Taxpayer v. Tax Authority Regarding Supplementary Capital Gains Tax Assessment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertTaxpayers were assessed a supplementary capital gains tax on the second transfer of a property, after part of the land, initially zoned for residential use at the time of their acquisition, was rezoned into a non-development zone, leading to an expropriation compensation award for the non-zoning, which was itself taxed. The court overturned the supplementary assessment because the subsequent award of expropriation compensation did not constitute a "new fact" for reassessment purposes, as the tax authorities were aware of the non-zoning and the possibility of compensation when they initially calculated the lower acquisition cost based on the entire property's prior value. Furthermore, even if it were a new fact, the principle of comparable treatment required using reduced acquisition costs for the second transfer irrespective of whether compensation was ultimately paid.
Legislator-Regeste
AmtlichGrundstückgewinnsteuer | Nachsteuer Als die Pflichtigen das Grundstück erwarben, hatte dieses in der Wohnzone gelegen, ein Teil davon wurde jedoch anschliessend in die Freihaltezone verlegt (1. Handänderung). Daraufhin verkauften die Pflichtigen das Grundstück (2. Handänderung), wofür ihnen eine Grundstückgewinnsteuer auferlegt wurde. In der Folge wurde ihnen für die Nichteinzonung eine Entschädigung infolge materieller Enteignung zugesprochen, welche grundstückgewinnbesteuert wurde. Infolgedessen auferlegten die Steuerbehörden den Pflichtigen hinsichtlich der 2. Handänderung eine Nachsteuer; die Unterbesteuerung habe sich ergeben, weil als Anlagekosten zunächst der Wert des gesamten Grundstücks vor 20 Jahren angerechnet worden sei; stattdessen hätte lediglich der Wert des in der Wohnzone verbliebenen Grundstückteils als Anlagekosten berücksichtigt werden dürfen. Die neue Tatsache bilde die Zusprechung der Entschädigung (Ziff. I. ff.). Die Zusprechung der Enteignungsentschädigung bildet keine neue Tatsache im Sinn von § 160 Abs. 1 StG, haben die Steuerbehörden doch von der Nichteinzonung und daher von der Möglichkeit der Entschädigung gewusst. Dass sie ihrer Berechnung die Annahme zugrunde gelegt hätten, es würde keine Entschädigung zugesprochen, haben die hierfür beweisbelasteten Steuerbehörden nirgends dokumentiert und nicht nachweisen können (E. 3.2). Selbst wenn die Entschädigung eine neue Tatsache gebildet hätte, mangelte es an deren rechtlicher Relevanz. Unabhängig von der Frage, ob eine Entschädigung ausbezahlt wird oder nicht, mussten bei der Besteuerung der 2. Handänderung nämlich vergleichbare Verhältnisse geschaffen werden, wobei von reduzierten Anlagekosten auszugehen ist (E. 3.3). Gutheissung.
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KI-generiertThis provision appears to be the substantive basis, as the court rejected the reassessment concerning the taxation of the expropriation compensation, which relates to property rights.
This provision governed the requirement for a new fact justifying a subsequent tax assessment, which the court found was not met.
This provision is related to the taxation of the capital gain, which was the subject of the dispute.
This provision relates to the calculation of the capital gain, specifically concerning acquisition costs, which was central to the reassessment.
This provision addresses the subsequent assessment (Nachsteuer) that the tax authorities attempted to impose.
This provision likely relates to the specifics of subsequent assessments in capital gain tax matters.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2010.00121
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2010.00121 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.04.2011 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Grundstückgewinnsteuer · Nachsteuer Als die Pflichtigen das Grundstück erwarben, hatte dieses in der Wohnzone gelegen, ein Teil davon wurde jedoch anschliessend in die Freihaltezone verlegt (1. Handänderung). Daraufhin verkauften die Pflichtigen das Grundstück (2. Handänderung), wofür ihnen eine Grundstückgewinnsteuer auferlegt wurde.
In der Folge wurde ihnen für die Nichteinzonung eine Entschädigung infolge materieller Enteignung zugesprochen, welche grundstückgewinnbesteuert wurde. Infolgedessen auferlegten die Steuerbehörden den Pflichtigen hinsichtlich der 2. Handänderung eine Nachsteuer; die Unterbesteuerung habe sich ergeben, weil als Anlagekosten zunächst der Wert des gesamten Grundstücks vor 20 Jahren angerechnet worden sei; stattdessen hätte lediglich der Wert des in der Wohnzone verbliebenen Grundstückteils als Anlagekosten berücksichtigt werden dürfen. Die neue Tatsache bilde die Zusprechung der Entschädigung (Ziff. I. ff.).
Die Zusprechung der Enteignungsentschädigung bildet keine neue Tatsache im Sinn von § 160 Abs. 1 StG, haben die Steuerbehörden doch von der Nichteinzonung und daher von der Möglichkeit der Entschädigung gewusst. Dass sie ihrer Berechnung die Annahme zugrunde gelegt hätten, es würde keine Entschädigung zugesprochen, haben die hierfür beweisbelasteten Steuerbehörden nirgends dokumentiert und nicht nachweisen können (E. 3.2). Selbst wenn die Entschädigung eine neue Tatsache gebildet hätte, mangelte es an deren rechtlicher Relevanz. Unabhängig von der Frage, ob eine Entschädigung ausbezahlt wird oder nicht, mussten bei der Besteuerung der 2.
Handänderung nämlich vergleichbare Verhältnisse geschaffen werden, wobei von reduzierten Anlagekosten auszugehen ist (E. 3.3). Gutheissung. · --- · Stichworte: · ANLAGEKOSTEN ENTSCHÄDIGUNG ERHEBLICHE TATSACHE FREIHALTEZONE GRUNDSTÜCKGEWINNSTEUER KONGRUENZPRINZIP MATERIELLE ENTEIGNUNG NACHSTEUER NACHSTEUERVORAUSSETZUNGEN NEUE TATSACHE NICHTEINZONUNG SUBSTANZDIVIDENDE SUBSTANZVERLUST UMZONUNG VERGLEICHBARE VERHÄLTNISSE VERSCHLECHTERUNG · Rechtsnormen: · Art. 26 Abs. II BV § 160 Abs. I StG § 213 StG § 216 Abs. I StG § 219 Abs. I StG § 220 Abs. II StG · Publikationen:
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