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SB.2008.00069 • VG ZH SB.2008.00069 KI-generiert

Appeal Concerning Direct Federal Tax Cost Allocation and Abuse of Discretion

Geschäftsnummer SB.2008.00069
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerned an appeal regarding the cost allocation in a direct federal tax matter for the 2006 tax year, where the lower authority fully charged the appellant, but partially waived the formal fee, considering an error made by the tax office, implying a partial deviation from full cost imposition under Article 144(3) of the Direct Federal Tax Law. The court reasoned that the lower authority's decision not to entirely waive costs was not an abuse of discretion, as it was neither arbitrary nor contrary to the facts to give greater weight to the appellant's late appeal, which caused the proceedings to continue, than to the tax office's error, which could have been corrected easily upon timely challenge, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Direkte Bundessteuer 2006 | Kostenauflage Die Vorinstanz auferlegte dem vollumfänglich unterliegenden Pflichtigen zwar die gesamten Kosten, berücksichtigte jedoch bei der Bemessung der Spruchgebühr auch den Fehler des Steueramts. Dadurch hat sie im Sinn von Art. 144 Abs. 3 DBG jedenfalls teilweise von einer Kostenauflage abgesehen. Dass sie nicht von der Auflage sämtlicher Kosten abgesehen hat, stellt keinen Ermessensmissbrauch dar. Es war nicht sachwidrig und nicht willkürlich, dass sie für die Kostenauflage die verspätete Einsprache höher gewichtet hat als den Fehler des Steueramts, der bei rechtzeitiger Anfechtung ohne weiteres hätte korrigiert werden können. Abweisung.

Schlagwörter

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direkte Steuer Kostenverlegung Steuerbehörde Steuerjustizverfahren Kostenvorschuss Leitverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 144 Abs. 3 DBG

This article, concerning the moderation of costs despite partial success, was used to justify not finding an abuse of discretion in the cost award.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2008.00069

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2008.00069 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.01.2009 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Direkte Bundessteuer 2006 · Kostenauflage Die Vorinstanz auferlegte dem vollumfänglich unterliegenden Pflichtigen zwar die gesamten Kosten, berücksichtigte jedoch bei der Bemessung der Spruchgebühr auch den Fehler des Steueramts. Dadurch hat sie im Sinn von Art. 144 Abs. 3 DBG jedenfalls teilweise von einer Kostenauflage abgesehen.

Dass sie nicht von der Auflage sämtlicher Kosten abgesehen hat, stellt keinen Ermessensmissbrauch dar. Es war nicht sachwidrig und nicht willkürlich, dass sie für die Kostenauflage die verspätete Einsprache höher gewichtet hat als den Fehler des Steueramts, der bei rechtzeitiger Anfechtung ohne weiteres hätte korrigiert werden können. Abweisung. · --- · Stichworte: · ERMESSENSMISSBRAUCH FEHLER KOSTENAUFLAGE KOSTENHÖHE KOSTENTRAGUNG KOSTENVERLEGUNG OBSIEGEN UNTERLIEGEND · Rechtsnormen: · Art. 144 Abs. III DBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3