Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SB.2008.00111 • VG ZH SB.2008.00111 KI-generiert

Taxpayer Denied Appeal Reinstatement and Revision Claim Time-Barred

Geschäftsnummer SB.2008.00111
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A taxpayer who was assessed based on official discretion for state and municipal taxes in the years 2001 to 2003 later requested reinstatement of the deadline to file an appeal, claiming a past psychological impairment prevented reasonable action, but the court denied the request because any such impairment had ceased years earlier when the taxpayer resumed handling tax matters independently. Furthermore, the reasoning in a subsequent tax adjustment decision, which implicitly confirmed an overassessment, did not constitute a significant new fact for the purpose of revision, and the claim for revision based on an over-taxation was time-barred as more than 90 days had passed since the taxpayer discovered the alleged "gross overassessment," making official initiation of revision unnecessary since the taxpayer noticed the grounds before the authorities did.

Legislator-Regeste

Amtlich

Staats- und Gemeindesteuern 2001 - 2003 (Fristwiederherstellung/Revision) | Fristwiederherstellung / Revision Der Pflichtige wurde nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt. Jahre später stellte er ein Fristwiederherstellungsgesuch. Die allfällig bestandene psychische Störung, die ihm verunmöglicht hätte, vernunftgemäss zu handeln, ist jedenfalls schon vor Jahren weggefallen, als er wieder selbständig in Steuerangelegenheiten tätig geworden war. Die Begründung einer Einstellungsverfügung im Nachsteuerverfahren (wonach implizit eine Überbesteuerung festgestellt wurde) stellt keine erhebliche neue Tatsache im Sinne von StG 155 I lit. a dar. Auch ein übergesetztlicher Revisionsgrund liegt nicht vor; seit Entdeckung der als solcher geltend gemachten "krassen Überbesteuerung" sind mehr als 90 Tage vergangen. Eine Einleitung des Revisionsverfahrens von Amtes wegen war nicht geboten, zumal der Revisionsgrund vom Pflichtigen bemerkt wurde, bevor die Behörde dafür Hinweise gehabt hatte. Abweisung.

Schlagwörter

KI-generiert
Steuerbehörde Revision der Steuerveranlagung Gemeindesteuern Steuerrückerstattung ersuchender Staat Rechte des Steuerpflichtigen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 155 Abs. I lit. a StG

The court implicitly rejected the application for reopening by finding that the reasoning of a subsequent notification did not constitute a significant new fact under this provision.

§ 156 StG

The court implicitly rejected the revision because more than 90 days had passed since the discovery of the alleged over-taxation, as required by this provision.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2008.00111

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2008.00111 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.07.2009 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Staats- und Gemeindesteuern 2001 - 2003 (Fristwiederherstellung/Revision) · Fristwiederherstellung / Revision Der Pflichtige wurde nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt. Jahre später stellte er ein Fristwiederherstellungsgesuch. Die allfällig bestandene psychische Störung, die ihm verunmöglicht hätte, vernunftgemäss zu handeln, ist jedenfalls schon vor Jahren weggefallen, als er wieder selbständig in Steuerangelegenheiten tätig geworden war.

Die Begründung einer Einstellungsverfügung im Nachsteuerverfahren (wonach implizit eine Überbesteuerung festgestellt wurde) stellt keine erhebliche neue Tatsache im Sinne von StG 155 I lit. a dar. Auch ein übergesetztlicher Revisionsgrund liegt nicht vor; seit Entdeckung der als solcher geltend gemachten "krassen Überbesteuerung" sind mehr als 90 Tage vergangen. Eine Einleitung des Revisionsverfahrens von Amtes wegen war nicht geboten, zumal der Revisionsgrund vom Pflichtigen bemerkt wurde, bevor die Behörde dafür Hinweise gehabt hatte. Abweisung.

· --- · Stichworte: · ANTIZIPIERTE BEWEISWÜRDIGUNG BEWEISLAST EINSPRACHEFRIST ERMESSENSEINSCHÄTZUNG FRISTWIEDERHERSTELLUNG FRISTWIEDERHERSTELLUNGSGESUCH FRISTWIEDERHERSTELLUNGSGRÜNDE HINDERUNGSGRUND NEUE TATSACHE PRIVATGUTACHTEN REVISIONSBEGEHREN REVISIONSFRIST REVISIONSGRÜNDE ÜBERBESTEUERUNG ÜBERGESETZLICHER REVISIONSGRUND · Rechtsnormen: · § 139 Abs. II StG § 140 Abs. I StG § 155 Abs. I lit. a StG § 156 StG § 15 Abs. I VO StG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4