Appeal Concerning Direct Federal Tax Cost Allocation and Abuse of Discretion
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerned an appeal regarding the cost allocation in a direct federal tax matter for the 2006 tax year, where the lower authority fully charged the appellant, but partially waived the formal fee, considering an error made by the tax office, implying a partial deviation from full cost imposition under Article 144(3) of the Direct Federal Tax Law. The court reasoned that the lower authority's decision not to entirely waive costs was not an abuse of discretion, as it was neither arbitrary nor contrary to the facts to give greater weight to the appellant's late appeal, which caused the proceedings to continue, than to the tax office's error, which could have been corrected easily upon timely challenge, leading to the dismissal of the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichDirekte Bundessteuer 2006 | Kostenauflage Die Vorinstanz auferlegte dem vollumfänglich unterliegenden Pflichtigen zwar die gesamten Kosten, berücksichtigte jedoch bei der Bemessung der Spruchgebühr auch den Fehler des Steueramts. Dadurch hat sie im Sinn von Art. 144 Abs. 3 DBG jedenfalls teilweise von einer Kostenauflage abgesehen. Dass sie nicht von der Auflage sämtlicher Kosten abgesehen hat, stellt keinen Ermessensmissbrauch dar. Es war nicht sachwidrig und nicht willkürlich, dass sie für die Kostenauflage die verspätete Einsprache höher gewichtet hat als den Fehler des Steueramts, der bei rechtzeitiger Anfechtung ohne weiteres hätte korrigiert werden können. Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis article, concerning the moderation of costs despite partial success, was used to justify not finding an abuse of discretion in the cost award.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2008.00069
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=208268&W10_KEY=13317125&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2008.00069 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.01.2009 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Direkte Bundessteuer 2006 · Kostenauflage Die Vorinstanz auferlegte dem vollumfänglich unterliegenden Pflichtigen zwar die gesamten Kosten, berücksichtigte jedoch bei der Bemessung der Spruchgebühr auch den Fehler des Steueramts. Dadurch hat sie im Sinn von Art. 144 Abs. 3 DBG jedenfalls teilweise von einer Kostenauflage abgesehen.
Dass sie nicht von der Auflage sämtlicher Kosten abgesehen hat, stellt keinen Ermessensmissbrauch dar. Es war nicht sachwidrig und nicht willkürlich, dass sie für die Kostenauflage die verspätete Einsprache höher gewichtet hat als den Fehler des Steueramts, der bei rechtzeitiger Anfechtung ohne weiteres hätte korrigiert werden können. Abweisung. · --- · Stichworte: · ERMESSENSMISSBRAUCH FEHLER KOSTENAUFLAGE KOSTENHÖHE KOSTENTRAGUNG KOSTENVERLEGUNG OBSIEGEN UNTERLIEGEND · Rechtsnormen: · Art. 144 Abs. III DBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3