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SB.2008.00104 • VG ZH SB.2008.00104 KI-generiert

Tax Domicile and Forfeiture of Tax Claims

Geschäftsnummer SB.2008.00104
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court determined that a legal entity's primary tax domicile is where its actual business operations are conducted, not merely its registered office if that location serves only as a "mailbox" without a genuine connection. The court also addressed the principle of forfeiture of tax claims, stating that a canton can forfeit its right to tax if it unduly delays asserting its claim, but this objection can only be raised by another canton, not the taxpayer.

Legislator-Regeste

Amtlich

Steuerhoheit (Steuerperiode 1.1. - 31.12.2002) | Steuerhoheit bei einer juristischen Person mit Briefkastendomizil in einem anderen Kanton Im interkantonalen Verhältnis befindet sich das Hauptsteuerdomizil einer juristischen Person grundsätzlich an ihrem durch die Statuten und den Handelsregistereintrag bestimmten Sitz. Auf diesen statutarischen Sitz wird jedoch dann nicht abgestellt, wenn diesem bloss formelle Bedeutung zukommt, ohne dass zum betreffenden Ort eine nähere Beziehung besteht (sog. "Briefkastendomizil"). In solchen Konstellationen ist jener Ort Hauptsteuerdomizil, an dem die juristische Person in Wirklichkeit geleitet wird, d.h. wo regelmässig diejenigen Handlungen vorgenommen werden, welche in ihrer Gesamtheit der Erreichung des statutarischen Zwecks dienen, vorliegend im Kanton Zürich. Wartet ein Kanton, der die für die Steuerpflicht massgebenden Tatsachen kennt oder kennen kann, mit der Erhebung des Steueranspruchs ungebührlich lange zu, verwirkt er das Recht auf Besteuerung. Diese Verwirkungseinrede kann allerdings nur vom anderen Kanton und nicht vom Pflichtigen erhoben werden. Abweisung, soweit Eintreten.

Schlagwörter

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Steuerdomizil Unterbrechung der Verjährung Rechte des Steuerpflichtigen Verwirkungsfrist juristische Person Betrieblicher Standort

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 46 Abs. II aBV

Cited as the legal basis for the intercantonal tax domicile of a legal entity.

Art. 8 BV

Cited in relation to the principle of personal belonging.

Art. 127 Abs. III BV

Cited regarding the principle of territoriality in taxation.

§ 55 StG

Cited regarding the tax domicile of legal entities.

§ 130 StG

Cited regarding the interruption of the limitation period for tax claims.

§ 130 Abs. III lit. a StG

Cited regarding the suspension of the limitation period.

Art. 20 Abs. I StHG

Cited regarding the tax domicile of legal entities in intercantonal tax law.

Art. 47 Abs. I StHG

Cited concerning the lapse of tax claims.

Art. 56 ZGB

Cited regarding the seat of legal entities.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2008.00104

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2008.00104 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.03.2009 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 22.12.2009 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Steuerhoheit (Steuerperiode 1.1. - 31.12.2002) · Steuerhoheit bei einer juristischen Person mit Briefkastendomizil in einem anderen Kanton Im interkantonalen Verhältnis befindet sich das Hauptsteuerdomizil einer juristischen Person grundsätzlich an ihrem durch die Statuten und den Handelsregistereintrag bestimmten Sitz.

Auf diesen statutarischen Sitz wird jedoch dann nicht abgestellt, wenn diesem bloss formelle Bedeutung zukommt, ohne dass zum betreffenden Ort eine nähere Beziehung besteht (sog. "Briefkastendomizil"). In solchen Konstellationen ist jener Ort Hauptsteuerdomizil, an dem die juristische Person in Wirklichkeit geleitet wird, d.h. wo regelmässig diejenigen Handlungen vorgenommen werden, welche in ihrer Gesamtheit der Erreichung des statutarischen Zwecks dienen, vorliegend im Kanton Zürich. Wartet ein Kanton, der die für die Steuerpflicht massgebenden Tatsachen kennt oder kennen kann, mit der Erhebung des Steueranspruchs ungebührlich lange zu, verwirkt er das Recht auf Besteuerung.

Diese Verwirkungseinrede kann allerdings nur vom anderen Kanton und nicht vom Pflichtigen erhoben werden. Abweisung, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · BRIEFKASTENDOMIZIL EINREDEN GEBIETSHOHEIT GESCHÄFTSFÜHRUNG GESELLSCHAFTSZWECK HAUPTSTEUERDOMIZIL INTERKANTONALES STEUERRECHT JURISTISCHE PERSON LEITUNG PERSÖNLICHE ZUGEHÖRIGKEIT SITZ SITZKANTON STATUTEN STEUERHOHEIT STEUERPFLICHT UNTERBRECHUNG VERANLAGUNGSVERJÄHRUNG VERWIRKUNG DES STEUERANSPRUCHS · Rechtsnormen: · Art. 46 Abs. II aBV Art. 8 BV Art. 127 Abs. III BV § 55 StG § 130 StG § 130 Abs. III lit. a StG Art. 20 Abs. I StHG Art. 47 Abs. I StHG Art. 56 ZGB · Publikationen:

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