Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SB.2008.00089 • VG ZH SB.2008.00089 KI-generiert

Capital Gains Tax Justification Defect and Right to be Heard

Geschäftsnummer SB.2008.00089
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerned the imposition of capital gains tax on a property transaction, where the initial objection decision lacked a proper justification, leading to a dispute over a violation of the right to be heard. The court reasoned that while the subsequent provision of the reasoning in the appeal response, followed by a second round of written submissions allowing the appellant to respond, could generally cure such a procedural defect due to the appeal commission's full review power, healing was precluded in this instance because the appellant was simultaneously required in their reply brief to address both the belated justification and the opposing party's secondary request for a *reformatio in peius*, making the overall procedure unfairly burdensome.

Legislator-Regeste

Amtlich

Grundstückgewinnsteuer | Verletzung des rechtlichen Gehörs durch fehlende Begründung der Einspracheentscheide Umstritten ist, ob die Gehörsverletzung dadurch geheilt worden ist, dass die Begründung mit Rekursantwort nachgeschoben und die Rekurskommission der Pflichtigen in einem zweiten Schriftenwechsel Gelegenheit einräumte, zur nachgeschobenen Begründung Stellung zu nehmen. Die Heilung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ist im Rechtsmittelverfahren ist zwar grundsätzlich möglich, da die Rekurskommission über eine solche uneingeschränkte Überprüfungsbefugnis verfügt. Ausgeschlossen ist eine Heilung aber dann, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung handelt oder wenn das Verfahren zufolge einer Häufung von für sich allein weniger gewichtigen Verfahrensfehlern insgesamt als derart mangelhaft bezeichnet werden muss, dass eine Heilung im Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen ist. Selbst wenn nicht auszuschliessen ist, dass in gewissen Fällen eine Gehörsverletzung in Gestalt einer ungenügenden Begründung mittels Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels durch die Rekurskommission geheilt werden kann, scheitert die Heilung im vorliegenden Fall unter anderem daran, dass die Pflichtige in ihrer Replik nicht nur ihre Rekursbegründung (als Reaktion auf die nachgelieferte Begründung) nachholen, sondern zugleich zur Rekursantwort der Gegenpartei - namentlich zum Eventualantrag einer reformatio in peius - Stellung nehmen musste. (Sprung-) Rückweisung.

Schlagwörter

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Kapitalgewinnsteuer Anspruch auf rechtliches Gehör Eigentumsrecht Nachbesserungsrecht Steuerverfahren Verletzung von Verfahrensrechten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. II BV

The court's decision to partially reverse the lower court decision implies an underlying assessment based on the fundamental right to be heard, as guaranteed by this article.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2008.00089

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2008.00089 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.04.2009 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Grundstückgewinnsteuer · Verletzung des rechtlichen Gehörs durch fehlende Begründung der Einspracheentscheide Umstritten ist, ob die Gehörsverletzung dadurch geheilt worden ist, dass die Begründung mit Rekursantwort nachgeschoben und die Rekurskommission der Pflichtigen in einem zweiten Schriftenwechsel Gelegenheit einräumte, zur nachgeschobenen Begründung Stellung zu nehmen.

Die Heilung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ist im Rechtsmittelverfahren ist zwar grundsätzlich möglich, da die Rekurskommission über eine solche uneingeschränkte Überprüfungsbefugnis verfügt. Ausgeschlossen ist eine Heilung aber dann, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung handelt oder wenn das Verfahren zufolge einer Häufung von für sich allein weniger gewichtigen Verfahrensfehlern insgesamt als derart mangelhaft bezeichnet werden muss, dass eine Heilung im Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen ist. Selbst wenn nicht auszuschliessen ist, dass in gewissen Fällen eine Gehörsverletzung in Gestalt einer ungenügenden Begründung mittels Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels durch die Rekurskommission geheilt werden kann, scheitert die Heilung im vorliegenden Fall unter anderem daran, dass die Pflichtige in ihrer Replik nicht nur ihre Rekursbegründung (als Reaktion auf die nachgelieferte Begründung) nachholen, sondern zugleich zur Rekursantwort der Gegenpartei - namentlich zum Eventualantrag einer reformatio in peius - Stellung nehmen musste. (Sprung-) Rückweisung.

· --- · Stichworte: · BEGRÜNDUNGSPFLICHT FEHLENDE BEGRÜNDUNG GEHÖR, RECHTLICHES GEHÖRSVERLETZUNG HEILUNG RECHTLICHES GEHÖR REFORMATIO IN PEIUS ÜBERPRÜFUNGSBEFUGNIS VERFAHRENSFEHLER VERFAHRENSMÄNGEL ZUMUTBARKEIT ZWEITER SCHRIFTENWECHSEL · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3