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SB.2008.00092 • VG ZH SB.2008.00092 KI-generiert

Taxability of Capital Withdrawal Benefit: Due Date and Realization Principle

Geschäftsnummer SB.2008.00092
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed the taxability of a capital withdrawal benefit, determining that such payments are to be taxed in the canton where the liable person resides at the time of due date, interpreting "due date" to reflect the general tax principle of accrual or realization. The claim is considered realized only when the individual can unconditionally claim the withdrawal benefit, which requires both exiting the pension institution and providing the necessary information under the Vesting Pension Law for the payout, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Staats- und Gemeindesteuern 2007 (Kapitalleistung) | Zeitpunkt der Besteuerung einer Kapitalleistung: Kapitalleistungen sind im Kanton zu besteuern, in dem der Pflichtige im Zeitpunkt der Fälligkeit seinen Wohnsitz hat. Die Auslegung des Begriffs des Fälligkeitszeitpunkts ergibt, dass damit auch im Bereich der Kapitalleistungen das allgemeine steuerrechtliche Prinzip des Zuflusses bzw. der Realisierung umgesetzt werden sollte. Der Anspruch gilt als realisiert, sobald der Pflichtige die Austrittsleistung unbedingt beanspruchen kann. Hierfür ist vorausgesetzt, dass er sowohl aus der Vorsorgeeinrichtung ausgetreten ist als auch, dass er ihr die notwendigen Angaben im Sinn des Freizügigkeitsgesetzes für die Auszahlung der Austrittsleistung gemacht hat. Abweisung.

Schlagwörter

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Kapitalbezugssteuer Vorsorgeeinrichtung Zahlung der Leistungen Leistungsprimat Vorentscheid über Steuerpflicht steuerliche Abzüge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2008.00092

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2008.00092 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.03.2009 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 20.10.2009 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Staats- und Gemeindesteuern 2007 (Kapitalleistung) · Zeitpunkt der Besteuerung einer Kapitalleistung: Kapitalleistungen sind im Kanton zu besteuern, in dem der Pflichtige im Zeitpunkt der Fälligkeit seinen Wohnsitz hat.

Die Auslegung des Begriffs des Fälligkeitszeitpunkts ergibt, dass damit auch im Bereich der Kapitalleistungen das allgemeine steuerrechtliche Prinzip des Zuflusses bzw. der Realisierung umgesetzt werden sollte. Der Anspruch gilt als realisiert, sobald der Pflichtige die Austrittsleistung unbedingt beanspruchen kann. Hierfür ist vorausgesetzt, dass er sowohl aus der Vorsorgeeinrichtung ausgetreten ist als auch, dass er ihr die notwendigen Angaben im Sinn des Freizügigkeitsgesetzes für die Auszahlung der Austrittsleistung gemacht hat. Abweisung.

· --- · Stichworte: · ANSPRUCH AUSLEGUNG AUSTRITTSLEISTUNG FÄLLIGKEIT KAPITALLEISTUNG SELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT VORSORGEEINRICHTUNG ZEITPUNKT ZUFLUSS ZUFLUSSZEITPUNKT · Rechtsnormen: · Art. 2 FZG Art. 5 FZG Art. 68 Abs. I StHG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2