreten ist (E. 2) Ein Abzahlungsvorschlag kann als Indiz für die Zumutbarkeit von (Teil-)Zahlungen gewertet werden. Die wirtschaftliche Tätigkeit des Pflichtigen vor der Wirtschaftskrise ist sodann unstreitig erfolgreich verlaufen. Statt (Steuer-)Rückstellungen zu bilden hat der Pflichtige Wertschriftenkäufe an der Börse getätigt, welche regelmässig ein hohes wirtschaftliches Risiko in sich bergen. Daher ist sein Einwand, er habe nun kein Geld mehr zur Verfügung für die Bezahlung der Steuern, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäss BV 5 III nicht zu schützen. Dass er Personen vertraut habe, welche hinsichtlich seiner Buchhaltung und Steuerangelegenheiten angeblich Fehler gemacht hätten, hat er selbst zu vertreten, da ihm das Verhalten solcher Personen zugerechnet wird. Aufgrund der Aktenlage, insbesondere hinsichtlich der eigenen Berechnung des Existenzminimums, worin der Pflichtige ein monatliches Einkommen von Fr. 5'000.- aufführt, welches er sich offenbar von seiner eigenen Firma auszahlen lässt, erscheint es nicht glaubhaft, seine Steuerschulden nie mehr begleichen zu können. (E. 4.2). Im Weiteren kann angesichts seiner hohen Einkünfte vor der Wirtschaftskrise davon ausgegangen werden, dass sich der Pflichtige wirtschaftlich erholen wird. Zu Recht hat die FD schliesslich darauf abgestellt, dass den Pflichtigen in mehrfacher Hinsicht ein Selbstverschulden an seiner Überschuldung trifft. Massgebend ins Gewicht fällt dabei, dass er seine gesamten aktiven Vermögenswerte auf die von ihm im Jahr 2008 gegründete Firma übertragen hat und sie so dem Zugriff des Staates, welcherüberdies (noch) einziger Gläubiger ist, entzogen hat. Auch ein solches Vorgehen ist treuwidrig im Sinn von BV 5 III und darf nicht zu einem Steuererlass führen (E. 4.3). Abweisung, soweit Eintreten.

Schlagwörter

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sachliche Unzuständigkeit Gemeindesteuern böser Glaube Steuerabzug Steuersicherstellung Vorentscheid über Steuerpflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 5 Abs. III BV

The appeal was dismissed because the appellant's request for tax relief was not protected by the principle of good faith (Treu und Glauben) according to this article.

Art. 8 BV

This provision is cited in the context of the overall decision, but the specific application in the dispositive orders is not detailed based on the provided text structure (it's often cited regarding proportionality or legitimate expectations, implicitly used in the overall assessment).

Art. 127 Abs. II BV

This provision is cited in the context of the overall decision, but the specific application in the dispositive orders is not detailed based on the provided text structure.

§ 184 StG

This provision is cited, likely related to the grounds for denying the tax relief requested.

§ 153 Abs. III StG

This provision is cited, likely related to the grounds for denying the tax relief requested.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2010.00166

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2010.00166 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.05.2011 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Steuererlass (Staats- und Gemeindesteuern 2006 und 2007) · Eine Rückerstattung von angeblich zu viel bezahlter Steuern läuft sinngemäss auf eine Überprüfung rechtskräftiger Einschätzungsentscheide hinaus, weshalb dieser Antrag im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden kann. Zur Beurteilung einer Rückerstattung von AHV-Beiträgen fehlt es sodann an der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, weshalb auch auf dieses Begehren nicht einzutreten ist (E.

2) Ein Abzahlungsvorschlag kann als Indiz für die Zumutbarkeit von (Teil-)Zahlungen gewertet werden. Die wirtschaftliche Tätigkeit des Pflichtigen vor der Wirtschaftskrise ist sodann unstreitig erfolgreich verlaufen. Statt (Steuer-)Rückstellungen zu bilden hat der Pflichtige Wertschriftenkäufe an der Börse getätigt, welche regelmässig ein hohes wirtschaftliches Risiko in sich bergen. Daher ist sein Einwand, er habe nun kein Geld mehr zur Verfügung für die Bezahlung der Steuern, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäss BV 5 III nicht zu schützen.

Dass er Personen vertraut habe, welche hinsichtlich seiner Buchhaltung und Steuerangelegenheiten angeblich Fehler gemacht hätten, hat er selbst zu vertreten, da ihm das Verhalten solcher Personen zugerechnet wird. Aufgrund der Aktenlage, insbesondere hinsichtlich der eigenen Berechnung des Existenzminimums, worin der Pflichtige ein monatliches Einkommen von Fr. 5'000.- aufführt, welches er sich offenbar von seiner eigenen Firma auszahlen lässt, erscheint es nicht glaubhaft, seine Steuerschulden nie mehr begleichen zu können. (E. 4.2). Im Weiteren kann angesichts seiner hohen Einkünfte vor der Wirtschaftskrise davon ausgegangen werden, dass sich der Pflichtige wirtschaftlich erholen wird.

Zu Recht hat die FD schliesslich darauf abgestellt, dass den Pflichtigen in mehrfacher Hinsicht ein Selbstverschulden an seiner Überschuldung trifft. Massgebend ins Gewicht fällt dabei, dass er seine gesamten aktiven Vermögenswerte auf die von ihm im Jahr 2008 gegründete Firma übertragen hat und sie so dem Zugriff des Staates, welcher überdies (noch) einziger Gläubiger ist, entzogen hat. Auch ein solches Vorgehen ist treuwidrig im Sinn von BV 5 III und darf nicht zu einem Steuererlass führen (E. 4.3). Abweisung, soweit Eintreten. · --- · Stichworte:

· AHV-BEITRÄGE AKTEN BÖRSENANALYSE EXISTENZMINIMUM FIRMA GLÄUBIGER NICHTEINTRETEN NOTLAGE RÜCKERSTATTUNGSBEGEHREN RÜCKSTELLUNG SELBSTVERSCHULDEN STAAT STEUERERLASS TREU UND GLAUBEN ÜBERSCHULDUNG WIRTSCHAFTSKRISE ZURECHNUNG ZUSTÄNDIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 5 Abs. III BV Art. 8 BV Art. 127 Abs. II BV § 153 Abs. III StG § 184 StG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: