Taxpayer's Claim for Revision of Expired Tax Assessment Denied
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual subject to withholding tax, who failed to submit a tax return for the years 2003 and 2004, was subsequently assessed taxes based on discretion, and the statutory appeal deadlines expired unused. The taxpayer later sought a revision, arguing the assessment was void and demanding a refund. The court reasoned that the assessment decisions were not void, which needed to be preliminarily examined as the finality of the assessment is a prerequisite for revision, and furthermore, no grounds for revision existed because the taxpayer could have raised the alleged defect with reasonable diligence during the ordinary proceedings.
Legislator-Regeste
AmtlichStaats- und Gemeindesteuern 2003 (1.11. - 31.12) und 2004 | Pflichtige unterliegt der Quellensteuer und wurde ergänzend nach Ermessen eingeschätzt, nachdem sie keine Steuererklärung eingereicht hatte. Die Einsprachefristen liefen unbenützt ab. Bfin macht nun Nichtigkeit geltend und verlangt Rückzahlung von Steuern. Die Einschätzungsentscheide erweisen sich vorliegend nicht als nichtig, was im Rahmen der Revision vorfrageweise zu prüfen ist, weil die Rechtskraft der Einschätzung Voraussetzung der Revision ist. Auch sonst liegen keine Revisionsgründe vor. Vielmehr hätte die Bfin bei der ihr zumutbaren Sorgfalt den Mangel schon im ordentlichen Verfahren geltend machen können, weshalb die Revision schon aus diesem Grund ausgeschlossen erscheint. Abweisung. Abweisung uP/uRb.
Schlagwörter
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KI-generiertThis is a procedural conclusion regarding the rejection of the appeal and cross-appeal.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2008.00057
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2008.00057 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.09.2008 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Staats- und Gemeindesteuern 2003 (1.11. - 31.12) und 2004 · Pflichtige unterliegt der Quellensteuer und wurde ergänzend nach Ermessen eingeschätzt, nachdem sie keine Steuererklärung eingereicht hatte. Die Einsprachefristen liefen unbenützt ab. Bfin macht nun Nichtigkeit geltend und verlangt Rückzahlung von Steuern.
Die Einschätzungsentscheide erweisen sich vorliegend nicht als nichtig, was im Rahmen der Revision vorfrageweise zu prüfen ist, weil die Rechtskraft der Einschätzung Voraussetzung der Revision ist. Auch sonst liegen keine Revisionsgründe vor. Vielmehr hätte die Bfin bei der ihr zumutbaren Sorgfalt den Mangel schon im ordentlichen Verfahren geltend machen können, weshalb die Revision schon aus diesem Grund ausgeschlossen erscheint. Abweisung. Abweisung uP/uRb. · --- · Stichworte: · FESTSTELLUNG FESTSTELLUNGSINTERESSE MAHNUNG NICHTIGKEIT QUELLENSTEUERPFLICHT RECHTSKRAFT RECHTSSICHERHEIT REVISION REVISIONSGRÜNDE RÜCKERSTATTUNG SORGFALT UNZUSTÄNDIGKEIT VERANLAGUNG · Rechtsnormen:
· Art. 8 BV Art. 9 BV § 87 Abs. I StG § 93 Abs. I StG § 155 StG § 172 StG § 178 StG § 15 Abs. II VO StG § 16 Abs. I VRG § 16 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3