Taxability of Capital Withdrawal Benefit: Due Date and Realization Principle
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed the taxability of a capital withdrawal benefit, determining that such payments are to be taxed in the canton where the liable person resides at the time of due date, interpreting "due date" to reflect the general tax principle of accrual or realization. The claim is considered realized only when the individual can unconditionally claim the withdrawal benefit, which requires both exiting the pension institution and providing the necessary information under the Vesting Pension Law for the payout, leading to the dismissal of the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichStaats- und Gemeindesteuern 2007 (Kapitalleistung) | Zeitpunkt der Besteuerung einer Kapitalleistung: Kapitalleistungen sind im Kanton zu besteuern, in dem der Pflichtige im Zeitpunkt der Fälligkeit seinen Wohnsitz hat. Die Auslegung des Begriffs des Fälligkeitszeitpunkts ergibt, dass damit auch im Bereich der Kapitalleistungen das allgemeine steuerrechtliche Prinzip des Zuflusses bzw. der Realisierung umgesetzt werden sollte. Der Anspruch gilt als realisiert, sobald der Pflichtige die Austrittsleistung unbedingt beanspruchen kann. Hierfür ist vorausgesetzt, dass er sowohl aus der Vorsorgeeinrichtung ausgetreten ist als auch, dass er ihr die notwendigen Angaben im Sinn des Freizügigkeitsgesetzes für die Auszahlung der Austrittsleistung gemacht hat. Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2008.00092
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
Druckansicht
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2008.00092 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.03.2009 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 20.10.2009 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Staats- und Gemeindesteuern 2007 (Kapitalleistung) · Zeitpunkt der Besteuerung einer Kapitalleistung: Kapitalleistungen sind im Kanton zu besteuern, in dem der Pflichtige im Zeitpunkt der Fälligkeit seinen Wohnsitz hat.
Die Auslegung des Begriffs des Fälligkeitszeitpunkts ergibt, dass damit auch im Bereich der Kapitalleistungen das allgemeine steuerrechtliche Prinzip des Zuflusses bzw. der Realisierung umgesetzt werden sollte. Der Anspruch gilt als realisiert, sobald der Pflichtige die Austrittsleistung unbedingt beanspruchen kann. Hierfür ist vorausgesetzt, dass er sowohl aus der Vorsorgeeinrichtung ausgetreten ist als auch, dass er ihr die notwendigen Angaben im Sinn des Freizügigkeitsgesetzes für die Auszahlung der Austrittsleistung gemacht hat. Abweisung.
· --- · Stichworte: · ANSPRUCH AUSLEGUNG AUSTRITTSLEISTUNG FÄLLIGKEIT KAPITALLEISTUNG SELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT VORSORGEEINRICHTUNG ZEITPUNKT ZUFLUSS ZUFLUSSZEITPUNKT · Rechtsnormen: · Art. 2 FZG Art. 5 FZG Art. 68 Abs. I StHG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2