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SB.2008.00124 • VG ZH SB.2008.00124 KI-generiert

Tax Deductibility of Bar Admission Costs and Lump-Sum Payments

Geschäftsnummer SB.2008.00124
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered the tax deductibility of costs incurred by the appellant for obtaining a bar admission license, affirming that lump-sum expenses paid to the appellant were correctly counted as taxable earned income because they lacked an approved expense regulation and the appellant failed to substantiate actual expenses, thereby breaching their duty to cooperate. Regarding the bar exam costs, the court reasoned that such expenses qualify as deductible further education costs only if the subject matter relates to an established profession; however, since the appellant had worked for seven years as a tax consultant prior to the exam, which constituted an established profession closely related to the bar exam's subject matter, the costs for obtaining the license were deemed deductible further education expenses, leading to a partial approval of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Staats- und Gemeindesteuer 2006 | Abzugsfähigkeit der Kosten für den Erwerb des Anwaltspatents: Die dem Beschwerdeführer ausbezahlten Pauschalspesen wurden zu Recht zu den steuerpflichtigen Erwerbseinkünften gezählt, weil sie nicht auf einem genehmigten Spesenreglement beruhten und der Beschwerdeführer vermochte seine effektiven Spesen auch nicht belegsmässig nachzuweisen. Da er für steuermindernde Tatsachen die Beweislast trägt, verkennt er seine Mitwirkungspflicht, wenn er geltend macht, das Einreichen der Belege sei ihm unzumutbar oder unmöglich (E. 2). Ob die Kosten für den Erwerb des Anwaltspatents als abzugsfähige Weiterbildungskosten zu würdigen sind, muss anhand des Bezugs des Prüfungsstoffs zum angestammten Beruf geprüft werden (E. 3.3). Eine Person, die gerade erst das Rechtswissenschaftsstudium beendet hat und im Anschluss an ihre für die Prüfungszulassung erforderliche Praktikumstätigkeit die Anwaltsprüfung ablegt, verfügt noch nicht über einen angestammten Beruf, weshalb die Kosten im Zusammenhang mit der Anwaltsprüfung nicht als Weiterbildungskosten abziehbar sind (E. 3.3.4). Bei Personen, die bereits während einer gewissen Zeit vor dem Erwerb der Anwaltsprüfung gearbeitet haben und sich erst später dazu entschliessen, die Anwaltsprüfung abzulegen, sind im Hinblick auf die Abzugsfähigkeit der Prüfungskosten jegliche juristische Tätigkeiten als angestammter Beruf zu berücksichtigen, welche einen nicht geradezu entfernten Bezug zu den geprüften Fächern aufweisen (E. 3.3.5). Der Beschwerdeführer hat vor dem Erwerb des Anwaltspatents sieben Jahre als Steuerberater gearbeitet, was somit sein angestammter Beruf ist. Ausserdem handelt es sich dabei um ein Berufsfeld, das einen Bezug zum Prüfungsstoff aufweist, weshalb die Kosten für den Erwerb des Anwaltspatents als Weiterbildungskosten abzugsfähig sind (E. 3.3.6). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Abzugsfähigkeit von Kosten Anwaltszulassung Pauschalsteuer anrechenbares Einkommen Anwaltskosten Steuerjustizverfahren
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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2008.00124

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2008.00124 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.05.2009 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Staats- und Gemeindesteuer 2006 · Abzugsfähigkeit der Kosten für den Erwerb des Anwaltspatents: Die dem Beschwerdeführer ausbezahlten Pauschalspesen wurden zu Recht zu den steuerpflichtigen Erwerbseinkünften gezählt, weil sie nicht auf einem genehmigten Spesenreglement beruhten und der Beschwerdeführer vermochte seine effektiven Spesen auch nicht belegsmässig nachzuweisen.

Da er für steuermindernde Tatsachen die Beweislast trägt, verkennt er seine Mitwirkungspflicht, wenn er geltend macht, das Einreichen der Belege sei ihm unzumutbar oder unmöglich (E. 2). Ob die Kosten für den Erwerb des Anwaltspatents als abzugsfähige Weiterbildungskosten zu würdigen sind, muss anhand des Bezugs des Prüfungsstoffs zum angestammten Beruf geprüft werden (E. 3.3). Eine Person, die gerade erst das Rechtswissenschaftsstudium beendet hat und im Anschluss an ihre für die Prüfungszulassung erforderliche Praktikumstätigkeit die Anwaltsprüfung ablegt, verfügt noch nicht über einen angestammten Beruf, weshalb die Kosten im Zusammenhang mit der Anwaltsprüfung nicht als Weiterbildungskosten abziehbar sind (E. 3.3.4).

Bei Personen, die bereits während einer gewissen Zeit vor dem Erwerb der Anwaltsprüfung gearbeitet haben und sich erst später dazu entschliessen, die Anwaltsprüfung abzulegen, sind im Hinblick auf die Abzugsfähigkeit der Prüfungskosten jegliche juristische Tätigkeiten als angestammter Beruf zu berücksichtigen, welche einen nicht geradezu entfernten Bezug zu den geprüften Fächern aufweisen (E. 3.3.5). Der Beschwerdeführer hat vor dem Erwerb des Anwaltspatents sieben Jahre als Steuerberater gearbeitet, was somit sein angestammter Beruf ist.

Ausserdem handelt es sich dabei um ein Berufsfeld, das einen Bezug zum Prüfungsstoff aufweist, weshalb die Kosten für den Erwerb des Anwaltspatents als Weiterbildungskosten abzugsfähig sind (E. 3.3.6). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · ABZUGSFÄHIGKEIT ANGESTAMMTER BERUF ANWALTSPRÜFUNG AUSBILDUNG AUSBILDUNGSKOSTEN BERUFSKOSTEN EINKOMMEN EINKOMMENSSTEUER EINKÜNFTE REINEINKOMMEN REPRÄSENTATIONSSPESEN SPESEN SPESENPAUSCHALE SPESENREGLEMENT UNSELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT UNSELBSTÄNDIGERWERBENDE/-R WEITERBILDUNG WEITERBILDUNGSKOSTEN · Rechtsnormen:

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